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   FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02   

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https://dejure.org/2003,12003
FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02 (https://dejure.org/2003,12003)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2003 - V 234/02 (https://dejure.org/2003,12003)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2003 - V 234/02 (https://dejure.org/2003,12003)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen; Gefährdung der Auftraggeberinteressen wegen Vermögensverfalls; Vermutung der Gefährdung; Einleitung des Insolvenzverfahrens

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 527
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so trifft den Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, weil die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH Urteil vom 6. Juni 2000, VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 a.a.O.).

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02
    Er muss im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, weshalb in seinem Falle ausnahmsweise die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH-Urteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286 , BStBl II 1993, 203 und vom 04.07.2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 ).

    Da der Steuerberater bei Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse wiederzubestellen ist, ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt und steht der gesetzlich zwingende Widerruf seiner Bestellung mit dem Grundrecht der Berufs(ausübungs)freiheit aus Art. 12 GG in Einklang (BFH-Urteil vom 4.7.2000 VII R 103/99; s.a. BVerfG-Beschluss vom 03.08.1995, 1 BvR 1161/95, StE 1995, 628 sowie Juris Web).

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02
    Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94 BStBl II 1995, 909 m.w.N.).

    Dies jedenfalls zu Gunsten des Klägers dann, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt, denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22.08.1995, VII R 63/94, BStBl II 1995, 909 ).

  • BVerfG, 03.08.1995 - 1 BvR 1161/95
    Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02
    Da der Steuerberater bei Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse wiederzubestellen ist, ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt und steht der gesetzlich zwingende Widerruf seiner Bestellung mit dem Grundrecht der Berufs(ausübungs)freiheit aus Art. 12 GG in Einklang (BFH-Urteil vom 4.7.2000 VII R 103/99; s.a. BVerfG-Beschluss vom 03.08.1995, 1 BvR 1161/95, StE 1995, 628 sowie Juris Web).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02
    Er muss im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, weshalb in seinem Falle ausnahmsweise die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH-Urteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286 , BStBl II 1993, 203 und vom 04.07.2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 ).
  • BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02
    Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist nur dann ausgeschlossen, wenn aufgrund der erkennbaren Umstände festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen der Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird, ohne dass ihn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten davon abhalten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522 ).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so trifft den Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, weil die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH Urteil vom 6. Juni 2000, VII R 68/99, HFR 2000, 741).
  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens eines Steuerberates gegen Widerruf seiner

    Die aus der Bestellung folgende Berechtigung der Berufsausübung ist nicht übertragbar und nicht pfändbar, sie gehört deshalb nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und kann für diese nicht verwertet werden (so auch FG Hamburg, Urteil vom 27. August 2003 V 234/02 EFG 2004, 527 ).

    Auch der Vortrag des Klägers, er habe keinen Zugriff auf Mandantengelder und der Insolvenzverwalter verteile die Honorareingänge, genügt zur Widerlegung einer Interessengefährdung nach der oben angeführten Rechtsprechung nicht aus, zumal der Kläger in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig war (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 04. März 2004 VII R 21/02, a.a.O. und auch FG Hamburg, Urteil vom 27. August 2003 V 234/02 EFG 2004, 527 ).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2007 - 12 LA 420/05

    Voraussetzungen der Beendigung einer Verfahrensunterbrechung nach § 173

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden Streitigkeiten um personengebundene Erlaubnisse wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht der gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegenden Insolvenzmasse zugerechnet (für Gewerbeuntersagungsverfügungen: BVerwG, Beschl. v. 18.1.2006 - BVerwG 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599 f.; Hess. VGH, Urt. v. 21.11.2002 - 8 UE 3195/01 -, NVwZ 2003, 626; für die Erlaubnis zum Führen der nach § 11 NIngG geschützten Berufsbezeichnung beratender Ingenieur: 8. Senat des beschließenden Gerichts, Beschl. v. 17.1.2007 - 8 PA 178/06 -, NJW 2007, 1224; für Genehmigungen nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.10.2003 - 13 A 3696/02 -, OVGE 49, 244 ff.; vgl. auch für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 StBerG: FG Hamburg, Urt. v. 27.8.2003 - V 234/02 -, EFG 2004, 527 f).
  • FG Nürnberg, 06.06.2013 - 7 K 1266/12

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls: Antrag auf

    Dies ergibt sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz, der für die berufsrechtlichen Streitigkeiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO gilt, sowie aus § 100 Abs. 1 FGO, der eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit voraussetzt (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 27.08.2003 V 234/02, EFG 2004, 527).
  • FG Nürnberg, 13.09.2013 - 7 K 181/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall:

    Dies ergibt sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz, der für die berufsrechtlichen Streitigkeiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO gilt, sowie aus § 100 Abs. 1 FGO, der eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit voraussetzt (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 27.08.2003 V 234/02, EFG 2004, 527 m.w.N.).
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