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   FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07   

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FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07 (https://dejure.org/2009,5041)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 K 72/07 (https://dejure.org/2009,5041)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 2 K 72/07 (https://dejure.org/2009,5041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 3; ; EStG § 18 Abs. 1; ; InsO § 56 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2; EStG § 15; EStG § 18
    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte des Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1729
  • EFG 2009, 1651
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Im Rahmen dieser Tätigkeit überwiegt eine kaufmännisch-praktische Betätigung, wenn auch unter Verwertung qualifizierter Wirtschafts- und Rechtskenntnisse (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BStBl III 1961, 306 und vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Auflage 2003, § 56 InsO Rdnr. 18).

    Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht und eine Überprüfung der insoweit ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils vom 12.12.2001 (BStBl II 2002, 202) sowie der dortigen Einordnung der Tätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fordert, und hierfür zur Begründung insbesondere auf das vorgelegte Gutachten von Prof. G und Prof. H verweist, können diese Überlegungen nicht überzeugen.

    Anderenfalls ginge die vom Gesetz beabsichtigte Unterscheidung zwischen § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG verloren (so BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202).

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Die Insolvenzverwaltung hat sich vielmehr zu einem neuen, eigenständigen Berufsbild entwickelt; es handelt sich um einen verfassungsrechtlich geschützten eigenständigen Beruf (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 03. August 2004 - 1 BvR 1086/01, NJW 2004, 2725, DStR 2004, 1670; siehe auch Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter, § 1 (2), veröffentlicht vom Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) unter www.vid.de/verhaltensrichtlinien ).

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 03. August 2004 - 1 BvR 1086/01 (NJW 2004, 2725, DStR 2004, 1670) kann die Tätigkeit des Insolvenzverwalters angesichts der Entwicklung in den letzten Jahrzehnten nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung von Rechtsanwälten oder Kaufleuten angesehen werden.

    Es geht nicht mehr um "die Inpflichtnahme Privater für eine öffentliche Aufgabe, als die Konkursverwaltung möglicherweise früher einmal begriffen worden ist, sondern um die Eröffnung von Chancen in einem Wirtschaftssektor" (vgl. BVerfG-Beschluss 1 BvR 135/00, a.a.O., siehe auch bereits FG Köln vom 28 Mai 2008, 12 K 3735/05, EFG 2008, 1876).

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 126/91

    Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ist als Insolvenzverwalter freiberuflich tätig,

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Das kann gerade dann der Fall sein, wenn sich der Insolvenzverwalter weniger mit der Abwicklung in Insolvenz geratener Unternehmen als mit der Sanierung notleidender Betriebe befasst (BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936).

    Nach der vom Reichsfinanzhof -RFH- und BFH entwickelten Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach wie vor gilt (Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936), gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht.

    Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823; BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936).

  • BFH, 23.05.1984 - I R 122/81

    Zwangsverwalter üben in der Regel eine sonstige selbständige Arbeit aus

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Eine sog. "Gruppenähnlichkeit" genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 05. Juli 1973 IV R 127/69, BStBl II 1973, 730 und vom 23. Mai 1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823).

    Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823; BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05

    Einstufung der Einkünfte eines Insolvenzverwalters als freiberufliche oder als

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Es ist nicht ausreichend, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass der jeweilige Insolvenzverwalter höchstpersönlich verpflichtet ist, bestimmte Tätigkeiten selbst auszuführen und er diese Aufgaben gerade nicht an andere delegieren kann (zu dem Umfang der höchstpersönlichen Tätigkeitsfelder siehe z.B. FG Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2007 4 K 2063/05, EFG 2007, 1523).

    Der Streitfall ist auch nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der dem FG Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 21. Juni 2007 (4 K 2063/05) zu Grunde lag, denn der dortige Insolvenzverwalter beschäftigte lediglich drei Reno-gehilfinnen bzw. Buchhalterinnen (davon zwei als Teilzeitbeschäftigte) und erteilte in wenigen einzelnen Fällen (2001 beauftragte er eine Rechtsanwältin und im Jahr 2002 zwei Rechtsanwälte) Aufträge für Vorarbeiten an andere, die nicht bei ihm angestellt waren.

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01

    Einkünfte eines Arztes aus Privatklinik

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Es ist weder vorgetragen worden, noch ist es aus den Akten ersichtlich, dass der Bereich der Insolvenzverfahren von den anderen Tätigkeiten gesondert und getrennt erfasst wird (siehe z.B. BFH-Urteil vom 02. Oktober 2002 IV R 48/01, BStBl II 2004, 36, BFHE 204, 80).
  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 29/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO mit Rücksicht auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 29/08 zugelassen.
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 46/03

    Vergütung des Treuhänders in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Sofern die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424) darauf hinweist, dass im Streitjahr mit der Durchführung der Verbraucherinsolvenzverfahren keine Gewinne hätten erzielt werden können und es deshalb in diesem Bereich an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe, kann dieses Argument nicht überzeugen.
  • BFH, 05.07.1973 - IV R 127/69

    Berufsmäßiger Konkurs- und Vergleichsverwalter übt keine freiberufliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Eine sog. "Gruppenähnlichkeit" genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 05. Juli 1973 IV R 127/69, BStBl II 1973, 730 und vom 23. Mai 1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07
    Öffentlich rechtliche Verpflichtungen im Bereich des Sozialversicherungs- und Steuerrechts sind zu erfüllen, ebenso nach § 34 AO Buchführungs- und Steuererklärungspflichten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04, BVerfGE 116, 1, NJW 2006, 2613, BB 2006, 1702 ).
  • BFH, 24.01.1952 - IV 410/51 U

    Gewerbesteuerpflicht von Wirtschaftsprüfern - Begriff der freien Berufstätigkeit

  • BFH, 07.11.1957 - IV 668/55 U

    Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbe und freier Berufstätigkeit - Vorliegen

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

  • FG Köln, 28.05.2008 - 12 K 3735/05

    Qualifizierung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters als gewerbliche Tätigkeit;

  • BFH, 11.04.2008 - VIII B 169/07

    Unbeachtlichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen im

  • FG Köln, 13.08.2008 - 4 K 3303/06

    Erzielung von gewerbesteuerpflichten Einkünften eines Rechtsanwalts aus einer

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00

    Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

  • BFH, 30.08.1962 - IV 394/58 U

    Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Helfers in Steuersachen, der für einen

  • BFH, 29.03.1961 - IV 404/60 U

    Freiberufliche Tätigkeit oder sonstige selbständige Arbeit eines

  • BFH, 10.06.1988 - III R 118/85

    Einkommensteuer - Freiberufliche Tätigkeit

  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07

    Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • BFH, 15.10.1953 - IV 221/52 U

    Gewerbesteuerpflicht von Wirtschaftsprüfern - Überschreitung der Grenze der

  • BFH, 14.03.2007 - XI R 59/05

    Krankengymnast: Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit

  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und

    Unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist eine Tätigkeit zu verstehen, welche die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 04.07.2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; vom 22.01.2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509; Urteil des FG Hamburg vom 27.05.2009 2 K 72/07, EFG 2009, 1651).
  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1651 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 575/08

    Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerbesteuerpflichtig

    Auch die Unterstellung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 27.05.2009 2 K 72/07), wonach die rechtsanwaltliche Ausbildung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter hilfreich sei aber nicht ausreiche, sei unzutreffend.
  • FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07

    Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter; Betriebsausgabenabzug bei

    Der Streitfall ist offensichtlich auch nicht mit den Sachverhalten zu vergleichen, die den Entscheidungen des FG-Hamburg vom 27.05.2009 (2 K 72/07, ZInsO 2009, 1407), des FG Köln vom 13.08.2008 (4 K 3303/06, EFG 2009, 669) und des FG Köln vom 28.05.2008 12 K 3735/05, EFG 2008, 1876) zugrundelagen.
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