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   FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00   

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https://dejure.org/2004,18831
FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00 (https://dejure.org/2004,18831)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2004 - I 384/00 (https://dejure.org/2004,18831)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - I 384/00 (https://dejure.org/2004,18831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in den Niederlanden; Schätzung der nichtabzugsfähigen Vorsteuer nach den Anschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in den Niederlanden

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug
    Einteilung der Umsätze in Abzugs- und Ausschlussumsätze
    Ausschlussumsätze

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 240
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet diese Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. April 2004 - C-137/02 - Rdnr. 37 m.w.N. - juris Nr. 602J0137).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten allerdings nur, sofern diese Tätigkeiten tatsächlich auch selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. April 2004 - C-137/02 - Rdnr. 37 m.w.N. - juris Nr. 602J0137).

  • FG Bremen, 05.11.2003 - 2 K 526/02

    Vorsteuererstattungsanspruch bei Verzicht auf die Steuerbefreiung für in einem

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    In Fällen, in denen sowohl der (innergemeinschaftliche) Staat des Leistungsbezuges als auch der (innergemeinschaftliche) Staat der Leistungserbringung die Möglichkeit vorsehen, bei Vermietung an andere Unternehmer auf die Steuerfreiheit zu verzichten, ist maßgebend, ob der Steuerpflichtige von der eröffneten Optionsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat und die Ausgangsumsätze damit innergemeinschaftlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 05. November 2003 - 2 K 526/02 (5) - EFG 2004, 230 f).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da der BFH bislang nicht darüber entschieden hat, ob in einem anderen Staat des Gemeinschaftsgebietes ausgeführte Vermietungsumsätze, für die der Unternehmer im anderen Staat - analog der inländischen Vorschrift des § 9 UStG - tatsächlich bereits auf Steuerfreiheit verzichtet hat, zum inländischen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigen oder ob der Vorsteuerabzug insoweit - wie u.a. von der Finanzverwaltung in Abschnitt 205 Abs. 1 UStR angenommen - grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist (vgl. im übrigen Revision BFH -V R 73/03 - gegen FG Bremen Urteil vom 05. November 2003 - 2 K 526/02 (5) -).

  • BFH, 20.04.1998 - V B 129/97

    Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Grundstück

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    Dies wird z.B. bei unterschiedlichen Zwecken dienenden Gebäuden regelmäßig durch Anwendung einer identischen Wertfindungsmethode gewährleistet (vgl. zu allem BFH-Urteil vom 12. März 1998 - V R 50/97 - BStBl II 1998, 525 und BFH-Beschluss vom 20. April 1998 - V B 129/97 - BFH/NV 1999, 79).
  • BFH, 12.03.1998 - V R 50/97

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    Dies wird z.B. bei unterschiedlichen Zwecken dienenden Gebäuden regelmäßig durch Anwendung einer identischen Wertfindungsmethode gewährleistet (vgl. zu allem BFH-Urteil vom 12. März 1998 - V R 50/97 - BStBl II 1998, 525 und BFH-Beschluss vom 20. April 1998 - V B 129/97 - BFH/NV 1999, 79).
  • BFH, 11.12.2003 - V R 48/02

    Vorsteuerabzug bei Vermietung an Ehegatten

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    Wegen der - bei Abweichung von den unter I. 1. dargelegten Grundsätzen - festzustellenden Unvereinbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG mit Art. 17 Abs. 3 Buchst. a 6.EGRL könnte sich die Klägerin unmittelbar auf das ihr günstigere Gemeinschaftsrecht berufen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 - V R 48/02 - Juris STRE200410056 in Abkehr von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1988 - V B 100/88 - BFH/NV 1990, 66).
  • BFH, 16.05.2002 - V R 56/00

    Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    Indes entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer durch Lieferung eines Gegenstandes oder Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen entsteht, mithin sobald die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen bewirkt ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 - V R 56/00 - BFH/NV 2002, 1265 unter Bezugnahme auf EuGH-Rspr.).
  • BFH, 06.05.2004 - V R 73/03

    Grundstücksvermietung im Ausland

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da der BFH bislang nicht darüber entschieden hat, ob in einem anderen Staat des Gemeinschaftsgebietes ausgeführte Vermietungsumsätze, für die der Unternehmer im anderen Staat - analog der inländischen Vorschrift des § 9 UStG - tatsächlich bereits auf Steuerfreiheit verzichtet hat, zum inländischen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigen oder ob der Vorsteuerabzug insoweit - wie u.a. von der Finanzverwaltung in Abschnitt 205 Abs. 1 UStR angenommen - grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist (vgl. im übrigen Revision BFH -V R 73/03 - gegen FG Bremen Urteil vom 05. November 2003 - 2 K 526/02 (5) -).
  • BFH, 20.12.1988 - V B 100/88

    Anforderungen an Eigenverbrauch bei Berechnung der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    Wegen der - bei Abweichung von den unter I. 1. dargelegten Grundsätzen - festzustellenden Unvereinbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG mit Art. 17 Abs. 3 Buchst. a 6.EGRL könnte sich die Klägerin unmittelbar auf das ihr günstigere Gemeinschaftsrecht berufen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 - V R 48/02 - Juris STRE200410056 in Abkehr von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1988 - V B 100/88 - BFH/NV 1990, 66).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00
    Eine Gewährung des Vorsteuerabzugs in Abhängigkeit davon, ob es sich bei den Eingangsumsätzen um bereits vor oder erst während der tatsächlichen Aufnahme des Betriebes angefallene Investitionskosten handelt, wäre willkürlich und verstieße gegen den Neutralitätsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Juni 2000 - C-396/98 - Rdnr. 38 f - EuGHE I 2000, 4279).
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