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   FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08   

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https://dejure.org/2009,32897
FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08 (https://dejure.org/2009,32897)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 K 99/08 (https://dejure.org/2009,32897)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 2009 - 2 K 99/08 (https://dejure.org/2009,32897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 181 Abs. 1 Nr. 1
    Gesonderte und einheitliche Feststellung: Gemeinsame Einkunftserzielung von Erbe und Vermächtnisnehmer hinsichtlich Erbbauzinsen?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung: Gemeinsame Einkunftserzielung von Erbe und Vermächtnisnehmer hinsichtlich Erbbauzinsen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 267/80

    Unzulässigkeit des Einspruchs gegen einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08
    Entscheidend ist, dass aus dem Gesamtinhalt des Bescheids klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und wie hoch diese sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.1986, VIII R 267/80, BFH/NV 1987, 15 m. w. N.).
  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08
    Unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.11.2003 ( X R 11/01) änderte das Finanzamt Hamburg-1 seine Rechtsauffassung und ließ mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 16.08.2005 den Abzug der an den Vermächtnisnehmer weitergeleiteten Erbbaurechtszinsen nicht mehr als dauernde Last zu.
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 145/04

    Ansprüche auf Erbbauzinsen in der Insolvenz des Schuldners

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08
    Darauf, dass die Erbbauzinsen steuerrechtlich und zivilrechtlich unterschiedlich qualifiziert werden, und zwar steuerrechtlich nach allgemeiner Ansicht und nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, (erneut bestätigt durch Urteil vom 20.09.2006, IX R 17/04, BStBl II 2007, 112 m. w. N.) als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) angesehen werden, während nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (z. B. Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 20.10.2005 IX ZR 145/04, NJW Report 2006, 188 m. w. N.) Gegenstand des Vertrages über die Bestellung eines Erbbaurechts der Kauf eines künftigen, erst durch den Erfüllungsakt des Verkäufers begründeten Rechtsaktes des Verkäufers begründeten Rechts ist, das zum Besitz des Erbbaurechts berechtigt, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen für den Streitfall nicht an.
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08
    Denn ein Feststellungsbescheid ist nur dann unwirksam, wenn er infolge seiner Unvollständigkeit inhaltlich nicht mehr hinreichend bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BStBl II 1984, 474 ).
  • BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08
    Darauf, dass die Erbbauzinsen steuerrechtlich und zivilrechtlich unterschiedlich qualifiziert werden, und zwar steuerrechtlich nach allgemeiner Ansicht und nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, (erneut bestätigt durch Urteil vom 20.09.2006, IX R 17/04, BStBl II 2007, 112 m. w. N.) als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) angesehen werden, während nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (z. B. Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 20.10.2005 IX ZR 145/04, NJW Report 2006, 188 m. w. N.) Gegenstand des Vertrages über die Bestellung eines Erbbaurechts der Kauf eines künftigen, erst durch den Erfüllungsakt des Verkäufers begründeten Rechtsaktes des Verkäufers begründeten Rechts ist, das zum Besitz des Erbbaurechts berechtigt, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen für den Streitfall nicht an.
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