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   FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06   

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https://dejure.org/2007,7395
FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06 (https://dejure.org/2007,7395)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2007 - 3 K 142/06 (https://dejure.org/2007,7395)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 3 K 142/06 (https://dejure.org/2007,7395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 23 Abs. 3 S. 8; ; EStG § 52 Abs. 39 S. 7; ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund der Änderung des Jahressteuergesetzes 2007

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund der Änderung des Jahressteuergesetzes 2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuerrecht: Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund der Änderung des Jahressteuergesetzes 2007

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1678
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften: Verrechenbarkeit - kein gesondertes

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06
    b) Zwischenzeitlich ruhte der Rechtsstreit wegen eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof zum dortigen Aktenzeichen IX R 21/04 2005.

    Mit Urteil vom 22. September 2005 entschied der Bundesfinanzhof in jener Sache - gegen eine bestehende Verwaltungsanweisung des BMF -, dass über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Entstehungsjahr 2000 nicht ausgeglichen werden können, erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei, weil für ein gesondertes Feststellungsverfahren die Rechtsgrundlage gefehlt habe (BFHE 212, 41, BFH/NV 2006, 1185 , HFR 2006, 672).

    Nachdem es zunächst an einer Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften fehlte (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFH/NV 2006, 1185 und vom 27. Juni 2006 IX 50/05, BFH/NV 2006, 1836), findet sich nach den Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007 eine Rechtsgrundlage - auch für Altfälle - nunmehr in § 23 Abs. 3 Satz 8, 9 i.V.m. § 10 d Abs. 4, § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 2878 - EStG -): § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG n.F. regelt in Halbsatz 2 die entsprechende Geltung von § 10d Abs. 4 EStG, der Vorschrift über die gesonderte Feststellung eines am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustes.

  • FG München, 20.04.2004 - 12 K 4579/02

    Gesonderte Feststellung privater Veräußerungsverluste nach Bestandskraft des

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06
    Denn § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit sich der verbleibende Verlustvortrag ändert und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist; Satz 5 der Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt (vgl. insoweit folgende divergierende Entscheidungen der Finanzgerichte: FG München hat in seinem Urteil vom 20. April 2004 12 K 4579/02, EFG 2004, 1370, eine nachträgliche Feststellung abgelehnt; so im Grundsatz auch FG Münster, Urteil vom 16. November 2005 10 K 1086/04 F, EFG 2006, 418; anders FG Rheinland-Pfalz, nach dessen Urteil vom 21. Juni 2004 5 K 1445/02, EFG 204, 1690, die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eine höhere Festsetzung nicht hindert).
  • FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04

    Antragsfrist für den Erlass eines Bescheides über die gesonderte

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06
    Denn § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit sich der verbleibende Verlustvortrag ändert und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist; Satz 5 der Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt (vgl. insoweit folgende divergierende Entscheidungen der Finanzgerichte: FG München hat in seinem Urteil vom 20. April 2004 12 K 4579/02, EFG 2004, 1370, eine nachträgliche Feststellung abgelehnt; so im Grundsatz auch FG Münster, Urteil vom 16. November 2005 10 K 1086/04 F, EFG 2006, 418; anders FG Rheinland-Pfalz, nach dessen Urteil vom 21. Juni 2004 5 K 1445/02, EFG 204, 1690, die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eine höhere Festsetzung nicht hindert).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2004 - 5 K 1445/02

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags aus

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06
    Denn § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit sich der verbleibende Verlustvortrag ändert und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist; Satz 5 der Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt (vgl. insoweit folgende divergierende Entscheidungen der Finanzgerichte: FG München hat in seinem Urteil vom 20. April 2004 12 K 4579/02, EFG 2004, 1370, eine nachträgliche Feststellung abgelehnt; so im Grundsatz auch FG Münster, Urteil vom 16. November 2005 10 K 1086/04 F, EFG 2006, 418; anders FG Rheinland-Pfalz, nach dessen Urteil vom 21. Juni 2004 5 K 1445/02, EFG 204, 1690, die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eine höhere Festsetzung nicht hindert).
  • BFH, 27.06.2006 - IX R 50/05

    Kein Feststellungsverfahren für Spekulationsverluste

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06
    Nachdem es zunächst an einer Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften fehlte (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFH/NV 2006, 1185 und vom 27. Juni 2006 IX 50/05, BFH/NV 2006, 1836), findet sich nach den Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007 eine Rechtsgrundlage - auch für Altfälle - nunmehr in § 23 Abs. 3 Satz 8, 9 i.V.m. § 10 d Abs. 4, § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 2878 - EStG -): § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG n.F. regelt in Halbsatz 2 die entsprechende Geltung von § 10d Abs. 4 EStG, der Vorschrift über die gesonderte Feststellung eines am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustes.
  • BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten

    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1678 veröffentlichten Gründen Erfolg.
  • FG Niedersachsen, 21.11.2008 - 11 K 270/07

    Verrechnung eines im Jahr 2001 entstandenen Überschusses der Werbungskosten mit

    Es fehlt daher an einem vom BFH zugrunde gelegten Korrespondenzverhältnis (ebenso schon vor Inkrafttreten des JStG 2007 FG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21. Juni 2004 5 K 1445/02, EFG 2004, 1689; daher ist die Vorschrift des § 10d Abs. 4 EStG nach dem Gesetzeswortlaut auch nur entsprechend anzuwenden; vgl. zur anderen Situation bei der Feststellung des Verlustes nach § 10d EStG BFH Urt. v. 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BStBl. II 2000, 3 unter II. 2.; Das FG Hamburg ist der Ansicht, dass es auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides deshalb nicht ankomme, weil als Voraussetzung für die Verlustfeststellung nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides unerheblich sei, s. Urt. v. 30. Mai 2007 3 K 142/06, EFG 2007, 1678 mit krit. Anm. Adamek EFG 2007, 1679).
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