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   FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11   

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https://dejure.org/2012,30443
FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11 (https://dejure.org/2012,30443)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2012 - 6 K 95/11 (https://dejure.org/2012,30443)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2012 - 6 K 95/11 (https://dejure.org/2012,30443)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorabanforderung von Steuererklärungen

  • Justiz Hamburg

    § 109 AO, § 149 Abs 2 AO, § 121 AO, Art 3 Abs 1 GG
    Vorabanforderung von Steuererklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 109; AO § 149
    Abgabenordnung : Vorabanforderung von Steuererklärungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: Vorabanforderung von Steuererklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2256
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    a) Mit der zwischenzeitlich erfolgten Vorlage der angeforderten Steuererklärungen hat sich der Bescheid vom 29.04.2011 nach Klageerhebung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO "auf andere Weise" erledigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; es ist (unter anderem) bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so insbesondere dann, wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 a. a. O.; s. auch BFH-Urteil vom 28.06.2000 -X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 -12 K 509/12 AO, EFG 2012, 890).

    Es handelt sich somit um eine als Ermessensrichtlinie zu qualifizierende Verwaltungsvorschrift (s. BFH-Urteile vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642; und vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; vgl. ferner Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2012, § 149 AO Tz. 12 ff.; Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 149 AO Rn. 24).

    c) Ob die - anwaltlich beratene - Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel nicht besser im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt hätte, um jenseits des Fristenerlasses die von ihr letztlich begehrte Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO zu erlangen, kann dahingestellt bleiben; denn § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO findet auf Verpflichtungsbegehren entsprechend Anwendung, da diese regelmäßig ein Anfechtungsbegehren mit umfassen (s. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642; ebenso Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2011, § 100 FGO Tz. 46).

    Die Verlängerung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

    Sind wie hier Ermessensrichtlinien erlassen, ist zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; es ist (unter anderem) bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so insbesondere dann, wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 a. a. O.; s. auch BFH-Urteil vom 28.06.2000 -X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 -12 K 509/12 AO, EFG 2012, 890).

    Es handelt sich somit um eine als Ermessensrichtlinie zu qualifizierende Verwaltungsvorschrift (s. BFH-Urteile vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642; und vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; vgl. ferner Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2012, § 149 AO Tz. 12 ff.; Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 149 AO Rn. 24).

    Sie sollen - für beide Seiten - den gleichmäßigen Arbeitsanfall steuern und die Arbeitsbelastung der steuerberatenden Berufe typisierend berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl. II 2000, 514).

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04

    Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    Ob die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2010 vom 29.04.2011 darüber hinaus auch materiell rechtswidrig ist, weil sie unverhältnismäßig ist und gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Übermaßverbot verstößt (s. dazu Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Rz. 61 ff.; s. auch BFH-Urteil vom 26.07.2007 - VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338, Rz. 20, zur Verhältnismäßigkeit einer Prüfungsanordnung), kann dahingestellt bleiben.
  • BFH, 28.04.1983 - IV R 255/82

    Begründung einer Prüfungsanordnung - Begründungsmangel - Heilung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    Die in § 121 AO genannten Einschränkungen der allgemeinen Begründungspflicht gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Falle von Ermessensentscheidungen; d. h. auch hier kann unter bestimmten Voraussetzungen die schlichte Angabe einer Rechtsgrundlage - ohne weitere Begründung - genügen (so etwa zur Begründung einer Prüfungsanordnung BFH-Urteil vom 28. April 1983 -IV R 255/82, BStBl. II 1983, 621; vgl. auch Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Tz. 69).
  • FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11

    Fristverlängerung bei Spitzensteuersatz

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    Der Senat braucht allerdings nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand alleine bereits einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 121 Abs. 1 AO darstellt (s. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2011 - 12 K 2461/11 AO, DStR 2011, 1760) oder ob ein schlichter Hinweis auf die Arbeitslage der Finanzämter bei beratenen Steuerpflichtigen im Kontext des Fristenerlasses und seiner Bedeutung (s. oben: 2. a) aus sich selbst heraus verständlich ist.
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2001 - 6 K 493/97

    Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater;

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    Der Berater soll nicht unter dem Druck einer kurzen Abgabefrist gezwungen sein, eine Rangfolge - nach welchen Kriterien auch immer - für die Beratung der von ihm betreuten Steuerpflichtigen einzuführen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2001 - 6 K 493/97, juris).
  • BFH, 16.11.2011 - X R 18/09

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    Die mit Bescheid vom 29.04.2011 an die Klägerin gerichtete Aufforderung, die Steuererklärungen für 2010 bis zum 01.09.2011 vorzulegen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2011 - X R 18/09, BStBl. II 2012, 129; s. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2012, § 149 Tz. 16; ebenso Eichhorn DStR 2009, 1887, 1888).
  • BFH, 12.04.1994 - VII R 67/93

    Zulässigkeit des Finanzrechtsweges - Anspruch des Herstellers oder Vertreibers

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    Greift der Kläger eine Ermessensentscheidung an, muss er substantiiert und schlüssig dartun, dass der angefochtenen Verwaltungsakt ihn in seinen Rechten verletzt, weil die beklagte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der zu Grunde liegenden Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, dass er also sein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung als verletzt ansieht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 12.04.1994 - VII R 67/93, BFH/NV 1995, 77, mit weiteren Nachweisen; ebenso: von Groll, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 40 Rz. 108; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 40 FGO Tz. 69).
  • FG Düsseldorf, 15.03.2012 - 12 K 509/12

    Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11
    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; es ist (unter anderem) bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so insbesondere dann, wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 a. a. O.; s. auch BFH-Urteil vom 28.06.2000 -X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 -12 K 509/12 AO, EFG 2012, 890).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17

    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach

    Aus der formelhaften Begründung "im Hinblick darauf, dass die Arbeitslage im Finanzamt das erfordert", war für die Klägerin nicht erkennbar, aus welchem konkreten Grund gerade für sie die Abgabefrist verkürzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14, BFH/NV 2017, 777 für den Fall der Begründung "im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens"; FG Hamburg, Urteil vom 27. April 2012 6 K 95/11, EFG 2012, 2256).
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