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   FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00   

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https://dejure.org/2001,15077
FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00 (https://dejure.org/2001,15077)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2001 - II 369/00 (https://dejure.org/2001,15077)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2001 - II 369/00 (https://dejure.org/2001,15077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1
    Herstellung und Vertrieb von Schiffsminiaturen als zweckfreie künstlerische Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Herstellung und Vertrieb von Schiffsminiaturen als zweckfreie künstlerische Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1452
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.08.1980 - IV R 9/77

    Einkünfte aus dem Verkauf von Bilder - Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit -

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00
    Die Rechtsprechung nimmt dabei eine Zweiteilung in zweckfreie Kunst einerseits und in (zweckgebundene) Gebrauchskunst (wozu Kunstgewerbe und Kunsthandwerk zu zählen sind) vor (vgl. BFH-Urteil vom 14.8.1980 IV R 9/77, BFHE 134, 135 , BStBl II 1982, 22).

    Haben die Arbeitsergebnisse einer künstlerischen Betätigung einen praktischen Gebrauchswert, wie dies beispielsweise bei den Arbeitsergebnissen von Gebrauchsgrafikern, Kunsthandwerkern, Modezeichnern etc. der Fall ist, ist der Tätigkeit nicht von vorn herein der künstlerische Wert zu versagen, erforderlich ist jedoch, dass festgestellt werden kann, dass eine eigenschöpferische Leistung, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, vorliegt und dass diese Leistung eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (BFH in BStBl II 1981, 21).

    Haben die Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck, sondern sind ausschließlich darauf gerichtet, eine ästhetische Wirkung hervorzubringen, sind die Arbeiten dem künstlerischen Bereich zuzuordnen, wenn dies allgemeiner Verkehrsauffassung entspricht (vgl. BFH in BStBl II 1981, 21; Wacker in Schmidt, EStG , Kommentar, 19. Auflage, Rz 66 zu § 18 ; Hutter in Blümich, EStG , Kommentar, Rz 93 f zu § 18 ; Steinhauff in Litmann/Bitz/Hellwig, EStG , Kommentar, Rz 91 zu § 18 ).

    Bereits dies spricht dafür, dass die Erzeugnisse des Klägers von der Allgemeinheit als künstlerisch eingestuft werden (vgl. BFH in BStBl II 1981, 21).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00
    Gerade diese Nichterlernbarkeit ist ein Wesensmerkmal von Kunst (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991, IV R 15/90, BStBl II 1991, 898).

    Wie bei der Vervielfältigung im Bereich der Grafik steht dies einer Qualifizierung als Kunst nicht entgegen (vgl. BFH in BStBl II 1991, 889; a.A. offenbar FG Berlin, Urteil vom 15. April.1991, VIII-482/89, EFG 1992, 332).

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97

    GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36 , BStBl II 1992, 413; vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40 , BStBl II 1994, 864 und zuletzt vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH-NV 1999, 465).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36 , BStBl II 1992, 413; vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40 , BStBl II 1994, 864 und zuletzt vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH-NV 1999, 465).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36 , BStBl II 1992, 413; vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40 , BStBl II 1994, 864 und zuletzt vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH-NV 1999, 465).
  • BFH, 29.07.1981 - I R 183/79

    Trauerredner - Veranlagung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00
    Die Rechtsprechung nimmt dabei eine Zweiteilung in zweckfreie Kunst einerseits und in (zweckgebundene) Gebrauchskunst (wozu Kunstgewerbe und Kunsthandwerk zu zählen sind) vor (vgl. BFH-Urteil vom 14.8.1980 IV R 9/77, BFHE 134, 135 , BStBl II 1982, 22).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2001 - II 369/00
    Eine Stil-, Niveau- oder Inhaltskontrolle findet in diesem Bereich ebenso wenig statt, wie eine Beurteilung der Wirkung des Kunstwerkes (BVerfG-Beschluss vom 27. November 1990 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, 139).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2002 - 4 K 1375/01

    Entwicklung komplexer Anwendungssoftware als freiberufliche Einkünfte beim

    Hier ließe sich lediglich eine zuverlässige Negativabgrenzung in dem Sinne finden, dass die Entwicklung jeder Software mit Ausnahme der "Trivialsoftware", womit Software bis zu einem Verkaufspreis von 800,-- DM netto (s. R 31a Abs. 1 EStR ) gemeint sein soll, freiberuflich ist (Anmerkung zu FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.7. 2001, VorsRiaFG Müller, EFG 2001, S. 1452).
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