Rechtsprechung
FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Umwandlungssteuerrecht: Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UmwStG § 20; EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 7
Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
- BFH, 25.08.2010 - I R 21/10
- BFH - IV R 10/10 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2010, 1085
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines …
Auszug aus FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
Wie bei einer Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH muss auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft in eine GmbH der Einbringungsgewinn als laufender Gewinn behandelt werden, der auf die zum Umlaufvermögen der Personengesellschaft gehörenden Grundstücke entfällt (Weiterführung von BFH Urteil vom 24.06.2009, X R 36/06, BFHE 225, 407, DStR 2009, 1895).Die Entscheidung des BFH vom 24.06.2009 - X R 36/06, nach der bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH bei Anwendung des § 20 UmwStG der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln sei, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfalle, sei nicht überzeugend.
Für die Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH hat der BFH bereits mit Urteil vom 24.06.2009, X R 36/06, BFHE 225, 407, DStR 2009, 1895 überzeugend entschieden, dass der Einbringungsgewinn als laufender Gewinn und laufender Gewerbeertrag zu behandeln ist, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt.
- BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer …
Auszug aus FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
Nach der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des BFH gilt dies auch bei einer Veräußerung von Anteilen an Grundstückshandelsgesellschaften unabhängig von einer Betriebsaufgabe (BFH Urteile vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777;… vom 14.12.2006, IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10.05.2007, IV R 69/04, BFHE 217, 147, DStR 2007, 1676; vom 26.06.2007, IV R 75/05, DStRE 2008, 341).Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (siehe z. B. BFH vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777) um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen.
Offen bleiben kann daher, ob der Gewinn aus der Veräußerung von 99 % der Kommanditanteile nicht bereits deshalb Teil des Gewerbeertrages ist, weil nicht die gesamten Mitunternehmeranteile, sondern nur Bruchteile davon von den Kommanditisten entgeltlich übertragen worden sind (s. dazu BFH Urteile vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777;… vom 30.08.2007, IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109, wonach auch bei Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Teilmitunternehmeranteile der Gewinn aus der Veräußerung eines solchen Teilanteils Teil des Gewerbeertrags war).
- BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers …
Auszug aus FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
Diese Gesichtspunkte gelten auch für die Veräußerung eines Kommanditanteils an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden KG unter Umständen, die auf eine Betriebsaufgabe der KG hindeuten, wie vom BFH mit Urteil vom 05.07.2005, VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 entschieden.Vielmehr ist der Beklagte bereits vor den Entscheidungen des BFH zur Veräußerung von Kommanditanteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden KG (erstmalig mit Urteil vom 05.07.2005, VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160) und ohne - auch nur konkludente - Beanstandung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu der von der Klägerin angegriffenen Rechtsauffassung gelangt.
- BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04
Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe von …
Auszug aus FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
Nach der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des BFH gilt dies auch bei einer Veräußerung von Anteilen an Grundstückshandelsgesellschaften unabhängig von einer Betriebsaufgabe (BFH Urteile vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777;… vom 14.12.2006, IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10.05.2007, IV R 69/04, BFHE 217, 147, DStR 2007, 1676; vom 26.06.2007, IV R 75/05, DStRE 2008, 341). - BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die …
Auszug aus FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
Nach der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des BFH gilt dies auch bei einer Veräußerung von Anteilen an Grundstückshandelsgesellschaften unabhängig von einer Betriebsaufgabe (BFH Urteile vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777;… vom 14.12.2006, IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10.05.2007, IV R 69/04, BFHE 217, 147, DStR 2007, 1676; vom 26.06.2007, IV R 75/05, DStRE 2008, 341). - BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05
Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn
Auszug aus FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
Nach der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des BFH gilt dies auch bei einer Veräußerung von Anteilen an Grundstückshandelsgesellschaften unabhängig von einer Betriebsaufgabe (BFH Urteile vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14.12.2006, IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10.05.2007, IV R 69/04, BFHE 217, 147, DStR 2007, 1676; vom 26.06.2007, IV R 75/05, DStRE 2008, 341). - BFH, 25.01.1995 - X R 76/92
Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn
Auszug aus FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH vom 25.01.1995, X R 76, 77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388) ist ein laufender Gewinn und kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gemäß §§ 16, 34 EStG gegeben, wenn ein gewerblicher Grundstückshändler seinen gesamten zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücksbestand an einen oder zwei Erwerber im zeitlichen Zusammenhang mit einer Aufgabe seines Betriebes veräußert. - BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06
Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft
Auszug aus FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07
Offen bleiben kann daher, ob der Gewinn aus der Veräußerung von 99 % der Kommanditanteile nicht bereits deshalb Teil des Gewerbeertrages ist, weil nicht die gesamten Mitunternehmeranteile, sondern nur Bruchteile davon von den Kommanditisten entgeltlich übertragen worden sind (s. dazu BFH Urteile vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 30.08.2007, IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109, wonach auch bei Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Teilmitunternehmeranteile der Gewinn aus der Veräußerung eines solchen Teilanteils Teil des Gewerbeertrags war).
- BFH, 25.08.2010 - I R 21/10
Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des …
Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 1 K 184/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1085).