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   FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 190/06   

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https://dejure.org/2008,11805
FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 190/06 (https://dejure.org/2008,11805)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2008 - 1 K 190/06 (https://dejure.org/2008,11805)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - 1 K 190/06 (https://dejure.org/2008,11805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 3; ; EStG § 3c Abs. 2; ; EStG § 11; ; EStG § 23 Abs. 3; ; EStG § 52 Abs. 4b; ; KStG § 34 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung des Korrespondenzprinzips zwischen der Besteuerung einer Körperschaft und eines Anteilseigners i.R.d. Ermittlung des Veräußerungspreises für die Veräußerung von Anteilen an einer nach dem 31.12.2000 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft; ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 642
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 190/06
    Im Entwurf des Steuersenkungsgesetzes habe § 52 Abs. 4 b EStG die jetzt gültige Fassung gehabt (BT-Drucks. 14/2683 S. 16).

    Die bisherige steuerliche Gleichbehandlung von Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG und wirtschaftlich vergleichbarer Einnahmen, wie z.B. Veräußerungserlösen aus steuerpflichtigen Veräußerungen der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG genannten Anteile an Körperschaften, sollte durch die Neuregelung beibehalten werden (BT-Drs 14/2683 S. 16, 113).

    § 3 Nr. 40 EStG sollte danach erstmals angewendet werden, auf "Erträge, die aus der Veräußerung von in § 3 Nr. 40 genannten Anteilen erzielt werden, die nach Ablauf des ersten nach dem 31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolge, deren Anteile veräußert werden." (BT-Drs 14/2683 S. 16).

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 190/06
    Für die vom Gesetzgeber grundsätzlich mit Gewinnausschüttungen steuerlich gleich behandelte Auskehrung von in der Gesellschaft erwirtschafteten Erträgen über eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils (einschließlich der darin u.a. verkörperten Teilhabeansprüche am Ertrag) muss daher das Gleiche gelten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2005 - IX R 15/05 - BStBl II 2006, 171; vergleichbar auch der Rechtfertigung der Freistellung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 8 b Abs. 2 KStG 2002 - siehe hierzu BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 101/06 - BFH/NV 2008, 610 unter Hinweis auf Gosch, KStG, § 8 b Rz. 1).

    Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die ab dem 01.01.2001 gegründet wurden, können unter dem Aspekt des wirtschaftlich einer Totalausschüttung gleichzustellenden Vorgangs (vgl. BFH - IX R 15/05 - a.a.O.) ebenfalls nur Erträge auf der Anteilseignerebene entstehen lassen, die bei der Gesellschaft bereits der Definitivbesteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben.

  • BFH, 25.01.2008 - X B 90/07

    Zur Revisionszulassung führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 190/06
    Für die vom Gesetzgeber grundsätzlich mit Gewinnausschüttungen steuerlich gleich behandelte Auskehrung von in der Gesellschaft erwirtschafteten Erträgen über eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils (einschließlich der darin u.a. verkörperten Teilhabeansprüche am Ertrag) muss daher das Gleiche gelten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2005 - IX R 15/05 - BStBl II 2006, 171; vergleichbar auch der Rechtfertigung der Freistellung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 8 b Abs. 2 KStG 2002 - siehe hierzu BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 101/06 - BFH/NV 2008, 610 unter Hinweis auf Gosch, KStG, § 8 b Rz. 1).
  • BFH, 23.01.2008 - I R 101/06

    Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig -

    Auszug aus FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 190/06
    Für die vom Gesetzgeber grundsätzlich mit Gewinnausschüttungen steuerlich gleich behandelte Auskehrung von in der Gesellschaft erwirtschafteten Erträgen über eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils (einschließlich der darin u.a. verkörperten Teilhabeansprüche am Ertrag) muss daher das Gleiche gelten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2005 - IX R 15/05 - BStBl II 2006, 171; vergleichbar auch der Rechtfertigung der Freistellung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 8 b Abs. 2 KStG 2002 - siehe hierzu BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 101/06 - BFH/NV 2008, 610 unter Hinweis auf Gosch, KStG, § 8 b Rz. 1).
  • BFH, 11.11.2009 - IX R 57/08

    Zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 642 veröffentlichten Urteil der Klage statt.
  • FG Hamburg, 19.09.2016 - 6 K 67/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG - Maßgeblichkeit der

    ddd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des FG Hamburg vom 29.10.2008 (1 K 190/06, EFG 2009, 642).
  • FG Düsseldorf, 14.10.2010 - 14 K 1324/10

    Spekulationsgewinn: Anzuwendendes Recht bei Veräußerung im Jahr 1997 und Zufluss

    So sei dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 29.10.2008 1 K 190/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 642) zu entnehmen, dass das für die dem Grunde nach einheitliche Besteuerung des Veräußerungspreises i. S. des § 23 Abs. 3 EStG anzuwendende Recht sich nach dem wirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags richte.
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