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   FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01   

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FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01 (https://dejure.org/2002,17390)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2002 - VI 174/01 (https://dejure.org/2002,17390)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - VI 174/01 (https://dejure.org/2002,17390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten einer Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übernahme der Kosten einer Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 06.11.1991 - XI R 12/87

    1. Nutzungsrecht an ungeschützter Erfindung als wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung findet sich auch in § 8 Abs. 3 KStG , er wird für beide Vorschriften im wesentlichen übereinstimmend dahin definiert, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH v. 6.11.1991, XI R 12/87, BStBl II 1992, 415, BFHE 166, 206 zur Einkommensteuer) bzw. bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH, Urteil vom 17.10.2001, I R 103/00, BFH/NV 2002, 134 ; BFH vom 14. September 1994, I R 6/94, BFHE 175, 412 , BStBl II 1997, 89 zur Körperschaftsteuer).
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Denn über Grund und Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuer-Finanzamt und das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige Finanzamt selbständig zu entscheiden (BFH, Urteil vom 27.10.1992, VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569, BFHE 170, 1 ; BFH v.24.3.1987, I B 117/86, BFHE 149, 468 , BStBl II 1987, 508).
  • BFH, 29.07.1994 - VIII B 71/93

    Kosten für die Geburtstagsfeier keine Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Mit der Begründung, dass es sich um Aufwendungen der Lebensführung handele, hat auch der VIII. Senat (BFH v. 29.07.1994, VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118) die Kosten einer Einladung aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs oder des Berufs dienten und zu der Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen wurden (vgl. weiter BFH v. 04.12.1992, VI R 59/92, BStBl II 1993, 350, BFHE 170, 131 zu Bewirtungskosten für eine Feierstunde aus Anlas der Beförderung zum Präsidenten eines Amtsgerichts).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung findet sich auch in § 8 Abs. 3 KStG , er wird für beide Vorschriften im wesentlichen übereinstimmend dahin definiert, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH v. 6.11.1991, XI R 12/87, BStBl II 1992, 415, BFHE 166, 206 zur Einkommensteuer) bzw. bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH, Urteil vom 17.10.2001, I R 103/00, BFH/NV 2002, 134 ; BFH vom 14. September 1994, I R 6/94, BFHE 175, 412 , BStBl II 1997, 89 zur Körperschaftsteuer).
  • BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96

    Geburtstagsfeier für Gesellschafter einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 27. Februar 1997 ( IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560) unter Bezugnahme auf die o.a. Entscheidungen des I. Senates entschieden, dass Aufwendungen für die 75. Geburtstagsfeier des Firmengründers einer Personengesellschaft unter dem Gesichtspunkt des § 12 Nr. 1 EStG auch dann nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG ) abgezogen werden könnten, wenn die anderen Gesellschafter zu der Veranstaltung eingeladen und die Personengesellschaft die Kosten getragen hätte.
  • BFH, 31.10.1997 - I B 72/97

    Anforderungen an Anordnung eines Ruhens des Verfahrens wegen anhängigen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Das Verfahren kann nicht zum Ruhen gebracht werden, denn dies hätte einen Antrag beider Beteiligtern erfordert (§§ 155 FGO , 251 ZPO ; BFH v. 31.10.1997, I B 72/97, BFH/NV 1009, 601) und der Beklagte ist dem Ruhen entgegen getreten.
  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 74/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Leistung in engem zeitlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH v. 24. Januar 1989, VIII R 74/84, BFHE 156, 126 , BStBl II 1989, 419, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1991 - I R 13/90

    Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Der I. - für Körperschaftsteuer zuständige - Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 28.11.1991 ( I R 13/90, BStBl II 1992, 359) entschieden, dass Aufwendungen einer GmbH für einen Empfang aus Anlass des 65. Geburtstages ihres Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 (und andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977) sind, wenn an dem Empfang nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde teilnehmen; es sei nicht Aufgabe einer Kapitalgesellschaft, Geburtstage von Gesellschaftern und Geschäftsführern zu feiern.
  • BFH, 04.12.1992 - VI R 59/92

    Bewirtungskosten für Feierstunde sind keine Werbungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Mit der Begründung, dass es sich um Aufwendungen der Lebensführung handele, hat auch der VIII. Senat (BFH v. 29.07.1994, VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118) die Kosten einer Einladung aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs oder des Berufs dienten und zu der Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen wurden (vgl. weiter BFH v. 04.12.1992, VI R 59/92, BStBl II 1993, 350, BFHE 170, 131 zu Bewirtungskosten für eine Feierstunde aus Anlas der Beförderung zum Präsidenten eines Amtsgerichts).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 6/94

    Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01
    Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung findet sich auch in § 8 Abs. 3 KStG , er wird für beide Vorschriften im wesentlichen übereinstimmend dahin definiert, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH v. 6.11.1991, XI R 12/87, BStBl II 1992, 415, BFHE 166, 206 zur Einkommensteuer) bzw. bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH, Urteil vom 17.10.2001, I R 103/00, BFH/NV 2002, 134 ; BFH vom 14. September 1994, I R 6/94, BFHE 175, 412 , BStBl II 1997, 89 zur Körperschaftsteuer).
  • BFH, 02.02.1999 - II B 113/97

    AdV-Antrag; Entscheidung durch Urteil

  • BFH, 24.03.1987 - I B 117/86

    Die steuerrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung treten bei der

  • BFH, 28.01.2003 - VI R 48/99

    Fest des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitnehmergeburtstags

  • BFH, 28.11.1991 - I R 34/90

    Körperschaftsteuer; Übernahme von Aufwendungen für Geburtstagsfeiern

  • BFH, 07.02.1997 - I B 83/96
  • BFH, 02.02.1999 - II R 91/97

    Verfahrensmängel gem. § 116 Abs. 1 FGO

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