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   FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17   

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FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17 (https://dejure.org/2020,10747)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2020 - 5 K 95/17 (https://dejure.org/2020,10747)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 5 K 95/17 (https://dejure.org/2020,10747)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 153 AO, § 169 Abs 2 S 3 AO, § 171 Abs 7 AO, § 171 Abs 9 AO, § 370 Abs 3 AO
    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabenordnung : Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

  • rechtsportal.de

    Abgabenordnung : Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (58)

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Ein Steuervorteil bestand im Übrigen für sie schon aufgrund der erfolgten zu niedrigen Steuerfestsetzung (vgl. BFH Urteil vom 29.08.2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223 Tz. 36) und weil die (zutreffende) Steuer, für die sie gesamtschuldnerisch haftete, nicht fällig geworden war.

    Auf der anderen Seite kann auch die Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigung gem. § 153 AO seitens des Gesamtrechtsnachfolgers zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO führen (s. BFH Urteil vom 29.08.2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223: die Verlängerung aufgrund aktiver Steuerhinterziehung des Erblassers scheiterte wegen krankheitsbedingter Unwirksamkeit dessen Steuererklärung, die reguläre Festsetzungsfrist war zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge und damit des frühesten Entstehens der Berichtigungspflicht noch nicht abgelaufen; vgl. zur Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge unterlassener Anzeige gem. § 153 AO auch Schindler in: Gosch AO § 153 Lfg. 1.1.2016 Rn. 5 und 35, allerdings ohne Erwähnung der Behandlung der Erben).

    (2) Ein Erbe, der trotz erkannter Unrichtigkeit der seinerzeit abgegebenen Steuererklärung des Erblassers die Unrichtigkeit nicht anzeigt und berichtigt und damit bewirkt, dass eine Berichtigung einer erfolgten unrichtigen Festsetzung unterbleibt, begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Berichtigungspflicht gem. § 153 AO (vgl. BFH Urteil vom 29.08.2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223; BGH Urteil vom 11.09.2007 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411 Tz. 14, 35ff; zu Bedenken gegen eine Steuerhinterziehung durch Bestehenlassen eines schon erfolgten unrichtigen Bescheids s. Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht 8. Aufl. 2015 § 370 Rn. 267; krit. auch Sommer/Kauffmann NZWiSt 2015, 63; s. demgegenüber Ransiek in: Kohlmann § 370 AO Lfg.

    Indes ist im Erbfall für die nachträgliche Kenntnis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gesamtrechtnachfolge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen, da der Erbe die Kenntnis erst ab diesem Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger und damit aus der Perspektive des § 153 AO ´nachträglich´ erworben hat (BFH Urteil vom 29.08.2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223 Tz. 30; Seer a.a.O. Rn. 17).

    Das wäre (auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung des BFH vom 29.08.2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223 Tz. 30) frühestens der Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls, d.h. der Gesamtrechtsnachfolge, sofern die Erben schon vor dem Erbfall bzw. zur Zeit des Erbfalls positive Kenntnis gehabt haben sollten, oder der Zeitpunkt einer etwaigen späteren Kenntnis.

    Die Auffassung des Beklagten wird nicht von der schon erwähnten Entscheidung des BFH vom 29.08.2017 (VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223, s.o. II 2 c (cc) (1)) zur möglichen Verlängerung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO infolge der dort festgestellten Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers durch Unterlassen der Berichtigungserklärung gem. § 153 AO gestützt.

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Für die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß i.S.v. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO legt der BGH seit der Entscheidung vom 27.10.2015 (1 StR 373/15 wistra 2016, 157 Tz. 29ff; bestätigt mit Entscheidung vom 09.05.2017 1 StR 265/16 wistra 2017, 390 Tz. 55) eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 EUR sowohl für Fallgestaltungen des Unterlassens als auch des aktiven Tuns zugrunde: überschreitet der Hinterziehungsbetrag diese Grenze, ist das Regelbeispiel erfüllt, bei Unterschreiten nicht (BGH Beschluss vom 29.11.2011 1 StR 459/11 wistra 2012, 151 Tz 7).

    Der BGH ging früher von Tateinheit auch dann aus, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden, sofern die Abgabe der Steuererklärungen mithin im äußeren Vorgang zusammenfällt und zudem in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (s. z.B. BGH a.a.O. 1 StR 373/15 Tz. 21 und BGH Beschluss vom 28.10.2004 5 StR 276/04 wistra 2005, 30 Tz. 16).

    Nicht aufgegeben wurde, soweit ersichtlich die Rechtsprechung, wonach ausnahmsweise Tateinheit vorliegen soll, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Handlung bewirkt werden (BGH 1 StR 373/15 Tz. 21; 5 StR 276/04 Tz. 16, jeweils a.a.O.).

    In der Entscheidung 1 StR 373/15 (a.a.O. Tz. 48) billigt der BGH die Berücksichtigung des Seriencharakters für die im Rahmen des § 370 Abs. 3 AO erforderliche Würdigung der Entkräftung oder Bestätigung der Indizwirkung des (schon ungeachtet des Aspekts der Serie erfüllten) Regelbeispiels (im Ergebnis Bestätigung der Indizwirkung).

    Ungeachtet des Widerspruchs zu der Aufgabe des Fortsetzungszusammenhangs für die Frage der Tateinheit spräche hiergegen nach Auffassung des Senats zudem die anderenfalls infolge der Unwägbarkeiten der Rechtsanwendung aufgegebene Rechtssicherheit, mit der die Rechtsprechung zur einheitlichen Wertgrenze gerade begründet wird (BGH 1 StR 373/15 a.a.O. Tz. 41).

  • BFH, 19.05.1992 - VII S 12/92

    Aussetzung der Vollziehung auf Grund unbilliger Härte

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Die Entscheidung des BFH vom 19.05.1992 (VII S 12/92) habe für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, der BFH habe hier nur klargestellt, dass die Abgabe einer dort in Rede stehenden Bestandsmeldung keine Ablaufhemmung auslöse.

    Anzeigen nach anderen Vorschriften bzw. solche, die von Dritten zu erstatten sind (z.B. gem. §§ 33, 34 ErbstG oder §§ 18, 19 GrEStG), begründen keine Ablaufhemmung (BFH Beschluss vom 19.05.1992 VII S 12/92, BFH/NV 1993, 144 zur Bestandmeldung gem. § § 21 Abs. 7 MinöStDV; Paetsch in: Gosch AO § 171 Stand 1.3.2017 Rn. 150; Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 171 AO Lfg. April 2018 Rn. 185).

    Der Senat ist mit der Entscheidung des BFH vom 19.05.1992 (a.a.O.) der Auffassung, dass eine Nacherklärung i.S.v. § 171 Abs. 9 AO die Erkennbarkeit des Willens des Steuerpflichtigen zur Veranlassung einer Korrektur des betreffenden Bescheides erfordert.

    Ein Verzicht auf das Merkmal des Willens wäre eine systemwidrige Abkehr von dem Prinzip der Freiwilligkeit der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO bzw. der zumindest weitgehend auf eigenem Antrieb des Steuerpflichtigen beruhenden Anzeige gem. § 153 AO (vgl. BFH Beschluss vom 19.05.1992 VII S 12/92, BFH/NV 1993, 144 Tz. 17) - auch wenn das Gesetz in § 153 AO von einer Verpflichtung zur Nacherklärung bei nachträglich erkannter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ausgeht.

    Entsprechend darf das Finanzamt jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für eine bislang unrichtige oder unvollständige Erklärung vorliegen, zur Nacherklärung auffordern (vgl. a. Seer in: Tipke/Kruse AO § 149 Lfg. April 2017 Rn. 15), auch wenn die Regelung im Übrigen "weitgehend" auf Freiwilligkeit und eigenem Antrieb des Steuerpflichtigen beruht (vgl. BFH Urteil vom 19.05.1992 VII S 12/92, BFH/NV 1993, 144 Tz. 17).

  • BFH, 21.04.2010 - X R 1/08

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO -

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt in den Grundzügen so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird und das Finanzamt ohne langwierige eigene Ermittlungen die zutreffende Steuer festsetzen bzw. schätzen kann (BFH Urteil vom 21.04.2010 X R 1/08, BStBl II 2010, 771 Tz. 26ff; BFH Urteil vom 17.11.2015 VIII R 68/13, BStBl II 2016, 571 Tz. 22).

    Die Ablaufhemmung kann folglich auch aufgrund einer "Selbstanzeige" eintreten, welche die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (noch) nicht erfüllt (BFH Urteil vom 21.04.2010 X R 1/08 a.a.O.).

    Der Kläger in dem Verfahren X R 1/08 hatte zwar - allerdings erst im Einspruchsverfahren - die Beschränkung der dortigen Selbstanzeige auf die strafrechtlich relevanten Jahre geltend gemacht.

    Zwar bleibt bei der hier vorgenommenen Auslegung der von dem BFH in der Entscheidung vom 21.04.2010 (X R 1/08, BStBl II 2010, 771 Tz. 29) aufgezeigte Wertungswiderspruch, wonach ein in vollem Umfang ehrlich gewordener Steuerpflichtiger die Festsetzung der nacherklärten Steuer innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 9 AO hinnehmen muss, nicht aber ein Steuerpflichtiger, der die seinerzeit unvollständigen Angaben nur teilweise berichtigt.

    Soweit der BFH in der Entscheidung vom 21.04.2010 (X R 1/08, BStBl II 2010, 771) unentschieden gelassen hat, ob eine sich auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehende Selbstanzeige überhaupt auf bestimmte Jahre beschränkt werden kann (Tz. 31), sieht der Senat für den Streitfall jedenfalls im Anwendungsbereich des § 171 AO keine Bedenken, zumal auch die auf bestimmte Jahre beschränkte Erklärung von Kapitalanlagen und Kapitaleinkünften als einheitlicher Sachverhalt gewürdigt werden kann, eine Berichtigung i.S.v. § 153 AO sich auf eine bestimmte Erklärung zu beziehen hat und eine Einkommensteuererklärung stets ein bestimmtes Veranlagungsjahr betrifft.

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Der BGH ging früher von Tateinheit auch dann aus, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden, sofern die Abgabe der Steuererklärungen mithin im äußeren Vorgang zusammenfällt und zudem in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (s. z.B. BGH a.a.O. 1 StR 373/15 Tz. 21 und BGH Beschluss vom 28.10.2004 5 StR 276/04 wistra 2005, 30 Tz. 16).

    Nicht aufgegeben wurde, soweit ersichtlich die Rechtsprechung, wonach ausnahmsweise Tateinheit vorliegen soll, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Handlung bewirkt werden (BGH 1 StR 373/15 Tz. 21; 5 StR 276/04 Tz. 16, jeweils a.a.O.).

    Allein ein einheitlicher Tatentschluss, seinen steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (BGH 5 StR 276/04 Tz. 17; 1 StR 535/17 Tz. 19, jeweils a.a.O.).

    Tateinheit ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (BGH a.a.O. 5 StR 276/04 Tz. 17; BGH Urteil vom 28.11.1984 2 StR 309/84 wistra 1985, 66 Tz. 4; BGH Urteil vom 01.08.1979 3 StR 239/79 HFR 1980, 154 Tz. 5).

  • BFH, 28.02.2008 - VI R 62/06

    Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem FA

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Hat aber einmal die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, nämlich nach Abgabe der Steuererklärung, begonnen, kann der Eintritt der Pflicht zur Anzeige nach § 153 Abs. 1 AO nicht noch einmal gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO zum (erneuten) Beginn der Festsetzungsfrist in ihrer ganzen Länge und damit im Ergebnis zur Unterbrechung der früher bereits in Gang gesetzten Frist führen (BFH Beschluss vom 22.01.1997 II B 40/96, BStBl II 1997, 266 Tz. 24 f; BFH Urteil vom 28.02.2008 VI R 62/06, BStBl II 2008, 595 Tz. 17; Drüen in: Tipke/Kruse AO § 170 Rn. 8, 14).

    Damit übereinstimmend wird zu § 171 Abs. 9 AO einhellig und zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Festsetzungsfrist, die der Finanzbehörde zur Auswertung der Anzeige nach § 153 Abs. 1 AO zur Verfügung steht, nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang beim zuständigen FA endet (BFH Urteil vom 28.02.2008 VI R 62/06, BStBl II 2008, 595 m.w.N.).

    Nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelungen und aufgrund der Verknüpfung von Berichtigungspflicht, Steuerverkürzung und Ablauf der Festsetzungsfrist ist allerdings davon auszugehen, dass bei Übermittlung der Anzeige an ein unzuständiges Finanzamt die Berichtigungsanzeige zwar als erstattet anzusehen, d.h. die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 9 AO ausgelöst ist, die Jahresfrist jedoch (erst) mit dem Tag beginnt, an dem die weitergeleitete Anzeige beim zuständigen Finanzamt eingeht (BFH Urteil vom 28.02.2008 VI R 62/06, BStBl II 2008, 595).

    Versäumnisse wie die fehlerhafte Übermittlung der Berichtigungsanzeige gehen daher zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH Urteil vom 28.02.2008 a.a.O. Tz. 24).

  • BFH, 28.03.2012 - II R 39/10

    Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Die Entscheidung des BFH vom 28.03.2012 (II R 39/10) spreche nicht gegen diese Auslegung.

    Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen richtet sich nicht akzessorisch nach dem festgesetzten, sondern nach dem tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrag (BFH Urteil vom 28.03.2012 II R 39/10, BStBl II 2012, 712).

    Der Festsetzung der Hinterziehungszinsen gegen den Schuldner der hinterzogenen Steuer (wozu gem. § 45 AO auch die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gehören) steht es nicht entgegen, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat (BFH Urteil vom 28.03.2012 II R 39/10, BStBl II 2012, 712 Tz. 22).

  • BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    In seiner neuen Rechtsprechung hat der BGH die Rechtsprechung zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO insoweit aufgegeben, als bislang bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen über verschiedene Steuerarten und unterschiedliche Veranlagungszeiträume (und verschiedene Steuerpflichtige) Tateinheit angenommen wurde, wenn die Abgabe der Erklärungen in einem Vorgang zusammenfällt (seit BGH Beschluss vom 22.01.2018 1 StR 535/17 wistra 2019, 103 Tz. 24; vgl. Krumm in: TK § 370 AO Lfg. April 2019 Rn. 184).

    Allein ein einheitlicher Tatentschluss, seinen steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (BGH 5 StR 276/04 Tz. 17; 1 StR 535/17 Tz. 19, jeweils a.a.O.).

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08

    Umsatzsteuerhinterziehung (steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Zwar besteht schon nach dem Wortlaut des § 153 AO materiell eine Verpflichtung zur Nacherklärung, sofern die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bisherigen Erklärung nachträglich (positiv) erkannt wird, und zwar selbst dann, wenn die ursprüngliche Erklärung mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegeben wurde (BGH Beschluss vom 17.03.2009 1 StR 479/08, BGHSt 53, 210; zust. FG Münster Urteil vom 28.04.2016 9 K 203/15 E; EFG 2016, 1136 Tz. 40, Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 153 Lfg.

    Jedoch hätte im Falle der Unrichtigkeit und nachträglich erstmals positiver Kenntnis durch A hiervon die weitere Möglichkeit der Steuerhinterziehung durch bisheriges Unterlassen einer Nacherklärung bestanden (dazu und zu dem Verhältnis zu einer ggf. vorangegangenen Straftat durch aktives Tun s. BGH Beschluss vom 17.03.2009 1 StR 479/08, BGHSt 53, 210 Tz. 30: offengelassen, ob straflose Nachtat oder Straftat mit eigenständigem Schuldgehalt; zudem: nur solange mitbestrafte Nachtat, wie die Vortat verfolgt werden kann, d.h. nicht verjährt ist: BGH Beschluss vom 10.02.2015 1 StR 405/14, BGHSt 60, 188 Tz. 28; BGH Beschluss vom 27.10.1992 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366 Tz. 6).

  • BGH, 22.05.2012 - 1 StR 103/12

    BGH hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf

    Auszug aus FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
    Im Rahmen der individuellen Strafzumessung ist nach der Rechtsprechung des BGH der Gesamtschaden zu berücksichtigen, sofern dieser durch eine Serie gleichgelagerter Taten hervorgerufen wurde (BGH Urteil vom 17.03.2009 1 StR 627/08 BGHSt 53, 221 Tz. 45ff; 1 StR 459/11 Tz. 9, a.a.O.; BGH Urteil vom 22.05.2012 1 StR 103/12 wistra 2012, 350 Tz. 37ff; BGH Urteil vom 25.04.2017 1 StR 606/16 wistra 2017, 400 Tz. 19, 25ff - gegenüber Tz. 23 zum Strafrahmen gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO wegen Überschreitens der Schwelle von 50.000 EUR).

    In der zum Tatbestand des Schmuggels i.S.v. § 373 AO ergangenen Entscheidung vom 22.05.2012 (1 StR 103/12 a.a.O.) hat der BGH im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung Argumente aus dem Bereich des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO herangezogen.

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 40/00

    Mittäterschaft des Ehegatten bei Zusammenveranlagung

  • BGH, 19.01.2011 - 1 StR 640/10

    Vollendung der Steuerhinterziehung bei Fälligkeitssteuern und

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11

    Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen; besonders schwerer Fall);

  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 595/93

    Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Bereich des

  • BFH, 02.12.1977 - III R 117/75

    Beendigung der Ablaufhemmung - Tod des Steuerhinterziehers

  • BFH, 08.07.2009 - VIII R 5/07

    Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung

  • BFH, 16.05.1990 - X R 147/87

    Festsetzungsfrist - Fristwahrung - Wirksamer Bescheid - Ablaufhemmung -

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 68/13

    Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung

  • BGH, 01.08.1979 - 3 StR 239/79
  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 405/14

    Schenkungsteuerhinterziehung durch unzutreffende oder gänzlich ausbleibende

  • BFH, 16.02.2012 - II B 99/11

    Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision - geringe Anforderungen an

  • FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15

    Änderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich festgestellter

  • FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17

    § 235 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 30 ErbStG

  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

  • BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09

    Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

  • BGH, 15.12.2011 - 1 StR 579/11

    Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung (Griff in die Kasse

  • BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15

    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem

  • FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06

    Selbstanzeige ist kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO

  • FG Berlin, 27.01.1999 - 2 K 2138/97
  • BFH, 30.11.1994 - XI R 19/94

    Rückständige Säumniszuschläge sind auch dann nach §§ 268 ff. AO aufzuteilen, wenn

  • BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach

  • BFH, 01.02.2012 - VII B 234/11

    Erzwingungsverbot und strafbefreiende Selbstanzeige

  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

  • BFH, 20.03.2012 - VII R 12/11

    Restschuldbefreiung für Hinterziehungszinsen - Akzessorietät des Zinsanspruchs

  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13

    Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall

  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

  • BFH, 28.10.2015 - II R 46/13

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

  • BFH, 08.09.2003 - VI B 87/03

    NZB: Abgabe einer Steuererklärungen kein Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. §

  • BFH, 02.07.1997 - I R 45/96

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer

  • FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17

    Verpflichtung der Erben zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

  • FG München, 06.09.2006 - 1 K 55/06

    Zulässigkeit der nachträglichen Änderung eines Steuerbescheides; Verlängerung der

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 68/02

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

  • BFH, 22.01.1997 - II B 40/96

    Berichtigungsanzeige nach § 153 Abs. 1 AO löst keine Anlaufhemmung nach § 170

  • BFH, 16.11.2011 - X R 18/09

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung -

  • BFH, 20.08.2010 - IX B 41/10

    Zur verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten -

  • BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den

    Die Steuerhinterziehung des Erben bewirkt jedoch nur dann eine Fristverlängerung auf zehn Jahre, wenn es sich bei dieser --anders als im Streitfall-- um eine erstmalige Verlängerung der Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung handelt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2020 - 5 K 95/17, EFG 2020, 1034, Rz 117 f., und Schindler in Gosch, AO § 153 Rz 26).
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