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   FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03   

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https://dejure.org/2005,24309
FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03 (https://dejure.org/2005,24309)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - II 202/03 (https://dejure.org/2005,24309)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - II 202/03 (https://dejure.org/2005,24309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 § 18; GewStG § 2
    Tätigkeit eines Ingenieurs ist nicht gewerbesteuerpflichtig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tätigkeit eines Ingenieurs ist nicht gewerbesteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Freiberuflichkeit der Tätigkeit der Ingenieure; Voraussetzungen der Ingenieurseigenschaft; Konstruktive Begleitung einer fremden Konstruktion als typische Ingenieurstätigkeit bei wechselseitiger Beeinflussung; Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98

    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht freiberuflich

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03
    Auch Steuerpflichtige mit einer Ausbildung, die sie zum Freiberufler befähigen würden, können Gewerbetreibende sein, wenn sie dem Bedürfnis ihres Auftraggebers folgend, eine nicht von § 18 Abs. 1 EStG umfasste Beschäftigung ausüben (BFH vom 24. September 1998, IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602 , HFR 1999, 268).
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 4/01

    Technischer Redakteur als Freiberufler

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03
    Darüber hinaus ist die Tätigkeit des Klägers auch als schriftstellerische Tätigkeit zu werten, denn das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten erfolgt auf der Grundlage mitgeteilter Daten und der erstellte Text ist eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors (siehe BFH vom 25. April 2002, IV R 4/01, BFHE 199, 176 , BStBl II 2002, 75 ).
  • BFH, 05.10.1989 - IV R 154/86

    Fertigung von Bewehrungsplänen durch Konstrukteur keine ingenieurähnliche

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG insbesondere derjenige, der das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule abgeschlossen hat (BFH vom 5.Oktober 1989, IV R 154/86, BFHE 158, 409 , BStBl II 1990, 73 m.w.N.).
  • FG Hessen, 09.10.2003 - 8 V 2928/03

    Gewerbebetrieb; Freier Beruf; Eigenverantwortliche Tätigkeit; Persönliche

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03
    Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die persönliche Teilnahme an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (Hessisches Finanzgericht vom 09.10.2003, 8 V 2928/03, zitiert nach juris).
  • BFH, 24.10.2001 - X R 153/97

    Nachholung unterlassener AfA

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03
    Darüber hinaus ist die Tätigkeit des Klägers auch als schriftstellerische Tätigkeit zu werten, denn das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten erfolgt auf der Grundlage mitgeteilter Daten und der erstellte Text ist eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors (siehe BFH vom 25. April 2002, IV R 4/01, BFHE 199, 176 , BStBl II 2002, 75 ).
  • BFH, 12.06.1996 - IV B 121/95

    Voraussetzung der Geltung einer Kommanditgesellschaft als Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03
    Diese Einnahmen sind gewerbliche Einnahmen (siehe BFH vom 12.06.1996, IV B 121/95, BFH/NV 1997, 25).
  • FG Köln, 28.08.1997 - 6 V 2679/97

    Einkommensteuer; Einkünfte aus einem Übersetzungsbüro

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03
    Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des Klägers standen und die er auch überwacht hat und bei denen er im Einzelfall grundsätzliche Fragen selbst entscheidet, sind ebenfalls beim Kläger als freiberufliche Einkünfte zu erfassen (siehe z.B. FG Köln vom 28.08.1997, 6 V 2679/97, zitiert nach juris).
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