Rechtsprechung
   FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17535
FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11 (https://dejure.org/2011,17535)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 4 K 80/11 (https://dejure.org/2011,17535)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 4 K 80/11 (https://dejure.org/2011,17535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Dialog zwischen beredt Schweigenden - Wer keine zweite Meinung hören will, muß fühlen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Mit Urteil vom 29.01.2009 (verbundene Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07) bejahte der Europäische Gerichtshof die beiden ersten Vorlagefragen.

    In seinem Urteil vom 25.09.2008 (C-278/07, juris) hat der Gerichtshof diese Rechtsauffassung bekräftigt und betont, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar sei, die der Ausführer infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erlangt habe (Rz. 48, Leitsatz 1).

    Der Europäische Gerichtshof hat zudem in seinem Urteil vom 25.09.2008 (C-278/07) klargestellt, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist auch auf Unregelmäßigkeiten anzuwenden sei, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begangen worden seien (Rz. 48, Leitsatz 2 1. Spiegelstrich).

    Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 räumt den Mitgliedstaaten somit die Befugnis ein, sowohl längere Verjährungsfristen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2988/95 bereits bestanden, weiterhin anzuwenden, als auch nach diesem Zeitpunkt neue Verjährungsregelungen mit längeren Fristen einzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009, C-278/07, Rz. 42).

    Seit der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.1.2009 (C-278/07) ist zudem geklärt, dass sich diese nationalen Verjährungsfristen nicht nur aus einer spezifischen nationalen Bestimmung, die auf die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen oder - allgemeiner - auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen anwendbar ist, sondern auch aus Auffangregelungen ergeben können, die dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 vorausgegangen sind (Rz. 43, 47).

    Ob die Vorschrift des § 195 BGB in seiner bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung (im Folgenden: § 195 BGB a. F.) eine Auffangregelung im Sinne der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.01.2009 (C-278/07, 3. Leitsatz) darstellt und auf die Rückforderung von zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen überhaupt analog Anwendung finden kann, braucht der erkennende Senat vor dem Hintergrund des von ihm eingeholten Vorabentscheidungsersuchens nicht abschließend zu entscheiden.

  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. ist auf die Rückforderung von zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung nicht anwendbar (Anschluss an EuGH vom 05.05.2011, C-201/10).

    Der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es, die in § 195 BGB a. F. vorgesehene 30-jährige Verjährungsfrist in Ausübung einer richterlichen Notkompetenz auf ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren Maß zu verkürzen (Anschluss an EuGH vom 05.05.2011, C-201/10).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 05.05.2010 (C-202/10) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats erkannt:.

    Denn der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 05.05.2011 (C-201/10) erkannt, dass es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Gebrauchs der ihnen durch Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 gebotenen Möglichkeit verwehrt, eine 30-jährige Verjährungsfrist auf Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Erstattungen anzuwenden (Rz. 55, 2. Leitsatz).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 05.05.2011 (C-201/10) ebenfalls für alle Gerichte und Behörden bindend erkannt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es verbietet, dass sich eine "längere" Verjährungsfrist im Sinne des Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 aus einer allgemeinen Verjährungsfrist ergeben kann, die durch die Rechtsprechung verkürzt wird, damit sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, da jedenfalls die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 unter diesen Umständen anwendbar ist (Rz. 55, 3. Leitsatz).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.05.2011 (C-201/10) deutlich gemacht, dass "jede "analoge" Anwendung einer Verjährungsvorschrift für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein" muss (Rz. 32).

  • FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 174/03

    Verjährung der Ausführerstattungs-Rückforderungsansprüche

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Ihrer gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Klage gab das Finanzgericht Hamburg im 1. Rechtsgang (Urteil vom 21.04.2005, IV 174/03) mit der Begründung statt, dass dem vom beklagten Hauptzollamt geltend gemachten Rückforderungsanspruch Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 entgegenstehe, weil die Rückforderung mehr als vier Jahre nach der in Rede stehenden Ausfuhr geltend gemacht worden sei; die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gelte auch für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung verwirklicht worden seien.

    Mit Urteil vom 07.07.2009 (VII R 23/06) hob daraufhin der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.04.2005 (IV 174/03) mit der Begründung auf, dass der Rückzahlungsanspruch bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht verjährt gewesen sei, weil die Vorschrift des § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung analog anzuwenden sei, und verwies die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurück, um zu klären, ob unter Berücksichtigung der Verteilung der Feststellungslast die für eine Rückforderung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere die Ausfuhrwaren nicht in den freien Verkehr Jordaniens überführt worden seien.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 K 80/11, 4 K 230/09 und IV 174/03) sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

  • BFH, 27.03.2007 - VII R 23/06

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Verjährung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Das beklagte Hauptzollamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg Revision beim Bundesfinanzhof ein, der das Verfahren aussetzte, um dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Beschluss vom 27.03.2007, VII R 23/06):.

    Mit Urteil vom 07.07.2009 (VII R 23/06) hob daraufhin der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.04.2005 (IV 174/03) mit der Begründung auf, dass der Rückzahlungsanspruch bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht verjährt gewesen sei, weil die Vorschrift des § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung analog anzuwenden sei, und verwies die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurück, um zu klären, ob unter Berücksichtigung der Verteilung der Feststellungslast die für eine Rückforderung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere die Ausfuhrwaren nicht in den freien Verkehr Jordaniens überführt worden seien.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. u. a. Urteil vom 07.07.2009, VII R 23/06) kann die in § 195 BGB a. F. vorgesehene 30-jährige Verjährungsfrist auch nicht in Ausübung einer richterlichen Notkompetenz auf ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbares Maß verkürzt werden, so dass der vom beklagten Hauptzollamt geltend gemachte Anspruch bei Erlass des angefochtenen Bescheides noch nicht verjährt wäre.

  • FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 169/03

    Verjährung der Ausfuhrerstattungs-Rückforderungsansprüche

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Dass die Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 auch auf eine - wie hier - Fallkonstellation anwendbar ist, die die Rückforderung einer nach Auffassung des beklagten Hauptzollamtes zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung betrifft, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats seit langem anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2004, C-278/02, juris; FG Hamburg, Urteil vom 21.04.2005, IV 169/03, juris).

    Auch dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2005, IV 229/03, juris; Urteil vom 21.04.2005, IV 169/03, juris; vgl. auch Gericht erster Instanz der Europäischen Union , Urteil vom 13.03.2003, T-125/01, juris).

  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 230/09

    Verjährung der Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Das Finanzgericht Hamburg hat im 2. Rechtsgang mit Beschluss vom 12.02.2010 (4 K 230/09) das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 K 80/11, 4 K 230/09 und IV 174/03) sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

  • BFH, 07.05.2002 - VII R 5/01

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Der Bundesfinanzhof hat zwar in seiner hierauf ergangenen Revisionsentscheidung vom 07.05.2002 (VII R 5/01) in einem obiter dictum bemerkt, zwar sei die Klägerin in ihrer Revision auf die Ausführungen des Finanzgerichts nicht eingegangen, mit denen es die Verjährung des Rückforderungsanspruchs verneint habe, so dass sich der Senat darauf beschränken könne, dass er die Ausführungen des Finanzgerichts insoweit für zutreffend halte.
  • FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 835/97

    Berechtigung zur Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungsbeträge; Rücknahme

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Erstmals im November 2000 und damit sogar nach Erlass des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides hat das Finanzgericht Hamburg die Verjährungsvorschriften des BGB entsprechend auf die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung angewandt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97).
  • FG Hamburg, 19.09.2005 - IV 229/03

    Verjährung der Rückforderungsansprüche von Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Auch dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2005, IV 229/03, juris; Urteil vom 21.04.2005, IV 169/03, juris; vgl. auch Gericht erster Instanz der Europäischen Union , Urteil vom 13.03.2003, T-125/01, juris).
  • EuG, 13.03.2003 - T-125/01

    José Martí Peix / Kommission

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
    Auch dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2005, IV 229/03, juris; Urteil vom 21.04.2005, IV 169/03, juris; vgl. auch Gericht erster Instanz der Europäischen Union , Urteil vom 13.03.2003, T-125/01, juris).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 157/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

    Verstößt hiernach eine 30-jährige Verjährungsfrist gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und darf eine solche unverhältnismäßige Verjährungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht auf ein Maß verkürzt werden, damit sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspricht, so ist hieraus zu folgern, dass hinsichtlich der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen das nationale Recht - vor allem die Regelungen des BGB a. F. und dort die Vorschrift des § 195 - keine im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 längere Verjährungsfristen vorsieht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - 4 K 80/11 - , juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 155/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

    Verstößt hiernach eine 30-jährige Verjährungsfrist gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und darf eine solche unverhältnismäßige Verjährungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht auf ein Maß verkürzt werden, damit sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspricht, so ist hieraus zu folgern, dass hinsichtlich der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen das nationale Recht - vor allem die Regelungen des BGB a. F. und dort die Vorschrift des § 195 - keine im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 längere Verjährungsfristen vorsieht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - 4 K 80/11 - , juris).
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