Rechtsprechung
   FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39189
FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13 (https://dejure.org/2016,39189)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2016 - 4 K 100/13 (https://dejure.org/2016,39189)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 4 K 100/13 (https://dejure.org/2016,39189)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,39189) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Multifunktionsgeräten mit Druck-, Scan- und Kopierfunktion bzw. mit Druck-, Scan-, Fax- und Kopierfunktion bzw. mit Druck-, Scan-, PC-Internet-Fax- und Kopierfunktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Wenn die Multifunktionsgeräte die Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 nicht erfüllen sollten, wären die Multifunktionsgeräte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07), nach Maßgabe der AV 3 b) einzureihen.

    Bei der Beurteilung der Bedeutung der Kopierfunktion seien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) objektive Merkmale wie die Druck- oder Reprographiegeschwindigkeit, das Vorhandensein der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder die Zahl der Papierfächer entscheidungserheblich.

    Dies sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) bestätigt worden.

    Wie durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) bestätigt, gebe es kein Kopiermodul.

    Wenn die Multifunktionalität des Druckermoduls aber ausreichen würde, um die Anwendung von AV 3 b) auszuschließen, hätte der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) entschieden, dass AV 3 b) nicht anwendbar sei.

    Dieses Urteil habe sich ausschließlich auf die Einreihung der Multifunktionsgeräte von Hewlett-Packard beschränkt, aber keine weiteren Einreihungsleitlinien geschaffen, so dass für die Einreihung von Multifunktionsgeräten weiterhin ausschließlich auf die Einreihungsleitlinien des Urteils vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) zurückzugreifen sei.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) gehe jedoch eindeutig hervor, dass diese Kriterien nur nicht abschließende Beispiele seien, die zu berücksichtigen seien, die Prüfung sich jedoch nicht auf diese drei Kriterien beschränken dürfe.

    Zudem werde in der Verordnung auf eine Einreihung nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 abgestellt, welche jedoch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) auf Multifunktionsgeräte nicht anwendbar sei.

    Für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 KN 2006, und dort als Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten, in die Unterposition 8471 60, und dort ggf. als Drucker in die Unterposition 8471 6020, oder in die Position 9009 KN 2006, und dort als elektrostatische Fotokopiergeräte mit Zwischenträger zur Übertagung der Originalvorlage arbeitend in die Unterposition 9009 1200, einzureihen sind, sind neben dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen hier in erster Linie die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, der die Kapitel 84 und 85 umfasst, maßgeblich, während eine Einreihung nach der AV 3, in der geregelt ist, wie Waren, für deren Einreihung zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, einzureihen sind, nur Anwendung findet, wenn die Ware nicht - bereits und daher vorrangig - nach den Vorgaben der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI eingereiht werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 38 ff., Rn. 47 ff., in: juris).

    Denn die Anwendung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 ist vorliegend ihrerseits ausgeschlossen, da die Multifunktionsgeräte außer ihrer Kopierfunktion und im Fall der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1 auch der Faxfunktion, die jeweils nicht zur Datenverarbeitung gehören, auch mit der Druck- und der Scanfunktion ausgestattet sind (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 31 ff., 42; Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-376/07, Rn. 36 ff., jeweils in: juris).

    Ob das Gerät in seiner Gesamtheit aber immerhin von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist, hängt von einer Einzelfallbewertung der verschiedenen Funktionen und deren Verhältnis zueinander ab, wobei anhand der objektiven Merkmale der Geräte, wie der Druck- oder der Reprographiegeschwindigkeit, des Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder der Zahl der Papierfächer, zu beurteilen ist, ob die Kopierfunktion (und ggf. zusätzlich auch die Faxfunktion der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1) im Vergleich zu den anderen Funktionen - Drucken und (vom Kopieren und Faxen unabhängiges, d.h. "isoliertes") Scannen - zweitrangig oder vielmehr von (zumindest) gleichrangiger Bedeutung ist (bzw. sind) (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 46, 47, in: juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47 ff., in: juris, letzteres ausdrücklich auch für Multifunktionsgeräte, die Scannen, Drucken, Kopieren und Faxen können).

    Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nichts anderes, insbesondere ist dem Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07, in: juris) nicht zu entnehmen, dass es als maßgebliches Bewertungskriterium für die Gewichtigkeit der Kopierfunktion eines Multifunktionsgerätes - u. a. - darauf ankommt, dass das Gerät mit einem Original-Papiereinzug (nachträglich) ausgestattet werden könnte.

    Zwar stellt der Europäische Gerichtshof u. a. auch auf das Merkmal der Möglichkeit des Vorhandenseins eines automatischen Original-Papiereinzugs ab, zählt dieses aber nur als eines von mehreren für eine Bewertung heranzuziehenden und zudem nicht abschließend genannten Merkmalen auf (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, RS. C-362/07 und C-363/07, Rn. 46, in: juris).

    Da keine der zwei bzw. drei Positionen eine genauere Warenbezeichnung beinhaltet als die jeweils anderen, kommt  AV 3 a) Satz 1 - der nicht bereits nach AV 3 a) Satz 2 unanwendbar ist, weil sich Satz 2 nur auf Teile von in einer gemischten oder zusammengesetzte Ware enthaltene Stoffe oder auf Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht - nicht zur Anwendung und bestimmt sich die Einreihung, da die Multifunktionsgeräte Waren sind, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, zunächst nach AV 3 b) (in diesem Sinne auch: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 49 und 56, und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11; jeweils in: juris).

    Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit vergleichbaren Multifunktionsgeräten hat dieser für die Bestimmung der in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmenden Bestandteile auf das Drucker- und das Scannermodul abgestellt; die Geräte sind nach AV 3 b) nach Maßgabe desjenigen Moduls dieser zwei Module einzureihen, bei dem festgestellt wird, dass es für ihren wesentlichen Charakter bestimmend ist, sofern eine solche Feststellung möglich ist, anderenfalls sind sie nach AV 3 c) derjenigen Position zuzuweisen, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt benannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 49, in: juris).

    Dieses Einreihungsergebnis steht auch im Einklang mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge geltenden VO (EG) Nr. 400/2006 (zu deren Gültigkeit im Hinblick auf die dort vorgenommene Einreihung vgl.: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und 363/07, Rn. 57 ff.; und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47, jeweils in: juris), wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 4 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Laserdrucken und Laserkopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 40 A4-Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, bzw. mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge ebenfalls geltenden VO (EG) Nr. 517/1999, wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 2 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Drucken, Fernkopieren und Fotokopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 30 Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer, Drucker und Fernkopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem EDV-Netzwerk (als Drucker, Scanner, Fernkopierer und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, jeweils mit der Begründung, dass das Gerät verschiedene Funktionen hat, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht.

  • EuGH, 17.01.2013 - C-361/11

    Hewlett-Packard Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2013 (C-361/11) folge nicht, dass "alle" Multifunktionsgeräte in eine abgabepflichtige Position einzureihen wären.

    Der Europäische Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil vom 17.01.2013 (C-361/11) festgestellt, dass für vergleichbare Geräte, die mehrere Funktionen aufwiesen, diese Kriterien bei der Einreihung heranzuziehen seien.

    Es sei im Übrigen auch auf die weiteren Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 17.01.2013 (C-361/11) zu verweisen, aus denen sich erstens ergebe, dass die KN-Position 9009 auch solche Fotokopierapparate erfasse, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügten, zu der das Verfahren gehöre, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten bestehe, und zweitens, dass die Verordnung der Kommission, mit der Geräte, die die Tätigkeiten des Druckens, des Scannens und der Reprographie ausführen könnten, mit der Begründung in die Unterposition 9009 1200 eingereiht worden seien, dass keine der diesen Tätigkeiten entsprechenden Funktionen diesen Geräte ihren wesentlichen Charakter verleihe, ohne grundsätzlich festzulegen, dass alle Geräte, die sämtliche dieser drei Funktionen ausführten, als Fotokopiergeräte einzureihen seien, gültig gewesen sei.

    Sollte es im Rahmen eines - mangels vorrangiger Einreihung in Position 8471 - erforderlichen Rückgriffs auf die AV 3 auf dann in Betracht kommende mehrere Positionen und eine entsprechende Klärung einer Einreihungskonkurrenz ankommen, so ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, neben der Position 8471 durchaus auch die Position 9009 in Betracht zu ziehen, da die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte aufgrund ihrer Kopierfunktion grundsätzlich auch als Fotokopierapparate einzureihen sein können, obwohl sie ausschließlich mit digitaler Technik arbeiten (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2013, C-361/11, Rn. 46, unter Verweis auf Urteil vom 09.10.1997, C-67/95, Rn. 21, jeweils in: juris, wonach die KN-Position 9009 auch solche Fotokopierapparate erfasst, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügen, zu der das Verfahren gehört, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten besteht).

    Abgesehen davon, dass der genannte Bericht erst nach dem streitgegenständlich relevanten Einfuhrzeitraum vom Dispute Settlement Body angenommen wurde und deshalb insbesondere auch keine Rechtsfolgen für die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche KN 2006 zu entfalten vermag, begründen sich daraus ohnehin, wie der Beklagte im Ergebnis zutreffend angemerkt hat, grundsätzlich und auch im vorliegenden Streitfall keine zu berücksichtigenden unmittelbaren Rechte der Klägerin (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 57 ff., in: juris).

    Ob das Gerät in seiner Gesamtheit aber immerhin von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist, hängt von einer Einzelfallbewertung der verschiedenen Funktionen und deren Verhältnis zueinander ab, wobei anhand der objektiven Merkmale der Geräte, wie der Druck- oder der Reprographiegeschwindigkeit, des Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder der Zahl der Papierfächer, zu beurteilen ist, ob die Kopierfunktion (und ggf. zusätzlich auch die Faxfunktion der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1) im Vergleich zu den anderen Funktionen - Drucken und (vom Kopieren und Faxen unabhängiges, d.h. "isoliertes") Scannen - zweitrangig oder vielmehr von (zumindest) gleichrangiger Bedeutung ist (bzw. sind) (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 46, 47, in: juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47 ff., in: juris, letzteres ausdrücklich auch für Multifunktionsgeräte, die Scannen, Drucken, Kopieren und Faxen können).

    Da keine der zwei bzw. drei Positionen eine genauere Warenbezeichnung beinhaltet als die jeweils anderen, kommt  AV 3 a) Satz 1 - der nicht bereits nach AV 3 a) Satz 2 unanwendbar ist, weil sich Satz 2 nur auf Teile von in einer gemischten oder zusammengesetzte Ware enthaltene Stoffe oder auf Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht - nicht zur Anwendung und bestimmt sich die Einreihung, da die Multifunktionsgeräte Waren sind, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, zunächst nach AV 3 b) (in diesem Sinne auch: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 49 und 56, und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11; jeweils in: juris).

    Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Europäische Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in Ansehung gerade auch des von der Klägerin angesprochenen für Multifunktionsgeräte letztlich typischen Umstandes der Doppelfunktionalität von Gerätebestandteilen entwickelt und ausdrücklich auch für solche Multifunktionsgeräte, die diese von der Klägerin herausgestellte Besonderheit aufweisen, aufrechterhalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, in: juris).

    Dieses Einreihungsergebnis steht auch im Einklang mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge geltenden VO (EG) Nr. 400/2006 (zu deren Gültigkeit im Hinblick auf die dort vorgenommene Einreihung vgl.: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und 363/07, Rn. 57 ff.; und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47, jeweils in: juris), wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 4 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Laserdrucken und Laserkopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 40 A4-Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, bzw. mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge ebenfalls geltenden VO (EG) Nr. 517/1999, wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 2 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Drucken, Fernkopieren und Fotokopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 30 Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer, Drucker und Fernkopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem EDV-Netzwerk (als Drucker, Scanner, Fernkopierer und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, jeweils mit der Begründung, dass das Gerät verschiedene Funktionen hat, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht.

    Ein Widerspruch des gefundenen Ergebnisses zu dem in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 KN niedergelegten Prinzip der Tarifneutralität (siehe dazu EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 39, in: juris) besteht, anders als die Klägerin meint, nicht.

  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Nach den zur Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen zur AV 3 (HS), Rz. 19.1, ist dabei das Merkmal, das den Charakter einer Ware anhand des jeweils zu betrachtenden Bestandteils entscheidend bestimmt, je nach Art der Ware verschieden; es kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, Rn. 6; BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, Rn. 23; jeweils in: juris).

    So verweist beispielsweise der Generalanwalt Lenz in der Sache Vobis, in der es um Computergehäuse mit eingebautem Floppy-Laufwerk ging, darauf, dass Art und Beschaffenheit, Umfang, Menge und Gewicht der verschiedenen Bestandteile keine besondere Bedeutung erlangen könnten, weil sie bezüglich der Funktion des Geräts nicht von Bedeutung seien (EuGH, Rs. C-121/95, Schlussanträge vom 12.03.1996, Rn. 14; siehe auch BFH, Urteil vom 02.06.1992, VII K 2/91, Rn. 10, in: juris, nach dem Gewicht und Umfang eines "Stereo-Baustein-Sets" unbeachtlich seien).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Denn die Maximalauflösung ist eine auf die individuelle Auswahl des Benutzers angelegte Option verschiedener nach den technischen Möglichkeiten des Multifunktionsgeräts verfügbaren Einstellungen bei der Anfertigung von PC-Drucken bzw. Kopien und durch eine einfache Bedienung des Multifunktionsgeräts ohne weiteres nutzbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2007, C-208/06 und C-209/06, in: juris, zu einer ohne besondere Kenntnisse leicht freischaltbaren Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons eines Camcorders).

    Die vom Europäischen Gerichtshof gewählte Formulierung des "Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale" stellt unter Bezugnahme auf das "Vorhandensein der Möglichkeit" eindeutig auf die Existenz eines Original-Papiereinzugs ab, der im Sinne einer Möglichkeit nach Auswahl des Benutzers genutzt werden kann oder auch nicht (anderer Auffassung offenbar FG Bremen, Urteil vom 17.12.2015, 4 K 73/12 (4), n. v., UA S. 43), und steht damit übrigens auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die entscheidenden Kriterien für die Tarifierung der Waren in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware in dem Zustand, in der sie zur Zollabfertigung gestellt wird, zu suchen sind (vgl. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 27.09.2007, C-208/06 und C-209/06, in: juris, dort: Rn. 36 m. w. N. aus der Rspr. des EuGH).

    Denn die PC-Internet-Faxfunktion ist eine der nach den vorhandenen technischen Möglichkeiten des Multifunktionsgeräts verfügbaren Funktionalitäten des Multifunktionsgeräts und im Fall des Erwerbs der dafür erforderlichen Kennziffer durch die Eingabe der Kennziffer ohne weiteres nutzbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2007, C-208/06 und C-209/06, in: juris, zu einer ohne besondere Kenntnisse leicht freischaltbaren Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons eines Camcorders).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 8/06

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Nach den zur Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen zur AV 3 (HS), Rz. 19.1, ist dabei das Merkmal, das den Charakter einer Ware anhand des jeweils zu betrachtenden Bestandteils entscheidend bestimmt, je nach Art der Ware verschieden; es kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, Rn. 6; BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, Rn. 23; jeweils in: juris).

    Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, Rn. 23; Beschluss vom 23.09.2014, VII B 202/13, Rn. 5, jeweils in: juris).

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, Rn. 6; Urteil vom 02.06.1992, VII K 2/91, Rn. 8; Urteil vom 23.07.1998, VII R 36/97, Rn. 16; jeweils in: juris).

  • EuG, 30.09.2003 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Zudem habe auch das Gericht der Europäischen Union bestätigt, dass die AV 3 b) nicht die Möglichkeit eröffne, Mischungen oder Warenzusammenstellungen nach der Funktion einzureihen, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe (Urteil vom 30.09.2003, T-243/01).

    Die Erläuterung sei als Folge des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30.09.2003, T-243/01, zurückgenommen worden (Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 2006, C 50/01, S. 9).

  • BFH, 02.06.1992 - VII K 2/91

    Verbindliche Zolltarifauskunft über ein Stereo-Baustein-Set

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, Rn. 6; Urteil vom 02.06.1992, VII K 2/91, Rn. 8; Urteil vom 23.07.1998, VII R 36/97, Rn. 16; jeweils in: juris).

    So verweist beispielsweise der Generalanwalt Lenz in der Sache Vobis, in der es um Computergehäuse mit eingebautem Floppy-Laufwerk ging, darauf, dass Art und Beschaffenheit, Umfang, Menge und Gewicht der verschiedenen Bestandteile keine besondere Bedeutung erlangen könnten, weil sie bezüglich der Funktion des Geräts nicht von Bedeutung seien (EuGH, Rs. C-121/95, Schlussanträge vom 12.03.1996, Rn. 14; siehe auch BFH, Urteil vom 02.06.1992, VII K 2/91, Rn. 10, in: juris, nach dem Gewicht und Umfang eines "Stereo-Baustein-Sets" unbeachtlich seien).

  • BFH, 28.02.2008 - VII B 121/07

    Zolltarif - Einreihung von Saccharose enthaltenden Halbwaren -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13
    Nach den zur Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen zur AV 3 (HS), Rz. 19.1, ist dabei das Merkmal, das den Charakter einer Ware anhand des jeweils zu betrachtenden Bestandteils entscheidend bestimmt, je nach Art der Ware verschieden; es kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, Rn. 6; BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, Rn. 23; jeweils in: juris).

    Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, Rn. 6; Urteil vom 02.06.1992, VII K 2/91, Rn. 8; Urteil vom 23.07.1998, VII R 36/97, Rn. 16; jeweils in: juris).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

  • EuGH, 10.05.2001 - C-288/99

    VauDe Sport

  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

  • EuGH, 09.10.1997 - C-67/95

    Rank Xerox

  • BFH, 23.09.2014 - VII B 202/13

    Tarifierung von Tintenkartuschen für Drucker - Keine revisionsrechtliche

  • EuGH, 18.06.2009 - C-173/08

    Kloosterboer Services - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für

  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

  • FG Hamburg, 30.09.2013 - 4 K 73/12

    Tarifrecht: Tarifierung von getrockneten und gesalzenen Tomaten

  • FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Spielfiguren

  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • EuGH, 21.06.1988 - 253/87

    Sportex / Oberfinanzdirektion Hamburg

  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht