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   FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13   

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FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13 (https://dejure.org/2014,4025)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2014 - 3 V 259/13 (https://dejure.org/2014,4025)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 3 V 259/13 (https://dejure.org/2014,4025)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 14 Abs 2 S 2 UStG 2005, § 14 Abs 4 Nr 5 UStG 2005, § 2 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 S 3 UStG 2005
    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften"; Leistungsbeschreibung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften"; Leistungsbeschreibung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften"; Leistungsbeschreibung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei "Strohmanngeschäften"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Handhabung von "Strohmanngeschäften"

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Geschäften durch Strohmänner

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Denn die Antragstellerin, die die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt und insoweit mitwirkungspflichtig ist, hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Subunternehmer die in den Rahmen- und Einzelverträgen vereinbarten Werkleistungen vereinbarungsgemäß erbracht hätten, etwa durch die Darlegung der Behandlung von Gewährleistungsfällen (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 12.02.2003 5 StR 165/12, HFR 2003, 806).

    Da das Umsatzsteuerrecht aber an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, ohne auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge abzustellen (auf die es im Übrigen auch nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- nicht ankommt), schließt das Fehlen einer Erlaubnis das Vorliegen eines Umsatzes des Arbeitnehmerverleihers gegenüber dem -entleiher nicht aus (BGH-Urteil vom 12.02.2003 5 StR 165/02, HFR 2003, 806; BFH-Urteil vom 21.01.1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).

    Wird daher als Leistungsgegenstand "geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ...", "für geleistete Montagearbeiten" oder "Montage von Einbauschränken" bezeichnet und kommt kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht als entweder die Ausführung dieser Arbeiten oder die Überlassung von Arbeitskräften für die entsprechenden Tätigkeiten, ist dies für die Angabe des Leistungsgegenstandes ausreichend (BFH-Urteile vom 12.12.1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; vom 24.09.1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom 24.09.1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; BGH-Beschluss vom 12.02.2003 5 StR 165/02, HFR 2003, 806).

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Lediglich allgemeine Bezeichnungen wie "Fliesenarbeiten" oder "Außenputzarbeiten" genügen den Anforderungen ohne nähere Konkretisierung nicht (BFH-Urteil vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836).

    Soweit der BFH im Urteil vom 15.05.2012 (XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836) offen gelassen hat, ob die zu § 14 UStG a. F. ergangene Entscheidung vom 24.09.1987 (V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) auf die Rechtslage seit Geltung des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG n. F. übertragbar ist, bezieht sich dies nur auf die Möglichkeit zur Identifizierung des Leistungsgegenstandes unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel, nicht hingegen auf die oben genannten Rechtssätze.

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Wird daher als Leistungsgegenstand "geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ...", "für geleistete Montagearbeiten" oder "Montage von Einbauschränken" bezeichnet und kommt kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht als entweder die Ausführung dieser Arbeiten oder die Überlassung von Arbeitskräften für die entsprechenden Tätigkeiten, ist dies für die Angabe des Leistungsgegenstandes ausreichend (BFH-Urteile vom 12.12.1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; vom 24.09.1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom 24.09.1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; BGH-Beschluss vom 12.02.2003 5 StR 165/02, HFR 2003, 806).

    Soweit der BFH im Urteil vom 15.05.2012 (XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836) offen gelassen hat, ob die zu § 14 UStG a. F. ergangene Entscheidung vom 24.09.1987 (V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) auf die Rechtslage seit Geltung des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG n. F. übertragbar ist, bezieht sich dies nur auf die Möglichkeit zur Identifizierung des Leistungsgegenstandes unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel, nicht hingegen auf die oben genannten Rechtssätze.

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Ob die Finanzbehörde diese Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat (§ 393 Abs. 3 Satz 2 AO; vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615) und sie deshalb im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen, kann der beschließende Senat aufgrund der vorliegenden Akten und des Sachvortrags der Beteiligten zwar nicht beurteilen.

    Dabei muss die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte schlüssig vortragen und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983; vom 07.05.2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498).

  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 13.03.2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156).

    d) Weil die Voraussetzungen für die Gewährung der AdV seit Fälligkeit der Steuerforderungen bestehen, ist die Vollziehung im Hinblick auf die nach § 240 AO bereits verwirkten Säumniszuschläge gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO aufzuheben (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611).

  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Da das Umsatzsteuerrecht aber an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, ohne auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge abzustellen (auf die es im Übrigen auch nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- nicht ankommt), schließt das Fehlen einer Erlaubnis das Vorliegen eines Umsatzes des Arbeitnehmerverleihers gegenüber dem -entleiher nicht aus (BGH-Urteil vom 12.02.2003 5 StR 165/02, HFR 2003, 806; BFH-Urteil vom 21.01.1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer für die Herstellung bestimmter Gewerke überlassen werden und diese Gewerke auch erstellt haben (BFH-Urteil vom 21.01.1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 15/09

    Umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringung durch Strohmann

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Der BFH hat seine gegenteilige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 15.09.1994 XI R 56/93, BFHE 176, 285, BStBl II 1995, 275) aufgegeben (Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867).

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867).

  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973).

    Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 69 Abs. 3 FGO ist als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein summarisches Verfahren, in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur aufgrund des Sachverhalts entschieden wird, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025).

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    aaa) Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616; BFH-Urteile vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132; vom 19.04.2007 V R 48/04 BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13
    Das Recht auf Vorsteuerabzug darf jedoch nur dann verweigert werden, wenn die Steuerbehörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in einen vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (EuGH-Urteil vom 06.09.2012 C-324/11, HFR 2012, 1124).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • FG Hamburg, 13.05.2013 - 3 V 16/13

    Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der

  • BFH, 14.10.2002 - V B 9/02

    Vorsteuerabzug; Bedeutung der Leistungsbeschreibung

  • FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 1176/07

    Kein Vorsteuerabzug, wenn Rechnungsaussteller Scheinfirmen sind -

  • BFH, 17.05.2005 - I B 109/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

  • BFH, 08.10.2008 - V R 59/07

    Umsatzsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung - Vorsteuerabzug

  • FG Hamburg, 06.12.2012 - 3 K 96/12

    Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und beim

  • BFH, 19.06.2013 - XI R 41/10

    Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen und zu den Grenzen einer

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen

  • BFH, 07.05.2008 - IX S 26/07

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

  • FG Niedersachsen, 01.10.2013 - 5 V 217/13

    Prüfung des Vorliegens einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung

  • BFH, 11.10.2012 - V R 9/10

    Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

  • BFH, 10.02.2010 - V S 24/09

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

  • BFH, 25.04.2013 - V R 28/11

    Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung

  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

  • BFH, 29.11.2002 - V B 119/02

    Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

  • BFH, 18.02.2013 - XI B 117/11

    Abrechnung über nicht ausgeführte Lieferung

  • BFH, 12.12.1996 - V R 16/96

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers

  • BFH, 15.09.1994 - XI R 56/93

    1. Leistungen eines "Strohmannes" sind dem "Hintermann" als Leistendem

  • FG Hamburg, 20.11.2012 - 2 V 264/12

    Umsatzsteuergesetz: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; kein

  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

    Wegen des begehrten Vorsteuerabzuges wird es ihm vielmehr gerade darauf angekommen sein, Rechtsgeschäfte abzuschließen, die Rechte und Pflichten der Firma W begründeten (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2014, 3 V 259/13, juris).
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