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   FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10   

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https://dejure.org/2011,20797
FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10 (https://dejure.org/2011,20797)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 2 K 183/10 (https://dejure.org/2011,20797)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 2 K 183/10 (https://dejure.org/2011,20797)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der Tonnagebesteuerung in die Gewerbesteuer

  • Justiz Hamburg

    § 5a EStG, § 7 GewStG, § 9 Nr 3 GewStG
    Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der Tonnagebesteuerung in die Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a; GewStG § 7; GewStG § 9 Nr. 3
    Gewerbesteuergesetz : Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der Tonnagebesteuerung in die Gewerbesteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der Tonnagebesteuerung in die Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1447
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
    Er unterliegt deshalb insgesamt der Gewerbesteuer (BFH vom 13.12.2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583), denn die Regelung nimmt ausdrücklich Bezug auf den Gewinn nach § 5a EStG und beschränkt die Bezugnahme nicht nur auf § 5a Abs. 1 EStG.

    Die Klägerin weist zwar zu Recht daraufhin, dass die Gewinne aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge auf stillen Reserven beruhen, die in der Zeit vor der Option entstanden sind und dass diese Gewinne aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge nicht im sachlichem Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Aufgabe sondern mit dem Wechsel der Gewinnermittlung stehen (vgl. BFH vom 13.12.2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583, FG Hamburg vom 26.08.2010, 2 K 44/10, zitiert nach juris).

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 72/02

    Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns i.S. von §

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag fingiert wird (Bundesfinanzhof -BFH- vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BStBl II 2010, 828).

    Insoweit umfasst die Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG auch das Merkmal des inländischen Gewerbeertrags (zu dem damaligen § 7 Satz 2 GewStG, der im Streitjahr § 7 Satz 3 GewStG war: BFH vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BStBl II 2010, 828).

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 44/10

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags als

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
    Die Klägerin weist zwar zu Recht daraufhin, dass die Gewinne aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge auf stillen Reserven beruhen, die in der Zeit vor der Option entstanden sind und dass diese Gewinne aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge nicht im sachlichem Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Aufgabe sondern mit dem Wechsel der Gewinnermittlung stehen (vgl. BFH vom 13.12.2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583, FG Hamburg vom 26.08.2010, 2 K 44/10, zitiert nach juris).
  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 74/02

    Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
    Im Gegensatz zu § 7 Satz 1 GewStG enthält Satz 3 gerade keinen Verweis auf §§ 8 und 9 GewStG (BFH vom 06.07.2005 VIII R 74/02, BStBl II 2008, 180).
  • FG Hamburg, 27.08.2009 - 2 K 185/07

    Einkommensteuergesetz: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
    Dementsprechend muss bei der Auslegung von § 5a EStG der Regelungszweck der Vorschrift einbezogen werden (FG Hamburg vom 27.08.2009, 2 K 185/07, EFG 2010, 134), wobei dem Wortlaut der Norm eine besondere Bedeutung zukommt (zu den Grenzen der Wortlautauslegung vgl. BFH vom 21.10.2010 IV R 23/08, zitiert nach juris).
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
    Dementsprechend muss bei der Auslegung von § 5a EStG der Regelungszweck der Vorschrift einbezogen werden (FG Hamburg vom 27.08.2009, 2 K 185/07, EFG 2010, 134), wobei dem Wortlaut der Norm eine besondere Bedeutung zukommt (zu den Grenzen der Wortlautauslegung vgl. BFH vom 21.10.2010 IV R 23/08, zitiert nach juris).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11
    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
    Az: IV R 10/11.
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1447 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 118/15

    Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von §

    Dementsprechend muss bei der Auslegung von § 5a EStG der Regelungszweck der Vorschrift einbezogen werden (FG Hamburg vom 27.08.2009, 2 K 185/07, EFG 2010, 134), wobei dem Wortlaut der Norm eine besondere Bedeutung zukommt (zu den Grenzen der Wortlautauslegung vgl. BFH vom 21.10.2010 IV R 23/08, BStBl II 2011, 277; FG Hamburg vom 27.01.2011 2 K 183/10, EFG 2011, 1447).
  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 8/11

    Einkommensteuer: Antragsfrist bei Tonnagesteuer

    Dementsprechend muss bei der Auslegung von § 5a EStG der Regelungszweck der Vorschrift einbezogen werden (FG Hamburg Urteil vom 27.08.2009, 2 K 185/07, EFG 2010, 134), wobei dem Wortlaut der Norm eine besondere Bedeutung zukommt (zu den Grenzen der Wortlautauslegung vgl. BFH Urteil vom 21.10.2010 IV R 23/08, zitiert nach juris; FG Hamburg Urteil vom 27.01.2011 2 K 183/10, EFG 2011, 1447).
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