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   FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 108/07   

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https://dejure.org/2008,16561
FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 108/07 (https://dejure.org/2008,16561)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 3 K 108/07 (https://dejure.org/2008,16561)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 2008 - 3 K 108/07 (https://dejure.org/2008,16561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuerrecht: Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 115
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen; Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 108/07
    Geldwerte Vorteile aus einer Aktienoption können auch dann eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, wenn die Bezugsberechtigung von einer Leistungsbeurteilung des jeweiligen Vorgesetzten abhängt, durch die das Bezugsrecht auf einen Teil der Belegschaft begrenzt wird (für das Streitjahr 1998: BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881).
  • BFH, 19.12.2006 - VI R 136/01

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig tarifbegünstigt

    Auszug aus FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 108/07
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind geldwerte Vorteile aus Aktienoptionsprogrammen im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit und stellen deshalb eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, wenn zwischen Einräumung und Erfüllung der Option eine Beschäftigung von mehr als zwölf Monaten liegt; die Tarifermäßigung entfällt nicht, wenn wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden oder wenn die jeweilige Option nicht auf einmal ausgeübt wird (für das Streitjahr 1998: BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696-698; für das insoweit vergleichbare Streitjahr 1997: BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456).
  • FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08

    Aktienoptionsrechte als geldwerter Vorteil; Tarifbegünstigung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 108/07
    Soweit die Klage den Einkommensteuerbescheid 1998 betraf, hat das Gericht das Verfahren abgetrennt (Az.: 3 K 84/08).
  • BFH, 19.12.2006 - VI R 159/01
    Auszug aus FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 108/07
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind geldwerte Vorteile aus Aktienoptionsprogrammen im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit und stellen deshalb eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, wenn zwischen Einräumung und Erfüllung der Option eine Beschäftigung von mehr als zwölf Monaten liegt; die Tarifermäßigung entfällt nicht, wenn wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden oder wenn die jeweilige Option nicht auf einmal ausgeübt wird (für das Streitjahr 1998: BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696-698; für das insoweit vergleichbare Streitjahr 1997: BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456).
  • FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08

    Einkommensteuerrecht, Abgabenordnung: Vertrauensschutz in die überholte

    Mit Aufhebungsvertrag vom ... 1998 (Bl. 42 der Rechtsbehelfsakte ESt 1999 und ESt 1998 - RbA 99/98) wurde das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. September 1998 beendet (Bl. 16 GA Az. 3 K 108/07).

    Grund dafür war ein vom Arbeitgeber bzw. der Muttergesellschaft angestrebter allgemeiner Generationswechsel in der Führungsebene (Protokoll des Erörterungstermins am 18. Dezember 2007, S. 2, Bl. 66 GA Az. 3 K 108/07).

    a) Zunächst hatte der Kläger am 8. Juli 1998 ein Schreiben der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers (Bl. 56 GA Az. 3 K 108/07) mit der Mitteilung erhalten, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. September 1998 enden werde.

    Soweit die Klage den Einkommensteuerbescheid 1999 betraf, hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, nachdem der Beklagte erstmals in seinem an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2008 (Bl. 83 der Gerichtsakte 3 K 108/07) vorgetragen hatte, auch die zwischen Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres erfolgten Zahlungen seien Teil der Entschädigung für die Vertragsbeendigung, um die Anwendbarkeit des § 34 EStG in Frage zu stellen.

    Das Gericht hat hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 1999 mit Urteil vom 30. April 2008 (Az.: 3 K 108/07) dem Begehren des Klägers entsprochen, die Einkünfte im Zusammenhang mit der Ausübung der Aktienoptionen nach § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 EStG begünstigt zu besteuern, weil die Optionsrechte nicht Teil der wegen Aufhebung des Arbeitsvertrages gewährten Entschädigung gewesen sind.

    Ausweislich des Inhalts des Arbeitgeber-Schreibens vom 8. Juli 1998 (Bl. 56 GA 3 K 108/07) seien diese Beträge auch auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung gezahlt worden - mit der steuerrechtlichen Folge, dass sie Teil der Abfindung gewesen seien.

    Für die Tatbestandserfüllung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass nicht diese Tatsache Anlass für den angefochtenen Änderungsbescheid vom 5. Mai 2003 gewesen ist, sondern die vom Beklagten zu Unrecht als weitere Abfindungsleistungen qualifizierten Einnahmen aus der Ausübung von Aktienoptionen (siehe Verfahren Finanzgericht Hamburg zum Az. 3 K 108/07).

    Da es sich allerdings bei den Optionen nicht um Entschädigungsleistungen gehandelt hat, hätte der Änderungsbescheid im Hinblick darauf am 5. Mai 2003 nicht ergehen dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 FG Hamburg 3 K 108/07).

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