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   FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04   

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https://dejure.org/2006,26404
FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04 (https://dejure.org/2006,26404)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 K 298/04 (https://dejure.org/2006,26404)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. November 2006 - 2 K 298/04 (https://dejure.org/2006,26404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VStG § 15 § 19; AO § 169 Abs. 2 § 370
    Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Hamburg, 14.12.2004 - II 304/04

    Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Ein ebenfalls bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss des Senats vom 14.12.2004 (II 304/04) abgelehnt.

    Ausweislich einer Internetrecherche (Ausdruck Gerichtsakte II 304/04 zum Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung Bl. 10) werde auch in Spanien Vermögensteuer erhoben.

    Dem Senat haben ein Band Vermögensteuerakten, ein Band Ermittlungsakten, Band I der Einkommensteuerakten, Rechtsbehelfsakten sowie die Gerichtsakte II 304/04 vorgelegen.

  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Dieser Tatbestand kann auch durch verspätete Abgabe von Steuererklärungen erfüllt werden (BGH, Urteil vom 19.03.1991, 5 StR 516/90, BGHSt 37, 340).

    Im Falle verspäteter Abgabe von Steuererklärungen tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das Jahr in dem betreffenden Bezirk allgemein abgeschlossen hat und der Steuerpflichtige bei ordnungsgemäßer Erklärungsabgabe spätestens veranlagt worden wäre (BGH, Beschluss vom 07.11.2001, 5 StR 395/01, BStBl II 2002, 259, 262; BGH, Urteil vom 19.03.1991, a.a.O.).

  • BFH, 24.04.2002 - I R 25/01

    Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Insbesondere lässt das Gericht unentschieden, ob davon auszugehen ist, dass wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den Kapitaleinkünften und dem diesen zugrunde liegenden Vermögen auch eine Erstreckung der Ermittlungshandlungen auf die Besteuerungsgrundlagen für die Vermögensteuer erfolgt und für die Steuerpflichtige erkennbar war (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 09.03.1999, VIII R 19/97, NV 1999, 1186; BFH, Urteil vom 03.02.2003, X R 62/00, NV 2003, 740, hinsichtlich der Frage der erkennbaren Sachverhaltskomplexe wohl enger als BFH-Urteil vom 24.04.2002, I R 25/01, BStBl II 2002, 586 ) bzw. ob die Wirkung der Ablaufhemmung ggf. die letztlich festgesetzte Vermögensteuer nicht vollen Umfangs erfasst.

    Unentschieden bleiben kann auch, ob eine etwaige Ablaufhemmung ggf. schon gem. §§ 171 Abs. 5 S. 1 2. Hs., 171 Abs. 4 S. 2 (Unterbrechung der Prüfung unmittelbar nach Beginn für mehr als 6 Monate) bzw. wegen des langen Zeitablaufs bis zum Erlass der Bescheide (zur zeitlichen Begrenzung der Ablaufhemmung s. BFH, Urteil vom 24.04.2002, a.a.O. S. 588f) schon vor Erlass der angefochtenen Bescheide endete.

  • BFH, 14.12.2005 - II R 63/04

    Hinterziehung von VSt - Unterlassen der Abgabe der Erklärung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Da die Vermögenssteuer gem. § 15 Abs. 1 VStG nicht nur für das Jahr des Hauptveranlagungszeitpunkts, sondern für alle Jahre des Hauptveranlagungszeitraums festgesetzt wird, setzt sich die für den Hauptveranlagungszeitpunkt (hier u.a. 01.01.1993) festgestellte Steuerhinterziehung grundsätzlich auf alle Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums, hier 1994, fort (BFH, Urteil vom 14.12.2005, II R 63/04, NV 2006, 1062).
  • BFH, 13.02.2003 - X R 62/00

    Steufa-Prüfung; Ablaufhemmung der Verjährung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Insbesondere lässt das Gericht unentschieden, ob davon auszugehen ist, dass wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den Kapitaleinkünften und dem diesen zugrunde liegenden Vermögen auch eine Erstreckung der Ermittlungshandlungen auf die Besteuerungsgrundlagen für die Vermögensteuer erfolgt und für die Steuerpflichtige erkennbar war (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 09.03.1999, VIII R 19/97, NV 1999, 1186; BFH, Urteil vom 03.02.2003, X R 62/00, NV 2003, 740, hinsichtlich der Frage der erkennbaren Sachverhaltskomplexe wohl enger als BFH-Urteil vom 24.04.2002, I R 25/01, BStBl II 2002, 586 ) bzw. ob die Wirkung der Ablaufhemmung ggf. die letztlich festgesetzte Vermögensteuer nicht vollen Umfangs erfasst.
  • BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00

    VSt-Hinterziehung - Keine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Das Vermögensteuergesetz gilt für alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Sachverhalte auch mit der Konsequenz fort, dass eine Strafbarkeit wegen Vermögensteuerhinterziehung gem. § 370 AO für die Jahre bis 31.12.1996 weiterhin möglich ist (BFH, Urteil vom 24.05.2000, II R 25/99, BStBl II 2000, 378 ; eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 10.05.2001, 1 BvR 1242/00, StE 2001, 387).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04

    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Wird hierdurch die verspätete Festsetzung bewirkt, so führt dies zu dem Verkürzungserfolg einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen in der Form der Steuerhinterziehung auf Zeit, deren Schaden sich aus den Hinterziehungszinsen errechnet (vgl. zur Steuerhinterziehung auf Zeit durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung BGH, Beschluss vom 29.04.1997, 5 StR 168/97, wistra 1997, 262; BGH, Urteil vom 12.01.2005, 5 StR 271/04, wistra 2005, 145 ).
  • BFH, 14.04.1999 - XI R 30/96

    Ablaufhemmung bei Steuerfahndung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Zu letzterem wäre zu beachten, dass § 171 Abs. 5 AO nur insoweit greift wie die von der Steuerfahndung selbst getroffenen Feststellungen eine Auswertung und Steuerfestsetzung zuließen (vgl. BFH, Urteil vom 14.04.1999, XI R 30/96, BStBl II 1999, 478, 480; Hartmann in: Gosch/Beermann AO § 171 Lfg. März 2003 Rn. 59, 61; Rüsken in: Klein AO 9. Aufl. § 171 Rn. 78).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Die Festsetzung von Vermögensteuer war auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 ( 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 ) für alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände noch zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1998, 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422 ).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
    Im Falle verspäteter Abgabe von Steuererklärungen tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das Jahr in dem betreffenden Bezirk allgemein abgeschlossen hat und der Steuerpflichtige bei ordnungsgemäßer Erklärungsabgabe spätestens veranlagt worden wäre (BGH, Beschluss vom 07.11.2001, 5 StR 395/01, BStBl II 2002, 259, 262; BGH, Urteil vom 19.03.1991, a.a.O.).
  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

  • BFH, 09.03.1999 - VIII R 19/97

    Steufa; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

  • BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember

  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

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