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   FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14   

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https://dejure.org/2014,43485
FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14 (https://dejure.org/2014,43485)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2014 - 2 K 28/14 (https://dejure.org/2014,43485)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 2014 - 2 K 28/14 (https://dejure.org/2014,43485)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3
    Anteiliger Schuldzinsabzug bei Darlehensaufnahme eines Miteigentümers eines teilweise selbstbewohnten Hauses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anteiliger Schuldzinsabzug bei Darlehensaufnahme eines Miteigentümers eines teilweise selbstbewohnten Hauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermietung eines teilweise selbstbewohnten Hauses - und der Schuldzinsenabzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anteilige Geltendmachung von Schuldzinsen eines Darlehens als Werbungskosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Schuldzinsenabzug bei Vermietung nach Erwerb der Anteile eines Miteigentümers (hier: der Ehefrau)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anteilige Geltendmachung von Schuldzinsen eines Darlehens als Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldzinsenabzug bei Vermietung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung - verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 24. Juni 2008 IX R 26/06 BFH/NV 2008, 1482;  vom 1. April 2009 IX R 35/08, BStBl II 2009, 663).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 24. Juni 2008 IX R 26/06 BFH/NV 2008, 1482;  vom 1. April 2009.

  • BFH, 24.06.2004 - III R 42/02

    Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    Wirtschaftliches Eigentum ist grundsätzlich auch an dem Anteil des zivilrechtlichen Miteigentümers möglich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).

    Selbst das eigentumsähnlich gestaltete (veräußerliche und vererbliche) Dauerwohnrecht i.S. der §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird nur als wirtschaftliches Wohnungseigentum beurteilt, wenn die vereinbarten Rechte und Pflichten wirtschaftlich den Rechten und Pflichten eines Wohnungseigentümers gleichstehen, der Wohnberechtigte die Finanzierung des Grundstückserwerbs sowie der Gebäudeerrichtung übernimmt und ihm für den Fall der Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1985 IX R 48/82, BStBl II 1986, 258, vom 16. Mai 2001 X R 14/97, BStBl II 2001, 578 und vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164).

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 26/06

    Aufteilungsmaßstab bei gebäudebezogenen Aufwendungen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 24. Juni 2008 IX R 26/06 BFH/NV 2008, 1482;  vom 1. April 2009 IX R 35/08, BStBl II 2009, 663).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 24. Juni 2008 IX R 26/06 BFH/NV 2008, 1482;  vom 1. April 2009.

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 35/08

    Aufteilung der Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück - Fehlende

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 24. Juni 2008 IX R 26/06 BFH/NV 2008, 1482;  vom 1. April 2009 IX R 35/08, BStBl II 2009, 663).

    IX R 35/08, BStBl II 2009, 663).

  • BFH, 22.10.1985 - IX R 48/82

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Dauerwohnrechts

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    Selbst das eigentumsähnlich gestaltete (veräußerliche und vererbliche) Dauerwohnrecht i.S. der §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird nur als wirtschaftliches Wohnungseigentum beurteilt, wenn die vereinbarten Rechte und Pflichten wirtschaftlich den Rechten und Pflichten eines Wohnungseigentümers gleichstehen, der Wohnberechtigte die Finanzierung des Grundstückserwerbs sowie der Gebäudeerrichtung übernimmt und ihm für den Fall der Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1985 IX R 48/82, BStBl II 1986, 258, vom 16. Mai 2001 X R 14/97, BStBl II 2001, 578 und vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164).
  • BFH, 01.10.1997 - X R 91/94

    Nutzungsrechte im Beitrittsgebiet

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    Der schuldrechtlich und auch der dinglich Nutzungsberechtigte haben in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203, und vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    Ein wirtschaftlicher Ausschluss in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers besteht oder der Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9, und vom 18. September 2003 X R 21/01, BFH/NV 2004, 306, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2001 - X R 14/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG a.F.

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    Selbst das eigentumsähnlich gestaltete (veräußerliche und vererbliche) Dauerwohnrecht i.S. der §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird nur als wirtschaftliches Wohnungseigentum beurteilt, wenn die vereinbarten Rechte und Pflichten wirtschaftlich den Rechten und Pflichten eines Wohnungseigentümers gleichstehen, der Wohnberechtigte die Finanzierung des Grundstückserwerbs sowie der Gebäudeerrichtung übernimmt und ihm für den Fall der Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1985 IX R 48/82, BStBl II 1986, 258, vom 16. Mai 2001 X R 14/97, BStBl II 2001, 578 und vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/99

    Einkommensteuer - Eheleute - Reihenhaus - Miteigentum - Anbau - Abzugsbetrag -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    Der schuldrechtlich und auch der dinglich Nutzungsberechtigte haben in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203, und vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 27/00

    Einkommensteuer - Grundstück - Miteigentum - Doppelhaushälfte -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
    Wirtschaftliches Eigentum ist grundsätzlich auch an dem Anteil des zivilrechtlichen Miteigentümers möglich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).
  • BFH, 29.07.2003 - X B 32/03

    Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG; Fremdvergleich

  • BFH, 18.09.2003 - X R 21/01

    Nacherbe; wirtschaftliches Eigentum

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

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