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   FG Hamburg, 22.12.2016 - 6 K 144/16   

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FG Hamburg, 22.12.2016 - 6 K 144/16 (https://dejure.org/2016,56386)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2016 - 6 K 144/16 (https://dejure.org/2016,56386)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 6 K 144/16 (https://dejure.org/2016,56386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorrangiger Kindergeldanspruch wegen fiktiver Übertragung der Wohnsituation des im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.02.2016 - III R 17/13

    Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2016 - 6 K 144/16
    Das Verfahren wurde zunächst unter den Aktenzeichen 6 K 192/12 bzw. 6 K 16/14 geführt und ruhte anschließend wegen des anhängigen Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof - EuGH - in der Rechtssache C-378/14 und anschließend wegen anhängiger Verfahren beim Bundesfinanzhof - BFH - (III 1221/12, III R 4/12, III R 42/12, III R 73/11, V R 46/11, V R 26/12, V R 49/11, V R 40/13, VI R 73/11, XI R 23/12 und III R 17/13).

    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Aktenzeichen III R 17/13 vom 04.02.2016 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen 6 K 144/16 fortgeführt.

    Die Vorschrift ist hier anzuwenden, denn gemäß Artikel 60 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 987/2009 ist die mit den Kindern im EU-Ausland lebende Kindesmutter so zu stellen, als ob sie zusammen mit ihren Kindern in einem eigenen Haushalt im Inland leben würde (vergleiche BFH, Urteil vom 04.02.2016, III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl. II 2016, 612).

    Darunter sind neben den Eltern und dem Kind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl. II 2016, 612).

    Dies ist der Fall, wenn wie nach deutscher Rechtslage bei konkurrierenden Ansprüchen derjenige Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (BFH Urteil vom 04.02.2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl. II 2016, 612 unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

    Diesem steht der Anspruch auf Kindergeld in dem geltend gemachten Zeitraum nicht zu (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl. II 2016, 612).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2016 - 6 K 144/16
    Das Verfahren wurde zunächst unter den Aktenzeichen 6 K 192/12 bzw. 6 K 16/14 geführt und ruhte anschließend wegen des anhängigen Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof - EuGH - in der Rechtssache C-378/14 und anschließend wegen anhängiger Verfahren beim Bundesfinanzhof - BFH - (III 1221/12, III R 4/12, III R 42/12, III R 73/11, V R 46/11, V R 26/12, V R 49/11, V R 40/13, VI R 73/11, XI R 23/12 und III R 17/13).

    Aufgrund der Fiktion des Artikel 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 987/2009 lässt sich nach dem EuGH-Urteil (Urteil vom 22.10.2015 C-378/14, DStRE 2015, 1501) "nicht ausschließen", dass ein Elternteil, der in einem anderen als dem zur Gewährung von Familienleistungen verpflichteten Mitgliedstaat wohnt, diejenige Person ist, die zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist.

    Aus dem EuGH-Urteil vom 22.10.2015 C-378/14 (DStRE 2015, 1501) ist auch zu ersehen, dass das Fehlen eines im EU-Ausland gestellten Antrags auf Familienleistungen nicht dazu führt, dass die Fiktionswirkung des Artikel 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 987/2009 entfällt.

  • BFH, 15.06.2016 - III R 73/11

    Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Auszug aus FG Hamburg, 22.12.2016 - 6 K 144/16
    Das Verfahren wurde zunächst unter den Aktenzeichen 6 K 192/12 bzw. 6 K 16/14 geführt und ruhte anschließend wegen des anhängigen Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof - EuGH - in der Rechtssache C-378/14 und anschließend wegen anhängiger Verfahren beim Bundesfinanzhof - BFH - (III 1221/12, III R 4/12, III R 42/12, III R 73/11, V R 46/11, V R 26/12, V R 49/11, V R 40/13, VI R 73/11, XI R 23/12 und III R 17/13).
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