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   FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08   

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FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08 (https://dejure.org/2008,9799)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 K 84/08 (https://dejure.org/2008,9799)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2008 - 3 K 84/08 (https://dejure.org/2008,9799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173; AO § 176; EStG § 24; EStG § 34
    Vertrauensschutz in die überholte Rechtsprechung trotz zwischenzeitlichem Änderungsbescheids; Begünstigung des § 34 EStG für Vorruhestandsgelder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vertrauensschutz in die überholte Rechtsprechung trotz zwischenzeitlichem Änderungsbescheids; Begünstigung des § 34 EStG für Vorruhestandsgelder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuerrecht, Abgabenordnung: Vertrauensschutz in die überholte Rechtsprechung trotz zwischenzeitlichen Änderungsbescheids; Begünstigung des § 34 EStG für Vorruhestandsgelder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 123
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 108/07

    Einkommensteuerrecht: Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    Mit Aufhebungsvertrag vom ... 1998 (Bl. 42 der Rechtsbehelfsakte ESt 1999 und ESt 1998 - RbA 99/98) wurde das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. September 1998 beendet (Bl. 16 GA Az. 3 K 108/07).

    Grund dafür war ein vom Arbeitgeber bzw. der Muttergesellschaft angestrebter allgemeiner Generationswechsel in der Führungsebene (Protokoll des Erörterungstermins am 18. Dezember 2007, S. 2, Bl. 66 GA Az. 3 K 108/07).

    a) Zunächst hatte der Kläger am 8. Juli 1998 ein Schreiben der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers (Bl. 56 GA Az. 3 K 108/07) mit der Mitteilung erhalten, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. September 1998 enden werde.

    Soweit die Klage den Einkommensteuerbescheid 1999 betraf, hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, nachdem der Beklagte erstmals in seinem an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2008 (Bl. 83 der Gerichtsakte 3 K 108/07) vorgetragen hatte, auch die zwischen Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres erfolgten Zahlungen seien Teil der Entschädigung für die Vertragsbeendigung, um die Anwendbarkeit des § 34 EStG in Frage zu stellen.

    Das Gericht hat hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 1999 mit Urteil vom 30. April 2008 (Az.: 3 K 108/07) dem Begehren des Klägers entsprochen, die Einkünfte im Zusammenhang mit der Ausübung der Aktienoptionen nach § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 EStG begünstigt zu besteuern, weil die Optionsrechte nicht Teil der wegen Aufhebung des Arbeitsvertrages gewährten Entschädigung gewesen sind.

    Ausweislich des Inhalts des Arbeitgeber-Schreibens vom 8. Juli 1998 (Bl. 56 GA 3 K 108/07) seien diese Beträge auch auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung gezahlt worden - mit der steuerrechtlichen Folge, dass sie Teil der Abfindung gewesen seien.

    Für die Tatbestandserfüllung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass nicht diese Tatsache Anlass für den angefochtenen Änderungsbescheid vom 5. Mai 2003 gewesen ist, sondern die vom Beklagten zu Unrecht als weitere Abfindungsleistungen qualifizierten Einnahmen aus der Ausübung von Aktienoptionen (siehe Verfahren Finanzgericht Hamburg zum Az. 3 K 108/07).

    Da es sich allerdings bei den Optionen nicht um Entschädigungsleistungen gehandelt hat, hätte der Änderungsbescheid im Hinblick darauf am 5. Mai 2003 nicht ergehen dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 FG Hamburg 3 K 108/07).

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO schützt das Vertrauen in die Bestandskraft der Steuerfestsetzung, in der die Finanzbehörde die günstigere (alte) Rechtsprechung zugrunde gelegt hat (BTDrucks 7/4292, S. 34; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFH/NV 2007, 1397, m.w.N.).

    Ändert sich die Rechtsprechung erst während eines laufenden Einspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid, so ist es der Finanzbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen, dass eine neue Entscheidung eines Obersten Gerichts die Auffassung des zu Lasten des Steuerpflichtigen ergangenen Änderungsbescheides bestätigt (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2007 V S 22/07, [...]; Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524 ,jeweils m.w.N.).

    Diese Auslegung der Vorschrift des § 176 Satz 1 Nr. 3 AO steht nicht im Widerspruch dazu, dass in den Entscheidungen des BFH zum Teil ausdrücklich formuliert wird, der Vertrauensschutz gelte nur, wenn die Rechtsprechungsänderung vor Erlass des Änderungsbescheids erfolgt ist (so etwa Beschluss vom 10. Dezember 2007 V S 22/07, [...];Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BFH/NV 2008, 895;Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2007 - V S 22/07

    Rechtsprechungsänderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    Ändert sich die Rechtsprechung erst während eines laufenden Einspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid, so ist es der Finanzbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen, dass eine neue Entscheidung eines Obersten Gerichts die Auffassung des zu Lasten des Steuerpflichtigen ergangenen Änderungsbescheides bestätigt (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2007 V S 22/07, [...]; Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524 ,jeweils m.w.N.).

    Diese Auslegung der Vorschrift des § 176 Satz 1 Nr. 3 AO steht nicht im Widerspruch dazu, dass in den Entscheidungen des BFH zum Teil ausdrücklich formuliert wird, der Vertrauensschutz gelte nur, wenn die Rechtsprechungsänderung vor Erlass des Änderungsbescheids erfolgt ist (so etwa Beschluss vom 10. Dezember 2007 V S 22/07, [...];Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BFH/NV 2008, 895;Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 28.05.2002 - IX R 86/00

    Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    c) Da jedoch mit der Vorschrift des § 176 AO verhindert werden soll, dass die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids anhand einer neuen Rechtsprechung geprüft wird (BFH, Urteil vom 28. Mai 2002 IX R 86/00, BFHE 199, 1, BStBl II 2002, 840 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 11. Oktober 1988, BFHE 155, 298, BStBl II 1989, 284, m.w.N., undvom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668) besteht der Vertrauensschutz auch bei im Rechtsbehelfsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren ergehenden Einspruchsentscheidungen und Urteilen (BFH, Urteil vom 28. Mai 2002 IX R 86/00, BFHE 199, 1, BStBl II 2002, 840 m.w.N.; Frotscher in Schwarz, AO, § 176 Rdnr. 5).

    Hat die Finanzbehörde den Steuerbescheid aus Gründen geändert, die das Finanzgericht für unzutreffend hält, so darf der Steuerpflichtige nicht dadurch einen Nachteil erleiden, dass das Finanzgericht bei seiner Entscheidung statt dessen eine zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheids und des angefochtenen Änderungsbescheids eingetretene Rechtsprechungsänderung zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt (BFH, Urteil vom 28. Mai 2002 IX R 86/00, BFHE 199, 1, BStBl II 2002, 840, Rüsken in Klein, AO § 176 Rdnr. 9).

  • BFH, 23.12.2004 - XI B 117/03

    Entschädigung - fehlende Zusammenballung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    Allerdings ist betragsmäßig von einem ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung nur auszugehen, wenn dieser die Hauptleistung bei weitem nicht erreicht (BFH, Urteil vom 23. Dezember 2004 XI B 117/03, BFH/NV 2005, 1252 m.w.N.).

    Sie erreichten damit in etwa die Höhe der Einmalzahlung und stellen damit nicht nur einen ergänzenden Zusatz zu einer Hauptleistung dar, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt (s. o. BFH, Urteil vom 23. Dezember 2004 XI B 117/03, BFH/NV 2005, 1252 m.w.N.).

  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsprechungsänderung in der Zeit nach dem Erlass des ursprünglichen Bescheids, aber vor dem Erlass des Änderungsbescheids erfolgt ist (BFH-Urteile vom 11. Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5, 8;vom 2. August 1994 IX R 65/92, BFH/NV 1995, 298, 299; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 176 Rz. 18), nicht aber, wenn zunächst ein Änderungsbescheid ergeht und erst im Anschluss hieran eine Rechtsprechungsänderung erfolgt, durch die der Änderungsbescheid materiell-rechtlich legitimiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1991 IX R 247/87, BFH/NV 1991, 744, 745, sowie zu § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 BFH-Urteil vom 22. Februar 1990 V R 117/84, BFHE 160, 74, BStBl II 1990, 599, 601; übereinstimmend z.B. v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 176 AO Rz. 18).

    In einem solchen Fall wird unterstellt, dass eine bei Erlass des Bescheides veröffentlichte Rechtsprechung angewendet worden ist; nicht erforderlich ist, dass der Bedienstete der Finanzverwaltung bei Erlass des Bescheides die Rechtsprechung bewusst und gewollt angewendet hat (vgl. BFH, Urteil vom 11. Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5; Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 176 AO, Rdnr. 17 m.w.N.).

  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    Mithin muss für die Annahme einer Entschädigung in diesem Sinne die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen; es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFHE 206, 544, BStBl II 2004, 1055 m.w.N.).

    c) Diese Rechtsprechung, die von der Annahme ausging, dass eine Zahlung dann nicht auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruht, wenn sie bereits im Arbeitsvertrag für den Fall der Entlassung vereinbart worden ist, hat der BFH mit Urteil vom 10. September 2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349) ausdrücklich aufgegeben (bestätigt durch Urteil vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFHE 206, 544, BStBl II 2004, 1055).

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00

    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    a) Allerdings sind außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, 2 EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14. Mai 2003 XI 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449 m.w.N.) nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch ihre Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

    Für die Frage der Zusammenballung sind Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung); dementsprechend gehören zur Entschädigung für entgehende Einnahmen sämtliche Leistungen, zu denen sich der (frühere) Arbeitgeber im Aufhebungsfall verpflichtet hat, soweit sie nicht Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2003 XI 12/00, BFHE 203, 38 , BStBl II 2004, 449 m.w.N.).

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01

    Vorruhestandsleistungen - Tarifvertrag - Abfindung - Außerordentliche Einkünfte -

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 (XI R 7/01, BFH/NV 2002, 337) hatte der BFH ebenso für Vorruhestandsgelder entschieden, die aufgrund Tarifvertrages gezahlt werden.
  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08
    Diese Auslegung der Vorschrift des § 176 Satz 1 Nr. 3 AO steht nicht im Widerspruch dazu, dass in den Entscheidungen des BFH zum Teil ausdrücklich formuliert wird, der Vertrauensschutz gelte nur, wenn die Rechtsprechungsänderung vor Erlass des Änderungsbescheids erfolgt ist (so etwa Beschluss vom 10. Dezember 2007 V S 22/07, [...];Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BFH/NV 2008, 895;Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 55/04

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 8/90

    Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen ist das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1

  • BFH, 22.02.1990 - V R 117/84

    - § 8 der 1. UStDV ist rechtsunwirksam - Die Voraussetzungen für den

  • BFH, 06.12.2007 - V R 3/06

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

  • BFH, 19.03.1991 - IX R 247/87

    Ermittlung der Einkunftserzielung durch Bestellung des Nießbrauchs an einem

  • BFH, 02.08.1994 - IX R 65/92

    Ansatz der Kostenmiete Kostenmiete als Mietwert einer selbstgenutzten Wohnung

  • FG Hamburg, 16.12.2005 - VII 198/05

    Umsatzsteuerrecht: Umsatzsteuersatz für Schwimmbad und Sauna innerhalb einer

  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83

    1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in

  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
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