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   FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11   

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https://dejure.org/2012,34722
FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11 (https://dejure.org/2012,34722)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2012 - 2 K 31/11 (https://dejure.org/2012,34722)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2012 - 2 K 31/11 (https://dejure.org/2012,34722)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht verfassungswidrig

  • Justiz Hamburg

    § 38 Abs 5 S 2 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 38 Abs 6 KStG 2002 vom 20.12.2007, JStG 2008, § 38 Abs 4 S 1 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 36 Abs 7 KStG 1999 vom 23.10.2000
    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater

    § 38 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 verfassungskonform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2002 n. F. § 38
    Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Gibt es den EK 02-Topf wirklich? - Verfassungsmäßigkeit der zwangsweisen Besteuerung des EK 02

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 149
  • BB 2014, 1566
  • EFG 2013, 155
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
    a) Das BVerfG hat auch in seiner neueren Rechtsprechung trotz der geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen der verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung festgehalten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 77; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 87; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, a. a. O.).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei der Gesamtwürdigung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05; BvR 753/05, 2 BvR 1738/05; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, a. a. O, m. w. N.).

    Insoweit ist der Sachverhalt mit dem vom BVerfG entschiedenen Sachverhalt der Verlängerung der zweijährigen Spekulationsfrist für Grundstücksgeschäfte vergleichbar (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05; a. a. O.).

    Die konkrete Motivations- und Entscheidungslage im Einzelfall ist aus der für die Verfassungsmäßigkeit maßgeblichen generalisierenden Sicht des Gesetzgebers nicht entscheidend (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, a. a. O.).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Belastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, a. a. O.; Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08. BVerfGE 122, 210, 230 ff. m. w. N.).

  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
    Enttäuscht er das Vertrauen in den Fortbestand dieser Vorschrift, indem er sie vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zulasten der Berechtigten beseitigt, so kann er unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes eine solche Übergangsregelung nur unter besonderen Anforderungen vorzeitig aufheben, nämlich dann, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind - vorausgesetzt, das Interesse des Betroffenen in den Fortbestand der Regelung ist schutzwürdig und hat hinreichendes Gewicht (BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, GmbHR 2012, 47, m. w. N.; BVerfG - Beschluss vom 15.03.2000, 1 BvL 16, 17, 18, 19, 20/96 und 18/97, BVerfGE 102, 68, 97 f.).

    Anders als bei der Beurteilung des Solidaritätszuschlags bei Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n. F. (vgl. BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, BFHE 234, 396; BFH/NV 2012, 135) sieht der Senat hinreichend gewichtige Interessen am Fortbestand des bisherigen Übergangsrechts nicht unzumutbar beeinträchtigt.

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, BFH/NV 2012, 135, m. w. N.).

    3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierungen oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (st. Rspr., vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, BFH/NV 2012, 135, m. w. N.).

  • BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvR 753/05

    Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
    a) Das BVerfG hat auch in seiner neueren Rechtsprechung trotz der geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen der verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung festgehalten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 77; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 87; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei der Gesamtwürdigung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05; BvR 753/05, 2 BvR 1738/05; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, a. a. O, m. w. N.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
    a) Das BVerfG hat auch in seiner neueren Rechtsprechung trotz der geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen der verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung festgehalten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 77; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 87; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei der Gesamtwürdigung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05; BvR 753/05, 2 BvR 1738/05; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, a. a. O, m. w. N.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
    a) Das BVerfG hat auch in seiner neueren Rechtsprechung trotz der geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen der verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung festgehalten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 77; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 87; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 107/10

    Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
    Der verbleibende restliche Bestand an EK 02 entfällt und löst keine weitere Körperschaftsteuererhöhung aus (vgl. hierzu Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 12.10.2011, I R 107/10, BFH/NV 2012, 342; BFHE 235, 398).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
    Enttäuscht er das Vertrauen in den Fortbestand dieser Vorschrift, indem er sie vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zulasten der Berechtigten beseitigt, so kann er unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes eine solche Übergangsregelung nur unter besonderen Anforderungen vorzeitig aufheben, nämlich dann, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind - vorausgesetzt, das Interesse des Betroffenen in den Fortbestand der Regelung ist schutzwürdig und hat hinreichendes Gewicht (BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, GmbHR 2012, 47, m. w. N.; BVerfG - Beschluss vom 15.03.2000, 1 BvL 16, 17, 18, 19, 20/96 und 18/97, BVerfGE 102, 68, 97 f.).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Belastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, a. a. O.; Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08. BVerfGE 122, 210, 230 ff. m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 18.03.2014 - 6 K 2087/11

    Festsetzung und Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags als

    Sie führen den nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren nach § 36 Abs. 7 KStG festzustellenden positiven Endbetrag des EK 02 einer Besteuerung zu und knüpfen damit tatbestandlich an einen bereits ins Werk gesetzten, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt an, auch wenn die belastenden Rechtsfolgen der Besteuerung erst nach der Verkündung des Gesetzes eintreten (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.9.2012 2 K 31/11, EFG 2013, 155, Az. des BFH I R 76/12).

    Die bloße Möglichkeit einer Steuerfreiheit des EK 02 bei einem Verzicht auf Ausschüttungen begründet keine verfassungsrechtlich geschützte Position (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.9.2012 2 K 31/11, EFG 2013, 155, Az. des BFH I R 76/12; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.8.2013 8 K 8289/10, Az. des BFH I R 65/13).

    Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze wird nach Auffassung des Senates durch die Regelung des § 38 Abs. 5 KStG nicht das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt, wie das FG Hamburg zutreffend ausgeführt hat (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.9.2012 2 K 31/11, EFG 2013, 155, Az. des BFH I R 76/12), und bei der Klägerin keine Übermaßbesteuerung ausgelöst.

    Eine Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch laufende Verluste wird durch die Möglichkeiten der Verlustabzugs im neuen System der Körperschaftsbesteuerung Rechnung getragen (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.9.2012 2 K 31/11, EFG 2013, 155, Az. des BFH I R 76/12).

    Die Privilegierung dieser Unternehmen stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, wie das FG Hamburg zutreffend ausgeführt hat (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.9.2012 2 K 31/11, EFG 2013, 155, Az. des BFH I R 76/12).

    2.3 Soweit die Klägerin und einzelne Stimmen in der Literatur eine Ungleichbehandlung darin sehen, dass nicht allen betroffenen Unternehmen ein Wahlrecht in Bezug auf eine weitere Anwendung der bisherigen ausschüttungsabhängigen Besteuerung eingeräumt wird (Binneweis in Streck, KStG, 8. Aufl., § 38 Rn. 70; Bauschatz in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 38 Rn. 116), wird dabei außer Betracht gelassen, dass es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit nicht darauf ankommt, ob es wünschenswert gewesen wäre, allen Körperschaften die Optionsmöglichkeit einzuräumen, sondern nur darauf, ob es aus Gleichbehandlungsgrundsätzen notwendig gewesen wäre (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.9.2012 2 K 31/11, EFG 2013, 155, Az. des BFH I R 76/12).

  • BFH, 10.12.2014 - I R 76/12

    Körperschaftsteuererhöhung: Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 2012  2 K 31/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Hamburg wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 155 veröffentlichtem Urteil vom 24. September 2012  2 K 31/11 ab.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 13 K 13229/16

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180

    In Betracht kommt nur eine gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 19.12.1986 (vgl. Urteil des FG München vom 30.4.2013, 13 K 1953/10, EFG 2013, 155; Kunz in Gosch, AO, § 180 Rn. 26.1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 180 Rn. 274a; Brandis in Tipke/Kruse, AO, § 180 Rn. 27).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 12 K 12108/12

    Kein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG -

    Soweit in den Gesetzesmaterialien und in der (bislang vereinzelten) finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Antragsberechtigung bestimmter Körperschaften der Wohnungswirtschaft damit begründet wird, diese Unternehmen seien dadurch gekennzeichnet, dass eine Besteuerung einer Ausschüttung systemfremd wäre, weil das EK 02 bei Wohnungsbauunternehmen, die die Antragsvoraussetzungen erfüllten, in der Regel auf eine ehemals gemeinnützige Tätigkeit zurückgehe (vgl. FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24. September 2012 - 2 K 31/11, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2013, 155, nicht rechtskräftig), treffen diese Erwägungen deshalb in gleicher Weise auch auf die Klägerin zu.

    Gleiches gilt im Grundsatz für die Erwägung, dass bei sämtlichen in § 34 Abs. 16 KStG n.F. genannten Antragsberechtigten deren öffentlicher oder gesetzlich festgelegter Zweck auch Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Ausschüttung und auf das Ausschüttungsverhalten habe (vgl. Bundestags-Drucksache [BT-Drucks.] 16/6290, S. 74; BT-Drucks. 16/7036, S. 21; vgl. auch FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24. September 2012 - 2 K 31/11, a.a.O.), wenngleich im Fall der Klägerin derartige Bindungen nicht gesetzlicher, sondern vertraglicher Natur sind.

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2013 - 8 K 8289/10

    Übergangregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nicht

    Nach Auffassung des Gerichts verliert hingegen die Klägerin durch die Neuregelung keine verfestigte Rechtsposition und die Absicht auf ein zukünftiges Ausschüttungsverhalten stellt sich in der Abwägung nicht als besonders schützenswürdig dar (so auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24. September 2012 2 K 31/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 155).
  • FG Thüringen, 09.04.2014 - 3 K 478/12

    Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 KStG ohne

    Wegen der Begründung verweist der Senat auf das den Beteiligten bekannte Urteil des FG Hamburg vom 24.09.2012 (2 K 31/11, Revision anhängig, Az. des BFH I R 76/12).
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