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   FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11   

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FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11 (https://dejure.org/2013,3291)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2013 - 4 K 270/11 (https://dejure.org/2013,3291)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 (https://dejure.org/2013,3291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzverfassungsrecht: Vorlage des KernbrStG an das BVerfG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzverfassungsrecht: Vorlage des KernbrStG an das BVerfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BVerfG-Vorlage: FG Hamburg hält Kernbrennstoffsteuer für verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    FG Hamburg hält Steuer für verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

  • spiegel.de (Pressemeldung, 29.01.2013)

    Erfolg für AKW-Betreiber: Gericht hält Atomsteuer für verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

  • juve.de (Kurzinformation)

    Brennelementesteuer: E.on

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzgericht Hamburg bittet Bundesverfassungsgericht um Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes - Kernbrennstoffsteuer ist keine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungswidrigkeit der Kernbrennstoffsteuer?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    Für den Typus der Verbrauchsteuern sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) auch auf historische, bei Schaffung der bundesdeutschen Finanzverfassung bereits außer Kraft getretene Verbrauchsteuern zu blicken, unter denen sich eine ganze Reihe von Konsumtionssteuern auf Rohstoffe fänden; Malz-, Fleisch- und Weinaufschlag sowie Maisch- und Mahlsteuer seien Abgaben auf Rohstoffe zur Lebensmittelherstellung.

    Der Bundesfinanzhof und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht hätten - in ihren Entscheidungen zur Einführung einer Branntweinsteuer auf bestimmte technische Alkohole bzw. zur sog. Ökosteuer - die Besteuerung von Gütern, die der Verwendung in der Produktion dienten, ausdrücklich als Verbrauchsteuern anerkannt (BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; BVerfG, "Ökosteuer-" Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

    Auch bei der von Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht als Verbrauchsteuer anerkannten Steuer auf technische Alkohole (BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) habe die Steuerentstehung nicht an den Übertritt der Ware in den ungebundenen Verkehr angeknüpft.

    Im Übrigen sei auf der Grundlage des Bundesverfassungsgerichts-Urteils zur sog. Ökosteuer (vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) zwischen der "Abwälzung" und der "Weiterwälzung" zu unterscheiden.

    Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. etwa Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 294, m. w. N.; vgl. Vogel / Waldhoff in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz - Bonner Kommentar -, Vorbem. z. Art. 104a-115, Rdnr. 362).

    Die Ansicht Hartmanns, das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof hätten das historische Verständnis des Verbrauchsteuerbegriffs bereits Mitte der 80'er Jahre des letzten Jahrhunderts ohne größeren Begründungsaufwand aufgegeben (Hartmann, DStZ 2012, 205, 210), hält der vorlegende Senat für falsch und nimmt zum Beleg seiner Ablehnung insoweit Bezug auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 07.05.1998 und vom 20.04.2004, in denen zur Ausfüllung des Verbrauchsteuerbegriffs weiterhin auf das traditionelle Steuerrecht zurück gegriffen wird (2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106; 123 f., bzw. BvR 1748/99, 905/00, BVerfGE 110, 274, 296).

    Zwar mag "das deutsche Steuerrecht seit jeher Konsumtionssteuern auf Rohstoffe (kennen)" (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 296, unter Bezugnahme auf Deutsches Staats-Wörterbuch, 6. Band, 1861, S. 3 f.).

    Dass für Beispiele hierfür jedoch auf den im 19. Jahrhundert erhobenen Malzaufschlag oder die Maischesteuer zurückgegriffen werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 296), die bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes schon längst nicht mehr erhoben wurden, macht deutlich, dass es sich bei den Steuern auf reine Rohstoffe nicht um eine zum Zeitpunkt der Finanzverfassungsgebung noch herkömmliche Verbrauchsteuerart gehandelt hat, sondern vielmehr um eine schon damals bereits überholte Steuerart.

    In der späteren Entscheidung über die sogenannte Ökosteuer (Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 297) hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Verbrauchsteuer weiter ausdifferenziert und den Schwerpunkt seiner Betrachtung auf den für den Charakter einer Steuer neben Steuertatbestand und Steuermaßstab dritten wesentlichen Gesichtspunkt (s. o. II. C 6. b) gelegt, nämlich der Frage nach der wirtschaftlichen Wirkung.

    Das Bundesverfassungsgericht formuliert in seiner Entscheidung zur sog. Ökosteuer (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295 f.) wörtlich:.

    kann darin keinesfalls ein Distanzierung von der Aussage, dass die Steuerlast letztlich allein der private Verbraucher tragen soll, gesehen werden, sondern nicht mehr als der zutreffende (s. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 289) Hinweis auf die tatsächlichen Schwierigkeiten, im Einzelfall das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein einer Überwälzungsmöglichkeit festzustellen.

    Indem die bei der produktiven Warenverwendung anknüpfende Verbrauchsteuer in den Preis der produzierten Ware einfließt, kann letztlich - sogar über mehrere Produktionsstufen hinweg - im Ergebnis gleichwohl der (private) Konsum belastet werden - und zwar sogar unabhängig davon, ob die Substanz der besteuerten Ware selbst sich in dem konsumierten Produkt wiederfindet (a. A. Birk, Handelsblatt 21.07.2010, a. a. O.) oder etwa zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird (BVerfG vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 247, 295 f.).

    Gegenstand der bereits zitierten "Ökosteuer"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) waren Regelungen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform.

    cc) Auch das Bundesverfassungsgericht differenziert bei der kompetenziellen Verbrauchsteuerprüfung ausdrücklich, ob durch die Steuer der Verbrauch von Wirtschaftsgütern oder die unternehmerische Tätigkeit besteuert wird (vgl. etwa BVerfG vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 294 f.; a. A. offenbar Rüsken, Literaturbericht zu dem Beitrag von Seer in DStR 2012, 235, ZfZ 2012, 83, 84, der - ohne Begründung - anmerkt, das Bundesverfassungsgericht dehne den Verbrauchsteuerbegriff auf Produktionsmittelsteuern aus).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt." (BVerfG vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295 - Unterstreichungen nur hier),.

     "Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern gegebenenfalls auch ganzer Gruppen vernachlässigen" (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 292 m. w. N.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in der bereits zitierten "Ökosteuer"-Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass die Zulässigkeit von Typisierungen ihre Grenze in der Verhältnismäßigkeit hat und dass bei indirekten Steuern "auch der End- oder Letztverbraucher, der die indirekte Steuerlast - über eine oder mehrere Handelsstufen vermittelt - tragen soll, in den Blick zu nehmen" ist (Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, Rdnr. 57 f.).

    "Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann." (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00).

    Dieser Prämisse folgend muss also bei der Prüfung, ob eine Maßnahme in bestimmter Weise angelegt ist, zunächst das Vorhandensein einer konkreten Idee, eines Konzepts (vgl. BVerfG vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 275f) bzw. des entsprechenden Plans ermittelt werden können.

    dd) Es kann dahinstehen, inwieweit ein im Rahmen der Steuererhebung neben dem Fiskalzweck zulässiges Lenkungsziel (s. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00) für die Frage der Abwälzbarkeit von Bedeutung sein kann.

    Es könnte erwogen werden, ob es ein Lenkungsziel wie bei der Stromsteuer gibt, bei der durch die Verteuerung der Energiekosten Anreize geschaffen werden sollten, vorhandene Energiesparpotenziale auszuschöpfen, erneuerbare Energie stärker auszubauen und energiesparende und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 276, unter Bezugnahme auf BTDrucks 14/40, S. 1).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass, wenn ein Steuergesetz zulässigerweise auch Lenkungsziele verfolgt, der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein muss (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 1, 293 m. w. N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    Nichts anderes ergäbe sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05).

    Die Wälzbarkeit der Steuerlast sei aus Gründen der erforderlichen Formenklarheit für das Bestehen einer Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer irrelevant, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2009 zur Hamburgischen Spielgerätesteuer (1 BvL 8/05) ergebe, in der das Bundesverfassungsgericht seine alte Rechtsprechung, wonach die Wälzbarkeit typusprägendes Merkmal einer Aufwandsteuer sei, ausdrücklich aufgegeben habe.

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Verbrauchsteuern setze unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05, BGBl I 2009, 1046) nicht (mehr) zwingend die Abwälzbarkeit der Steuer voraus.

    Eine Steuer unterfällt indes nicht allein deswegen einer im Grundgesetz genannten Steuerart oder Steuer, weil sie der Gesetzgeber als solche bezeichnet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91).

    Da die Kernbrennstoffsteuer offensichtlich keiner der anderen in Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 GG genannten Steuern zugeordnet werden kann, bedarf es allerdings keiner Klärung, ob ein Gesetz trotz des Gebots der Formenklarheit (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 17 f.) auf eine andere Gesetzgebungskompetenz gestützt werden kann als auf diejenige, derer sich der Gesetzgeber bedient hat, sondern kann die Prüfung darauf beschränkt werden, ob die Kernbrennstoffsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Finanzverfassung ist.

    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die maßgebenden Kriterien für die kompetenzrechtlich relevante Unterscheidung der verschiedenen im Grundgesetz genannten Steuerarten dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958, 2 BvL 31, 3/56, BVerfGE 7, 244, 251; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91; vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, m. w. N.), und es hat wiederholt ausgeführt, dass das Grundgesetz die in ihm verwendeten Begriffe als bekannt voraussetzt und dass jedenfalls diejenigen Steuern unter den jeweiligen Steuertatbestand fallen, die bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes herkömmlich der jeweiligen Steuerart zugeordnet gewesen sind, jedenfalls sofern keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie nicht eine ihrem traditionellen Charakter entsprechende, sondern eine andere Steuer oder eine Abgabe anderer Art sein sollen (vgl. BVerfG vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16).

    aa) Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt bei der Prüfung, ob eine konkrete Steuer den im System der grundgesetzlichen Kompetenznormen genannten Steuern und Steuerarten zuzuordnen ist, die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung einer Steuer außer Acht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958, 2 BvL 31/56, BVerfGE 7, 244, 255; zuletzt Urteil vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16) und bestimmt vielmehr die Steuer unter dem Blickwinkel des traditionellen deutschen Steuerrechts und zwar ausdrücklich nach drei Gesichtspunkten, nämlich dem Steuertatbestand, dem Steuermaßstab und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16; siehe auch Beschlusse vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, E 65, 325, BStBl II 1984, 72, 76, Beschluss vom 12.10.1978, 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 355; vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1987, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 371).

    Beispielhaft sei zitiert aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz (vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 17; vgl. aber auch bereits BVerfG, Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91): Es hänge "allein vom Charakter der geschaffenen Steuer" ab, ob der Gesetzgeber sich mit Erlass des Steuergesetzes im Rahmen seiner Kompetenz gehalten habe.

    Ergänzend kann beispielhaft die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Hamburgischen Spielgerätesteuer (Urteil vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 15) zitiert werden, die zu einer den Verbrauchsteuern insoweit vergleichbaren (s. o. II. C 7 c) aa)) Aufwandsteuer ergangen ist:.

    Mit dem Bundesverfassungsgericht ist zu trennen zwischen den verschiedenen für den Charakter einer Steuer wesentlichen Gesichtspunkten (s. o. C 6. b; zuletzt BVerfG, Urteil vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16), hier nämlich zwischen einerseits der steuerlichen Anknüpfung, die sich im Steuertatbestand manifestiert, und andererseits der wirtschaftlichen Wirkung der Steuer.

    Verbrauchsteuern sind der zuletzt genannten Kategorie der Vermögensverwendungsteuern zuzuordnen (s. so auch die oben II. C 8. a) zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: Urteile vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 15; vom 01.03.1997, 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512; vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 347; so auch schon Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, zitiert nach Ossenbühl/di Fabio, StuW 1988, 349, 352 f.; Dänzer-Vanotti, BB 1989, 754, 756 m. w. N.; Köck, Wolfgang, Umweltsteuern als Verfassungsproblem, JZ 1991, 692, 696 m. w. N.; Drüen in: Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 3, Rdnr. 69; Birk / Förster, DB 1985, Beilage 17, S. 9).

    Das Gleiche gilt - jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Hamburgischen Spielgerätesteuer vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05) - für den Bereich der Aufwandsteuern.

    Der überwiegende Teil der bisher zur Kernbrennstoffsteuer ergangenen Gerichtsentscheidungen und Literaturbeiträge erörtern - mit unterschiedlichen Ergebnissen -, inwieweit dem Merkmal der Abwälzbarkeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2009 zur Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielgerätesteuer (1 BvL 8/05) noch Bedeutung für das Bestehen einer Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer als Verbrauchsteuer zukommt.

    aa) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05).

    Weitergehende Schlussfolgerungen können aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05, BVerGE 123, 1) nicht gezogen werden.

    In der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Hamburgischen Spielgerätesteuer vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05, 22 f.) heißt es der Rechtsprechungstradition entsprechend:.

    Ob in jedem Einzelfall die Möglichkeit einer einfachen Abwälzung tatsächlich besteht, ist - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung vom 04.02.2009 zur Hamburgischen Spielgerätesteuer (1 BvL 8/05, BVerfGE 123 ,1, 18) - nur im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit eines Steuergesetzes zu prüfen, nicht aber im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit.

    Da der Bezug der Steuer zur Belastung des privaten Konsumenten bei einer als indirekte Steuer erhobenen Steuer naturgemäß weniger an den ersten beiden für den Charakter einer Steuer wesentlichen Gesichtspunkten, dem Steuergegenstand und dem Steuermaßstab (vgl. zuletzt BVerfG 04.02.2009, 1 BvL 8/05 Rdnr. 48, 16), festgemacht werden kann, muss er notwendigerweise durch einen Blick auf den dritten Gesichtspunkt, der wirtschaftlichen Auswirkung (s. o. II. C 6.a), festgestellt werden können.

    In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer." (BVerfG vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 15 - Unterstreichung nur hier).

    Der vorlegende Senat hat bedacht, dass es bisher noch niemals dazu gekommen ist, dass das Bundesverfassungsgericht einer als Verbrauch- oder als Aufwandsteuer erlassenen Steuer die Abwälzbarkeit bzw. das Angelegtsein auf Abwälzbarkeit abgesprochen hat (s. Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05; Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2001, 1 BvR 624/00, HFR 2001, 709; Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8; Beschluss vom 28.01.1970, 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76).

  • BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83
    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    Der Bundesfinanzhof und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht hätten - in ihren Entscheidungen zur Einführung einer Branntweinsteuer auf bestimmte technische Alkohole bzw. zur sog. Ökosteuer - die Besteuerung von Gütern, die der Verwendung in der Produktion dienten, ausdrücklich als Verbrauchsteuern anerkannt (BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; BVerfG, "Ökosteuer-" Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

    Auch bei der von Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht als Verbrauchsteuer anerkannten Steuer auf technische Alkohole (BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) habe die Steuerentstehung nicht an den Übertritt der Ware in den ungebundenen Verkehr angeknüpft.

    Der Beklagte meint, die Kernbrennstoffsteuer sei der - nach der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17.09.1985, 1 BvR 1260/84) bestätigten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) als Verbrauchsteuer einzuordnenden - Steuer auf technische Alkohole in jeder Hinsicht vergleichbar.

    Entsprechendes gilt für die Reichsverfassungen von 1871 und 1919, aus denen dieser Begriff übernommen wurde (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 370).

    b) Der Wortlaut gibt nur eine geringe Interpretationshilfe (BFH, Urteil vom 26.06.1984, BFHE 141, 369, 371; Dänzer-Vanotti, Tabaksteuererhöhung verfassungswidrig? Zum Begriff der Verbrauchsteuer, BB 1989, 754) und erlaubt keine hinreichende Bestimmung, welche Art von Verbrauch unter den Begriff der Verbrauchsteuer fällt - der Gebrauch eines Gutes, der dazu führt, dass das Gut anschließend nicht mehr vorhanden ist oder dass das Gut, obwohl körperlich noch vorhanden, anschließend funktions- und wertlos geworden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106, 124, BGBl I 1998, 1526), oder jedenfalls nicht mehr so zur Verfügung steht, dass es in derselben Weise weiter gebraucht werden kann wie vor dem Gebrauch.

    Im Rahmen der historischen Auslegung geben allerdings die frühesten Materialien zum Grundgesetz, die der Sitzungen des Parlamentarischen Rates von 1949, keinen Aufschluss darüber, was der Grundgesetzgeber unter Verbrauchsteuern verstanden wissen wollte (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 370, unter Bezugnahme auf Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 10).

    Es spricht einiges dafür, dass bei den ersten Beratungen zum Grundgesetz keine finanztheoretisch-systematischen Überlegungen angestellt worden sind, sondern mit Art. 106 GG allein die Ertragskompetenzen anhand der bekannten Steuern und Steuerarten innerhalb des zu schaffenden föderalen Staates pragmatisch und angemessen verteilt werden sollten (vgl. ausführlicher mit Nachweisen Drüen, ZfZ 2012, 309, 311) und Begriffe wie der der Verbrauchsteuer einfach vorausgesetzt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72, 75; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 370).

    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die maßgebenden Kriterien für die kompetenzrechtlich relevante Unterscheidung der verschiedenen im Grundgesetz genannten Steuerarten dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958, 2 BvL 31, 3/56, BVerfGE 7, 244, 251; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91; vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, m. w. N.), und es hat wiederholt ausgeführt, dass das Grundgesetz die in ihm verwendeten Begriffe als bekannt voraussetzt und dass jedenfalls diejenigen Steuern unter den jeweiligen Steuertatbestand fallen, die bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes herkömmlich der jeweiligen Steuerart zugeordnet gewesen sind, jedenfalls sofern keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie nicht eine ihrem traditionellen Charakter entsprechende, sondern eine andere Steuer oder eine Abgabe anderer Art sein sollen (vgl. BVerfG vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16).

    dd) Auch die Art der Erhebungstechnik der Kernbrennstoffsteuer entspricht nicht den herkömmlichen Verbrauchsteuern, für die prägend ist, dass sie an den Übergang eines Gutes aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr, also an das "Verbringen des Verbrauchsgutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr" anknüpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106, 124; Urteil vom 07.05.1963, 2 BvL 8/61, BVerfGE 16, 64, 74; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 19.08.1994, 8 N 1/93, BVerwGE 96, 272; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 374; ebenso Maunz in: Maunz / Dürig, Grundgesetz, Art. 105, Rz. 49; Ossenbühl / di Fabio, Verfassungsrechtliche Grenzen einer Erhöhung der Tabaksteuer, StuW 1988, 349, 352).

    aa) Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt bei der Prüfung, ob eine konkrete Steuer den im System der grundgesetzlichen Kompetenznormen genannten Steuern und Steuerarten zuzuordnen ist, die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung einer Steuer außer Acht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958, 2 BvL 31/56, BVerfGE 7, 244, 255; zuletzt Urteil vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16) und bestimmt vielmehr die Steuer unter dem Blickwinkel des traditionellen deutschen Steuerrechts und zwar ausdrücklich nach drei Gesichtspunkten, nämlich dem Steuertatbestand, dem Steuermaßstab und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16; siehe auch Beschlusse vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, E 65, 325, BStBl II 1984, 72, 76, Beschluss vom 12.10.1978, 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 355; vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1987, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 371).

    Der vorlegende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Bundesfinanzhof in einer seiner Entscheidungen bemerkt hat, der Steuerkatalog des Art. 106 GG sei vollständig, so dass sich alle zulässigen Steuern darin einordnen lassen müssten (Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 372, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 07.03.1958, VII C 84.57, BVerwGE 6, 247, 255, das seinerseits insoweit Bezug nahm auf Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Heft 54 der Veröffentlichungen des Instituts Finanzen und Steuern, S. 46 Anm. 129, 49/50, 54, 57, 89).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, es gebe keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbiete.

    Die Steuerlast soll letztlich allein den privaten Verbraucher treffen." (BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 375; Unterstreichungen nur hier).

    Soweit es in der Diskussion des Verbrauchsteuerbegriffs und insbesondere der Kernbrennstoffsteuer um die Möglichkeit einer Anknüpfung an Produktionsmittel geht, wird vor allem auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) erörtert.

    Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass eine solche Steuer bei Gesamtbetrachtung aller ihrer Merkmale den Typusbegriff der Verbrauchsteuer erfüllen kann - insbesondere wenn sie sich, wie die dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) zugrunde liegende Besteuerung der technischen Alkohole, als ein Element einer umfassenderen Steuer, nämlich der Branntweinsteuer, darstellt, die ihrerseits eine herkömmliche und typische Verbrauchsteuer ist (vgl. hierzu Selmer / Brodersen, DVBl 2000, 1153, 1160).

    Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz vielzitierten Urteil vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369, 375 m. w. N.) festgestellt, dass die Abwälzbarkeit der Steuer auf den Verbraucher nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zum Wesen einer Verbrauchsteuer gehört.

    "dass der Markt mit seinen Überwälzungsmöglichkeiten jegliche Vorausbestimmung des "final resting place" der Steuerlast praktisch unmöglich macht", (BVerfG, Urteil vom 20.04.2001 unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 375),.

    Wie der Bundesfinanzhof in seiner bereits oben angesprochenen Entscheidung zur Besteuerung technischer Alkohole, die zur Produktion von Riech- und Schönheitsmitteln eingesetzt wurden (Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BVHE 141, 369), ausgeführt hat, wurden technische Alkohole, die der Branntweinsteuer zunächst nicht unterfielen, weil diese darauf zielte, den Verbrauch von Branntwein durch Verzehr zu belasten, und die technischen Alkohole zum menschlichen Verzehr nicht geeignet und bestimmt waren, sodann jedoch bei der Herstellung von Riech- und Schönheitsmitteln eingesetzt, um den ursprünglich verwendeten, aber steuerpflichtigen Branntwein zu substituieren.

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    Eine Steuer unterfällt indes nicht allein deswegen einer im Grundgesetz genannten Steuerart oder Steuer, weil sie der Gesetzgeber als solche bezeichnet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91).

    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die maßgebenden Kriterien für die kompetenzrechtlich relevante Unterscheidung der verschiedenen im Grundgesetz genannten Steuerarten dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958, 2 BvL 31, 3/56, BVerfGE 7, 244, 251; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91; vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, m. w. N.), und es hat wiederholt ausgeführt, dass das Grundgesetz die in ihm verwendeten Begriffe als bekannt voraussetzt und dass jedenfalls diejenigen Steuern unter den jeweiligen Steuertatbestand fallen, die bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes herkömmlich der jeweiligen Steuerart zugeordnet gewesen sind, jedenfalls sofern keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie nicht eine ihrem traditionellen Charakter entsprechende, sondern eine andere Steuer oder eine Abgabe anderer Art sein sollen (vgl. BVerfG vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16).

    Beispielhaft sei zitiert aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz (vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 17; vgl. aber auch bereits BVerfG, Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91): Es hänge "allein vom Charakter der geschaffenen Steuer" ab, ob der Gesetzgeber sich mit Erlass des Steuergesetzes im Rahmen seiner Kompetenz gehalten habe.

    bb) Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mit den wiedergegebenen Ausführungen zur sog. Ökosteuer sowie bereits in der Entscheidung zur Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein im Hinblick auf die Bedeutung der Abwälzbarkeit auch zurückgreift auf Entscheidungen, die es zu Aufwandsteuern getroffen hatte (so auf das Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76; auf den Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67; BVerfGE 31, 8, 16 ff.), ohne diesen Rückgriff näher zu erläutern.

    Zuvor wurden Aufwandsteuern wie etwa die Vergnügungsteuer im Hinblick auf die damalige Fassung von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG ("Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis ...") vom Bundesverfassungsgericht sogar ausdrücklich als Verbrauchsteuern bezeichnet (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 16) bzw. als Verbrauch- und Verkehrsteuern (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962,1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 90).

    Beispielhaft sei eine der früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zitiert (Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 95 f.):.

    Im Zusammenhang mit der Prüfung von Verbrauch- und Aufwandsteuern verwendet das Bundesverfassungsgericht seit jeher die Rechtsfigur der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit"; beispielhaft in seiner Entscheidung vom 10.05.1962 (1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 96):.

    Grundsätzlich ist jede erdrosselnde Steuer verfassungswidrig - zum einen im Hinblick auf die Verletzung der subjektiv-materiellen Rechte der Steuerschuldner, zum anderen im Hinblick darauf, dass eine erdrosselnde Steuer nicht der Erschließung von Einnahmequellen des Staates dient und damit formell-rechtlich nicht mehr dem finanzverfassungsrechtlichen Steuerbegriff unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, Beschluss vom 08.12.1970, 1 BvR 95/68, BVerfGE 29, 327, 331; Urteil vom 22.05.1963, 11 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147, 161; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 89).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in einer seiner Entscheidungen davon gesprochen, dass es bei einem Gesetz für eine indirekte Besteuerung "der Idee nach (eine) als Steuerträger gemeinte Person" gibt (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 96).

    Der vorlegende Senat hat bedacht, dass es bisher noch niemals dazu gekommen ist, dass das Bundesverfassungsgericht einer als Verbrauch- oder als Aufwandsteuer erlassenen Steuer die Abwälzbarkeit bzw. das Angelegtsein auf Abwälzbarkeit abgesprochen hat (s. Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05; Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2001, 1 BvR 624/00, HFR 2001, 709; Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8; Beschluss vom 28.01.1970, 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Nordrhein-Westfälischen Vergnügungsteuer (vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8), in dem es ausdrücklich darauf abgestellt habe, dass noch Gewinn erzielt werde und es insoweit auch eine von ihm so genannte schräge Abwälzung habe genügen lassen, bei der der Veranstalter zur Zahlung der Steuer seine Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müsse, ergebe sich, dass eine Wälzbarkeit auch dann gegeben sei, wenn die Steuerlast den Gewinn des Steuerschuldners mindere.

    bb) Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mit den wiedergegebenen Ausführungen zur sog. Ökosteuer sowie bereits in der Entscheidung zur Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein im Hinblick auf die Bedeutung der Abwälzbarkeit auch zurückgreift auf Entscheidungen, die es zu Aufwandsteuern getroffen hatte (so auf das Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76; auf den Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67; BVerfGE 31, 8, 16 ff.), ohne diesen Rückgriff näher zu erläutern.

    Zuvor wurden Aufwandsteuern wie etwa die Vergnügungsteuer im Hinblick auf die damalige Fassung von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG ("Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis ...") vom Bundesverfassungsgericht sogar ausdrücklich als Verbrauchsteuern bezeichnet (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 16) bzw. als Verbrauch- und Verkehrsteuern (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962,1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 90).

    Daraus kann sinnvollerweise nur gefolgert werden, dass die Steuer nicht an demjenigen "hängenbleiben" soll, der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern gewissermaßen als durchlaufender Posten aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden soll, die die Spieler als Einsatz für ihr Spielvergnügen aufbringen." (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20).

    Grundsätzlich ist jede erdrosselnde Steuer verfassungswidrig - zum einen im Hinblick auf die Verletzung der subjektiv-materiellen Rechte der Steuerschuldner, zum anderen im Hinblick darauf, dass eine erdrosselnde Steuer nicht der Erschließung von Einnahmequellen des Staates dient und damit formell-rechtlich nicht mehr dem finanzverfassungsrechtlichen Steuerbegriff unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, Beschluss vom 08.12.1970, 1 BvR 95/68, BVerfGE 29, 327, 331; Urteil vom 22.05.1963, 11 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147, 161; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 89).

    Der vorlegende Senat hat bedacht, dass es bisher noch niemals dazu gekommen ist, dass das Bundesverfassungsgericht einer als Verbrauch- oder als Aufwandsteuer erlassenen Steuer die Abwälzbarkeit bzw. das Angelegtsein auf Abwälzbarkeit abgesprochen hat (s. Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05; Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2001, 1 BvR 624/00, HFR 2001, 709; Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8; Beschluss vom 28.01.1970, 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    Es spricht einiges dafür, dass bei den ersten Beratungen zum Grundgesetz keine finanztheoretisch-systematischen Überlegungen angestellt worden sind, sondern mit Art. 106 GG allein die Ertragskompetenzen anhand der bekannten Steuern und Steuerarten innerhalb des zu schaffenden föderalen Staates pragmatisch und angemessen verteilt werden sollten (vgl. ausführlicher mit Nachweisen Drüen, ZfZ 2012, 309, 311) und Begriffe wie der der Verbrauchsteuer einfach vorausgesetzt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72, 75; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 370).

    aa) Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt bei der Prüfung, ob eine konkrete Steuer den im System der grundgesetzlichen Kompetenznormen genannten Steuern und Steuerarten zuzuordnen ist, die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung einer Steuer außer Acht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958, 2 BvL 31/56, BVerfGE 7, 244, 255; zuletzt Urteil vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16) und bestimmt vielmehr die Steuer unter dem Blickwinkel des traditionellen deutschen Steuerrechts und zwar ausdrücklich nach drei Gesichtspunkten, nämlich dem Steuertatbestand, dem Steuermaßstab und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16; siehe auch Beschlusse vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, E 65, 325, BStBl II 1984, 72, 76, Beschluss vom 12.10.1978, 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 355; vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1987, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 371).

    Auch die - ebenfalls zu einer Aufwandsteuer - ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 01.03.1997 (2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512) bzw. vom 06.12.1983 (2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 347, BStBl II 1984, 72) formulieren insoweit eindeutig:.

    Verbrauchsteuern sind der zuletzt genannten Kategorie der Vermögensverwendungsteuern zuzuordnen (s. so auch die oben II. C 8. a) zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: Urteile vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 15; vom 01.03.1997, 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512; vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 347; so auch schon Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, zitiert nach Ossenbühl/di Fabio, StuW 1988, 349, 352 f.; Dänzer-Vanotti, BB 1989, 754, 756 m. w. N.; Köck, Wolfgang, Umweltsteuern als Verfassungsproblem, JZ 1991, 692, 696 m. w. N.; Drüen in: Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 3, Rdnr. 69; Birk / Förster, DB 1985, Beilage 17, S. 9).

    Eine Vermischung von Besteuerung der Einkommenserzielung und -verwendung würde nicht dem gegenwärtig herrschenden Verständnis von der Systematik der Besteuerung entsprechen - nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Merkmal der Einkommensverwendung der Abgrenzung der Verbrauch- und Aufwandsteuern als Einkommensverwendungsteuern von den Einkommensentstehungsteuern (BVerfG, Urteil vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 347 m. w. N.) - und könnte nicht ohne Auswirkungen auch auf das Kompetenzgefüge der Art. 105, 106 GG bleiben.

    Wie in Entscheidungen zuvor (z. B. Urteil vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 347; Urteil vom 07.05.1963, 2 BvL 8/61 und 2 BvL 10/61, BVerfGE 16, 64, 74) hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner aktuellen Entscheidung zur Hamburgischen Spielgerätesteuer als einer der Verbrauchsteuer insoweit vergleichbaren Aufwandsteuer formuliert:.

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    b) Der Wortlaut gibt nur eine geringe Interpretationshilfe (BFH, Urteil vom 26.06.1984, BFHE 141, 369, 371; Dänzer-Vanotti, Tabaksteuererhöhung verfassungswidrig? Zum Begriff der Verbrauchsteuer, BB 1989, 754) und erlaubt keine hinreichende Bestimmung, welche Art von Verbrauch unter den Begriff der Verbrauchsteuer fällt - der Gebrauch eines Gutes, der dazu führt, dass das Gut anschließend nicht mehr vorhanden ist oder dass das Gut, obwohl körperlich noch vorhanden, anschließend funktions- und wertlos geworden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106, 124, BGBl I 1998, 1526), oder jedenfalls nicht mehr so zur Verfügung steht, dass es in derselben Weise weiter gebraucht werden kann wie vor dem Gebrauch.

    Die Ansicht Hartmanns, das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof hätten das historische Verständnis des Verbrauchsteuerbegriffs bereits Mitte der 80'er Jahre des letzten Jahrhunderts ohne größeren Begründungsaufwand aufgegeben (Hartmann, DStZ 2012, 205, 210), hält der vorlegende Senat für falsch und nimmt zum Beleg seiner Ablehnung insoweit Bezug auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 07.05.1998 und vom 20.04.2004, in denen zur Ausfüllung des Verbrauchsteuerbegriffs weiterhin auf das traditionelle Steuerrecht zurück gegriffen wird (2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106; 123 f., bzw. BvR 1748/99, 905/00, BVerfGE 110, 274, 296).

    dd) Auch die Art der Erhebungstechnik der Kernbrennstoffsteuer entspricht nicht den herkömmlichen Verbrauchsteuern, für die prägend ist, dass sie an den Übergang eines Gutes aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr, also an das "Verbringen des Verbrauchsgutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr" anknüpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106, 124; Urteil vom 07.05.1963, 2 BvL 8/61, BVerfGE 16, 64, 74; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 19.08.1994, 8 N 1/93, BVerwGE 96, 272; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 374; ebenso Maunz in: Maunz / Dürig, Grundgesetz, Art. 105, Rz. 49; Ossenbühl / di Fabio, Verfassungsrechtliche Grenzen einer Erhöhung der Tabaksteuer, StuW 1988, 349, 352).

    Es kann an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen werden, dass die kompetenzrechtlichen Prüfungen des Bundesverfassungsgerichts, ob eine zu überprüfende Steuer einer der in Art. 106 GG genannten Steuern gleicht, den Gleichartigkeitsprüfungen gemäß Art. 105 Abs. 2a GG entsprechen, bei denen es ebenfalls fragt, ob "der steuerbegründende Tatbestand denselben Belastungsgrund erfasst ..., sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung ... unterscheidet" (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerGE 98, 106, 124).

    Im Rahmen seiner Entscheidung über eine örtliche Verpackungsteuer (auf Einwegverpackungen) hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106, 123f) die Typusmerkmale entsprechend den oben zitierten Gesetzesmaterialien herkömmlich bestimmt und - sich im Wesentlichen an Steuertatbestand und Steuermaßstab orientierend - ausgeführt, Verbrauchsteuern seien Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasteten, in der Regel bei demjenigen Unternehmer erhoben würden, der das Verbrauchsgut für die allgemeine Nachfrage anbiete, aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt seien.

    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, das - dem Wortlaut der Vorschrift nach allgemein geltende - Gleichartigkeitsverbot der Kompetenznorm des Art. 105 Abs. 2a GG lasse die bei seiner Einführung durch das Finanzreformgesetz von 1969 bereits üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt (s. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106, 124 m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    Das FG Baden-Württemberg hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für zweifelsfrei rechtmäßig (veröffentlichte Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 2661/11, EFG 2012, 537, und 11 V 4024/11, BB 2012, 222).

    Zum Teil sieht man hierin eine generelle Aufgabe des Typusmerkmals der Abwälzbarkeit (so wohl FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 2661/11 und 11 V 4024/11, a. a. O.).

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist in seinen Beschlüssen vom 11.01.2012 (11 V 4024, 11 V 2661/11, a. a. O., Rn. 69 ff.) bei der durch den Charakter der Eilverfahren bedingten kursorischen Prüfung mit Argumenten, die nicht ohne weiteres widerlegt werden können, zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen.

    Die teilweise mit der Klägerin vertretene Meinung, die Energiesteuerrichtlinie sei analog oder im Wege einer ergänzenden Auslegung auch auf Kernbrennstoffe zu erstrecken (Birk, Handelsblatt, 21.07.2010; Stein / Thoms, BB 2011, 471, 477), ist keinesfalls unumstritten (a. A. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 4024/11, 11 V 2661/11 a. a. O.; Jatzke, ZfZ 2012, 150, 153 f.) und kann daher nicht als im obigen Sinne feststehend betrachtet werden.

    Diese Anforderung ist erfüllt, denn das Kernbrennstoffsteuergesetz regelt weder den Handelsverkehr noch sieht es ansonsten an den Grenzübertritt anknüpfende Formalitäten vor (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012,11 V 4024/11, 11 V 2661/11 a. a. O.; Lehmann a. a. O., S. 50 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    Das FG Baden-Württemberg hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für zweifelsfrei rechtmäßig (veröffentlichte Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 2661/11, EFG 2012, 537, und 11 V 4024/11, BB 2012, 222).

    Zum Teil sieht man hierin eine generelle Aufgabe des Typusmerkmals der Abwälzbarkeit (so wohl FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 2661/11 und 11 V 4024/11, a. a. O.).

    Die teilweise mit der Klägerin vertretene Meinung, die Energiesteuerrichtlinie sei analog oder im Wege einer ergänzenden Auslegung auch auf Kernbrennstoffe zu erstrecken (Birk, Handelsblatt, 21.07.2010; Stein / Thoms, BB 2011, 471, 477), ist keinesfalls unumstritten (a. A. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 4024/11, 11 V 2661/11 a. a. O.; Jatzke, ZfZ 2012, 150, 153 f.) und kann daher nicht als im obigen Sinne feststehend betrachtet werden.

    Diese Anforderung ist erfüllt, denn das Kernbrennstoffsteuergesetz regelt weder den Handelsverkehr noch sieht es ansonsten an den Grenzübertritt anknüpfende Formalitäten vor (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012,11 V 4024/11, 11 V 2661/11 a. a. O.; Lehmann a. a. O., S. 50 f.).

  • BVerfG, 18.11.2008 - 1 BvL 4/08

    Vereinbarkeit von § 622 Abs 2 S 2 BGB mit Art 3 Abs 1, Abs 3 GG - mangelnde

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
    a) Bei strittiger unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV - ex-Art. 234 EGV - und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG; siehe BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006, 1 BvL 4/00, BVerfGE 116, 202, 214 f.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 18.11.2008, 1 BvL 4/08, BVerfGK 14, 429).

    Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin, wenn auch ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union feststehen sollte, dass ein Gesetz dem europäischen Unionsrecht widerspricht und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewandt werden darf, denn dann ist das Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 18.11.2008, 1 BvL 4/08, BVerfGK 14, 429, Rdnr. 12) (b).

    Sofern eine derartige Beurteilung, dass also die Europarechtswidrigkeit feststeht, nicht ausgeschlossen erscheint, entspricht eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht dann nicht den Anforderungen, wenn das vorlegende Gericht die europarechtliche Rechtslage vollständig übergeht (BVerfG, Beschluss vom 18.11.2008, 1 BvL 4/08, BVerfGK 14, 429, Rdnr. 12).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • FG München, 05.10.2011 - 14 V 2155/11

    Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer

  • FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

  • BFH, 15.04.1987 - VII R 108/82

    Nachversteuerung einer bereits angemeldeten Mineralölsteuer auf Grund eines

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 24.02.1970 - 2 BvL 12/69

    Postgebühren

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68

    Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für Zweitbetriebe

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • BFH, 02.07.1987 - VII R 116/84

    Klassifizierung von Tierpräparationen bezüglich deren Verzollung

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • BFH, 27.06.1973 - II R 179/71

    Kraftfahrzeugsteuer - Zuordnung zu Verkehrsteuern - Abgrenzung zu

  • BFH, 06.12.2005 - VII R 43/04

    Mineralölsteuervergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG 1993

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 185/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz bei Vorrang öffentlicher Interessen am

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 17.09.1985 - 1 BvR 1260/84
  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

    'Biblis A'

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11

    Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Die Klägerin erhob am 30. November 2011 Klage (4 K 270/11) mit dem Antrag, die Steueranmeldung vom 8. Juli 2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16. November 2011 aufzuheben.

    bb) Die Verbrauchsteuern stehen in Parallele zu den Aufwandsteuern (FG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 255; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Englisch, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 190 Rn. 10; vgl. auch Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 26), die ebenfalls auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen; in der Absicht der Besteuerung privater Einkommensverwendung liegt das wesentliche Merkmal der Aufwandsteuern (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 123, 1 ).

    Eine tatsächlich gegebene Abwälzbarkeit, die der Intention des Gesetzgebers widerspricht, ist ohne Belang (vgl. FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 408 f.; Jobs, Steuern auf Energie als Element einer ökologischen Steuerreform, 1999, S. 216; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.; Seer, DStJG 23 [2000], S. 87 ; Drüen, ZfZ 2012, S. 309 ; Martini, ZUR 2012, S. 219 ; Seer, DStR 2012, S. 325 ; Gärditz, ZfZ 2014, S. 18 ).

    Das Merkmal der kalkulatorischen Abwälzbarkeit hat in diesem Fall nicht nur für den Typus einer Verbrauchsteuer Bedeutung, sondern ist auch auf materieller Ebene erheblich (vgl. BVerfGE 123, 1 ; vgl. auch BVerfGE 135, 126 ; BVerfGK 17, 44 ; FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 255; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Martini, ZUR 2012, S. 219 ; Eiling, Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben an die Einführung neuer Verbrauchsteuern, 2014, S. 85).

    Wäre eine Belastung der Verbraucher - die einzig über den Preis für den an sie abgegebenen Strom erfolgen kann - gewollt gewesen, hätte es, wie das vorlegende Gericht zu Recht hervorhebt (Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 456), zudem nahe gelegen, dafür an die mit den Kernbrennstoffen produzierte und an die Verbraucher abgegebene Strommenge statt an das Einsetzen der Brennelemente oder -stäbe in einen Kernreaktor und das Auslösen einer sich selbsttragenden Kettenreaktion (§ 5 Abs. 1 KernbrStG) und damit einen Vorgang weit außerhalb der Sphäre der Verbraucher anzuknüpfen.

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen (im Anschluss an den Vorlagebeschluss des FG Hamburg an das BVerfG vom 29.1.2013, 4 K 270/11).

    Mit Beschluss vom 29.01.2013 (4 K 270/11) hat der beschließende Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

    Inzwischen liege mit dem Vorlagebeschluss des beschließenden Senats vom 29.01.2013 (FG Hamburg, 4 K 270/11, s. o.) eine gerichtliche Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes vor.

    Diese veränderten Umstände liegen zum einen darin, dass der beschließende Senat das Kernbrennstoffsteuergesetz zwischenzeitlich mit Beschluss vom 29.01.2013 (4 K 270/11) dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorgelegt hat.

    Im Rahmen seiner Überprüfung, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz in Übereinstimmung mit der deutschen Verfassung erlassen wurde, hat der beschließende Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 29.0.2013 (4 K 270/11, s. o.) geprüft, ob die Kernbrennstoffsteuer im Sinne des Verbrauchsteuerbegriffs des deutschen Grundgesetzes auf Überwälzung auf den privaten Verbraucher angelegt ist; der Senat hat diese Prüfung im Ergebnis verneint.

  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Mit Beschluss vom 29. Januar 2013  4 K 270/11 (Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft --EnWZ-- 2013, 422) hat das FG das Klageverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das KernbrStG mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar und deshalb ungültig sei.
  • FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13

    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der

    In einem Parallelverfahren eines anderen Kernkraftwerkbetreibers hat der ersuchende Senat - allerdings in einer zum Teil anderen Besetzung - mit Beschluss vom 29.01.2013 (Az. 4 K 270/11 [2]) das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. dort: 2 BvL 6/13).

    Im Rahmen seiner Überprüfung, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz in Übereinstimmung mit der deutschen Verfassung erlassen wurde, hat der ersuchende Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 29.01.2013 (4 K 270/11, s. o.) geprüft, ob die KernbrSt im Sinne des Verbrauchsteuerbegriffs des deutschen Grundgesetzes auf Überwälzung auf den privaten Verbraucher angelegt ist, und hat dies im Ergebnis verneint:.

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Nachdem das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11; 2 BvL 6/13) das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorgelegt und um Entscheidung ersucht hatte, ob dieses mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist, beantragte die Antragstellerin beim HZA bezüglich der Steueranmeldungen für ... erneut die Aufhebung der Vollziehung, die das HZA mit Bescheiden vom ... ablehnte.

    Zum einen hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11; 2 BvL 6/13) dem BVerfG das - auch im vorliegenden Fall der Besteuerung zugrunde zu legende - KernbrStG im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung vorgelegt und um Entscheidung gebeten, ob dieses mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

    40 Diese ergeben sich zum einen daraus, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11, a. a. O.; 2 BvL 6/13) dem BVerfG das KernbrStG im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung vorgelegt hat.

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 10/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Das Finanzgericht Hamburg legte dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11, EnWZ 2013, 422; 2 BvL 6/13) das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor und ersuchte um Entscheidung, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

    Zum einen hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11; 2 BvL 6/13) dem BVerfG das - auch im vorliegenden Fall der Besteuerung zugrunde zu legende - Kernbrennstoffsteuergesetz im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung vorgelegt und um Entscheidung gebeten, ob dieses mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

    Diese ergeben sich zum einen daraus, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11, a. a. O.; 2 BvL 6/13) dem BVerfG das KernbrStG im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung vorgelegt hat.

  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 4 K 84/17

    Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr, Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht,

    Die Klägerin hatte am ... Klage gegen die Steueranmeldung vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2011 erhoben, die beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 K 270/11 geführt wurde.

    Mit Bescheid vom 13.06.2017 hat das beklagte Hauptzollamt die in dem Verfahren 4 K 270/11 angefochtene Steueranmeldung aufgehoben und mitgeteilt, dass der von der Klägerin geleistete Steuerbetrag erstattet werde.

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 153/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen (im Anschluss an den Vorlagebeschluss des FG Hamburg an das BVerfG vom 29.01.2013, 4 K 270/11).

    Insoweit wird zusätzlich Bezug genommen auf den Vorlagebeschluss des Senats in der Sache 4 K 270/11.

  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15

    Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

    Das FG ordnete mit Beschluss vom 05.08.2015 auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Klageverfahrens an bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 6/13, Juris) über die Vorlage des 4. Senats nach Art. 100 GG vom 29.01.2013 in dem Verfahren 4 K 270/11 zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes aufgrund fehlender alleiniger Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Juris).
  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

    Hinsichtlich der Frage, wann eine Steuer eine indirekte und auf Abwälzbarkeit angelegte Steuer ist, werde u.a. auf die Ausführungen des FG Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 (4 K 270/11) sowie auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. April 2017 (2 BvL 6/13) verwiesen.
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