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   FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10   

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FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10 (https://dejure.org/2011,24324)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2011 - 4 V 177/10 (https://dejure.org/2011,24324)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 4 V 177/10 (https://dejure.org/2011,24324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wirksamkeit der MilchAbgV - Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marktordnungsrecht: Möglichkeit zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Marktordnungsrecht: Möglichkeit zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2628/04

    Teilweise Einziehung einer Milchreferenzmenge eines nicht produzierenden

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    Auf Anregung der Antragstellerin, deren Prozessbevollmächtigte vorgetragen hatten, in zwei anderen Fällen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jeweils Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die beiden hier angesprochenen Rechtmäßigkeitsfragen erhoben zu haben (1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04), war das hiesige Verfahren im Einvernehmen der Beteiligten mit Beschluss vom 15.01.2007 ruhend gestellt worden.

    Die Unbedenklichkeit der streitigen, ab dem 01.04.2000 anzuwendenden Bestimmungen ergebe sich aus dem Beschluss des BVerfG in der Sache 1 BvR 2628/04.

    Wegen übereinstimmender Anträge der Beteiligten wurde mit Beschluss des damaligen Berichterstatters das Ruhen des seinerzeit unter dem Eingangs-Aktenzeichen 4 V 172/06 geführten Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04 angeordnet.

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 2628/04 mit Beschluss vom 22.11.2007 und die Verfassungsbeschwerde zum Az. 2 BvR 871/04 mit Beschluss vom 29.04.2010 nicht zur Entscheidung angenommen.

    dd) Da das BVerfG in den beiden Verfahren, wegen derer das hiesige Verfahren zwischenzeitlich ruhte (1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04), die Verfassungsbeschwerde jeweils durch Beschluss nicht zu Entscheidung angenommen hat, können mit dem Inhalt dieser beiden Beschlüsse Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der MilchAbgV jedenfalls nicht begründet werden.

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    Auf Anregung der Antragstellerin, deren Prozessbevollmächtigte vorgetragen hatten, in zwei anderen Fällen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jeweils Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die beiden hier angesprochenen Rechtmäßigkeitsfragen erhoben zu haben (1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04), war das hiesige Verfahren im Einvernehmen der Beteiligten mit Beschluss vom 15.01.2007 ruhend gestellt worden.

    Aus der Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 871/04, mit der die dortige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden sei, ergebe sich nicht, dass die MilchAbgV rechtmäßig sei.

    Wegen übereinstimmender Anträge der Beteiligten wurde mit Beschluss des damaligen Berichterstatters das Ruhen des seinerzeit unter dem Eingangs-Aktenzeichen 4 V 172/06 geführten Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04 angeordnet.

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 2628/04 mit Beschluss vom 22.11.2007 und die Verfassungsbeschwerde zum Az. 2 BvR 871/04 mit Beschluss vom 29.04.2010 nicht zur Entscheidung angenommen.

    dd) Da das BVerfG in den beiden Verfahren, wegen derer das hiesige Verfahren zwischenzeitlich ruhte (1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04), die Verfassungsbeschwerde jeweils durch Beschluss nicht zu Entscheidung angenommen hat, können mit dem Inhalt dieser beiden Beschlüsse Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der MilchAbgV jedenfalls nicht begründet werden.

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    Die Antragsgegnerin verweist im Übrigen auf weitere verschiedene Gerichtsentscheidungen (Hess. FG, Urteil vom 24.06.2005 7 K 2991/01, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2002, ZfZ 2003, 275; BFH, Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, ZfZ 2004, 17, Beschluss vom 20.11.2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).

    aa) Der BFH hatte bereits zur Vorgängervorschrift, der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) entschieden, dass insoweit § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage i. S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt und dass die in jener Vorschrift enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54, m. w. N.; Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, m. w. N.).

    bb) Des Weiteren hat der BFH wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht darin zu sehen ist, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage angegeben ist (BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54; Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243; BVerwG, Urteil vom 20.03.2003 3 C 10.02, BVerwGE 118, 70).

  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    aa) Der BFH hatte bereits zur Vorgängervorschrift, der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) entschieden, dass insoweit § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage i. S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt und dass die in jener Vorschrift enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54, m. w. N.; Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, m. w. N.).

    Die - für den vorliegenden Streitfall geltende - VO (EG) Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten (BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54).

    bb) Des Weiteren hat der BFH wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht darin zu sehen ist, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage angegeben ist (BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54; Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243; BVerwG, Urteil vom 20.03.2003 3 C 10.02, BVerwGE 118, 70).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07

    Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt gemeinschaftsrechtlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    cc) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die im Ergebnis auch von anderen Finanzgerichten übernommen worden ist (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008 3 K 416/07, juris).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    (2) Doch kann das Verständnis des Erlasses hier letztlich dahinstehen, weil er keine Rechtsverbindlichkeit erzeugt, denn es gibt keine Ermächtigung der Verwaltung - hier des BMF - von dem Inhalt des Gesetzes abzuweichen - auch nicht zugunsten des Abgabeschuldners (vgl. BFH, Urteil vom 02.09.2009 I R 111/08, BFHE 226, 276; BStBl II 2010, 387 m. w. N.; FG München, Urteil vom 12.12.2007 1 K 4487/06, EFG 2008, 615 m. w. N., noch nicht rk).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    Die Rechtsverbindlichkeit von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (vgl. BFH, Urteil vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 m. w. N.) ist hier nicht entscheidungserheblich, weil § 20 MilchAbgV kein Ermessen für die Verwaltung eröffnet.
  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    (2) Doch kann das Verständnis des Erlasses hier letztlich dahinstehen, weil er keine Rechtsverbindlichkeit erzeugt, denn es gibt keine Ermächtigung der Verwaltung - hier des BMF - von dem Inhalt des Gesetzes abzuweichen - auch nicht zugunsten des Abgabeschuldners (vgl. BFH, Urteil vom 02.09.2009 I R 111/08, BFHE 226, 276; BStBl II 2010, 387 m. w. N.; FG München, Urteil vom 12.12.2007 1 K 4487/06, EFG 2008, 615 m. w. N., noch nicht rk).
  • BFH, 20.11.2003 - VII B 124/03

    Abgabenbescheid gegenüber GbR; Klagebefugnis

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    Die Antragsgegnerin verweist im Übrigen auf weitere verschiedene Gerichtsentscheidungen (Hess. FG, Urteil vom 24.06.2005 7 K 2991/01, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2002, ZfZ 2003, 275; BFH, Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, ZfZ 2004, 17, Beschluss vom 20.11.2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).
  • BVerwG, 20.03.2003 - 3 C 10.02

    Zitiergebot bei Verordnungen; Milchquote; Anlieferungs-Referenzmenge; Abtretung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
    bb) Des Weiteren hat der BFH wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht darin zu sehen ist, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage angegeben ist (BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54; Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243; BVerwG, Urteil vom 20.03.2003 3 C 10.02, BVerwGE 118, 70).
  • BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08

    Milchabgabe - Gemeinschaftsrechtliche Milchabgabenregelung mit höherrangigem

  • FG Hessen, 24.06.2002 - 7 K 2991/01

    Milchgarantiemengenabgabe; Milchquote; Zusatzabgabe; Neuzuweisung; Zitiergebot;

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00

    Anfechtbarkeit der Milchreferenzmengenfestsetzung; Verfassungsmäßigkeit und

  • FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 65/11

    Milchabgabenrecht: Abrechnung grundsätzlich nur durch einen zum Ende des

    Den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.01.2011 ab (4 V 177/10, zuvor 4 V 172/06 - AdV-Beschluss -).

    Das Gericht hat seine Akte des Eilverfahrens 4 V 177/10 (vorher 4 V 172/06) beigezogen.

    Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in der - wirksamen (vgl. insoweit den AdV-Beschluss 4 V 177/10 vom 25.01.2011) - Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) in der im Streitzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.08.2004 (BGBl I S. 2140, 2143), die bis zu ihrer Umbenennung durch Art. 1 Ziffer 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26.03.2004 (BGBl I 462) die Bezeichnung Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV - vom 12.01.2000, BGBl I S. 27) trug.

    Insoweit stehen die vorgetragene Ansicht der Klägerin und die Ausführungen in dem AdV-Beschluss (4 V 177/10) zum Bestimmungsrecht des § 20 Abs. 1 MilchAbgV nicht im Widerspruch zueinander.

    Anders als im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (4 V 177/10), in dem auf der Grundlage einer nur kursorischen, auf die Wortlautauslegung der maßgeblichen Vorschrift beschränkten Prüfung entschieden und die Beschwerde zugelassen worden war, ist in diesem Hauptsacheverfahren aufgrund einer umfassenderen Prüfung erkennbar geworden, dass die Problematik des Sachverhaltes nicht in der Auslegung der anzuwendenden Milchabgabenverordnung liegt, die unter weitergehender Berücksichtigung ihres Zwecks und ihrer Systematik eindeutig und nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sondern in der - nicht verfahrensgegenständlichen - Frage, ob und inwieweit eine Abgabe zu erlassen ist, soweit sie bei Abrechnung durch einen langfristig, aber zum Ende des Milchwirtschaftsjahres nicht mehr belieferten Käufer nicht zu erheben gewesen wäre.

  • FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

    So wurde die Rechtmäßigkeit der der hier maßgebenden MilchquotV vorangegangenen MilchAbgV und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht verschiedentlich festgestellt (vgl. Beschluss des BFH vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, B BFH/NV 2010, 267 ; Beschluss des FG Hamburg vom 25. Januar 2011 4 V 177/10, zit. nach [...]; Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 2008 3 K 416/07, zit. nach [...], bestätigt durch Beschluss des BFH vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08).
  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 29/08

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10, FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07).
  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 204/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07).
  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hin-sichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07).
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