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   FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 163/06   

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https://dejure.org/2007,33102
FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 163/06 (https://dejure.org/2007,33102)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2007 - 2 K 163/06 (https://dejure.org/2007,33102)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. April 2007 - 2 K 163/06 (https://dejure.org/2007,33102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; GmbHG § 7 Abs. 2; ; GmbHG § 20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    KStG/GmbH-Gesetz: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückzahlung des Stammkapitals an die Gesellschafter

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 163/06
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl.Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 I R 70/97 , BFHE 185, 224 , BStBl II 1998, 545 , m.w.N.).
  • BFH, 09.08.2006 - I B 20/06

    Rückzahlung von Nennkapital vor Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung ohne

    Auszug aus FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 163/06
    In demBeschluss vom 09.08.2006 I B 20/06 (zitiert nach juris) hat der BFH festgestellt, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Nennkapitals unter Verzicht auf eine Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden kann.
  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 69/93

    Rückzahlung von Nennkapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung mindert - wie bei

    Auszug aus FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 163/06
    Das Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des BFH, wonach Kapitalrückzahlungen sogar noch nach einer beschlossenen Kapitalherabsetzung eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen können, wenn die Kapitalrückzahlungen bereits vor deren handelsrechtlicher Wirksamkeit vorgenommen werden (siehe z.B. BFH vom 29.06.1995 VIII R 69/93, BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 37/02

    Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 163/06
    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. BFH vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347;vom 22. Oktober 2003 I R 37/02, BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.09.2002 - I R 48/01

    Pensionszusage; vGA

    Auszug aus FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 163/06
    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. BFH vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347;vom 22. Oktober 2003 I R 37/02, BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 163/06
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 16. März 1967 I 261/63 , BFHE 89, 208 , BStBl III 1967, 626 ).
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