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   FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03   

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https://dejure.org/2003,12482
FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03 (https://dejure.org/2003,12482)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2003 - II 110/03 (https://dejure.org/2003,12482)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2003 - II 110/03 (https://dejure.org/2003,12482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten über Lohnbescheinigungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten über Lohnbescheinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abänderung einer Lohnsteuerbescheinigung; Zuständigkeit für Streitigkeitenüber die zutreffende Bescheinigung von Arbeitslohn; Umfang der Pflichten eines Arbeitgebers zur Aushändigung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Lohnsteuer-Karte

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1639
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Entscheidend dafür, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 4.6.1974 - 2/73 - in NJW 1974, 2087 ).
  • LAG Hamm, 30.04.1968 - 3 Ta 27/68
    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Soweit Arbeitsgerichte entschieden haben, dass ein Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann, Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nach dem Willen des Arbeitnehmers zu korrigieren (vgl. LArbG Hamm, Beschluss v. 30.04.1968, 3 Ta 27/68 BB 1968, 629; ArbG Kiel Urteil v. 12.08.1971, 4b Ca 616, 71 DB 1971, 2168; LArbG S-H, Beschluss v. 09.10.1986, 3 Ta 142/86 MDR 1987, 168) und deshalb die Verwaltungsgerichte bei derartigen Streitigkeiten für zuständig halten, verkennen sie die Reichweite der zivilrechtlichen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers und die Aufgaben der Verwaltungsgerichte.
  • BAG, 15.01.1992 - 5 AZR 15/91

    Rechtsweg für Klagen auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen (früheren) Arbeitgeber auf zutreffende Bescheinigung des erhaltenen Bruttolohnes auf der Lohnsteuerkarte beruht deshalb auf einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung (vgl. BAG-Urteil vom 20. Februar 1997 8 AZR 121/95, DB 1997, 1779, 1780 und Urteil vom 15. Januar 1992 5 AZR 15/91, DB 1992, 2199 ).
  • ArbG Kiel, 12.08.1971 - 4b Ca 616/71
    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Soweit Arbeitsgerichte entschieden haben, dass ein Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann, Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nach dem Willen des Arbeitnehmers zu korrigieren (vgl. LArbG Hamm, Beschluss v. 30.04.1968, 3 Ta 27/68 BB 1968, 629; ArbG Kiel Urteil v. 12.08.1971, 4b Ca 616, 71 DB 1971, 2168; LArbG S-H, Beschluss v. 09.10.1986, 3 Ta 142/86 MDR 1987, 168) und deshalb die Verwaltungsgerichte bei derartigen Streitigkeiten für zuständig halten, verkennen sie die Reichweite der zivilrechtlichen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers und die Aufgaben der Verwaltungsgerichte.
  • LAG Brandenburg, 05.12.2002 - 6 Ta 96/02
    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Das ist vorliegend das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Arbeitgeberin, aus dem ein Anspruch auf zutreffende Eintragungen in die Lohnsteuerkarten resultiert (vgl. BAG, Urteil vom 13.7.1988 - 5 AZR 467/87 - in NJW 1989, 1947 ; LarbG Potsdam v 05.12.2002 6 Ta 96/02 (juris)).
  • BAG, 20.02.1997 - 8 AZR 121/95

    Haftung des Arbeitgebers - Herausgabe der Lohnsteuerkarte

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen (früheren) Arbeitgeber auf zutreffende Bescheinigung des erhaltenen Bruttolohnes auf der Lohnsteuerkarte beruht deshalb auf einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung (vgl. BAG-Urteil vom 20. Februar 1997 8 AZR 121/95, DB 1997, 1779, 1780 und Urteil vom 15. Januar 1992 5 AZR 15/91, DB 1992, 2199 ).
  • BAG, 13.07.1988 - 5 AZR 467/87

    Arbeitsbescheinigung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Das ist vorliegend das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Arbeitgeberin, aus dem ein Anspruch auf zutreffende Eintragungen in die Lohnsteuerkarten resultiert (vgl. BAG, Urteil vom 13.7.1988 - 5 AZR 467/87 - in NJW 1989, 1947 ; LarbG Potsdam v 05.12.2002 6 Ta 96/02 (juris)).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.10.1986 - 3 Ta 142/86

    Rechtswegzuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten um die Herausgabe und um das

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Soweit Arbeitsgerichte entschieden haben, dass ein Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann, Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nach dem Willen des Arbeitnehmers zu korrigieren (vgl. LArbG Hamm, Beschluss v. 30.04.1968, 3 Ta 27/68 BB 1968, 629; ArbG Kiel Urteil v. 12.08.1971, 4b Ca 616, 71 DB 1971, 2168; LArbG S-H, Beschluss v. 09.10.1986, 3 Ta 142/86 MDR 1987, 168) und deshalb die Verwaltungsgerichte bei derartigen Streitigkeiten für zuständig halten, verkennen sie die Reichweite der zivilrechtlichen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers und die Aufgaben der Verwaltungsgerichte.
  • FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 80/94

    Finanzgerichtsordnung; Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2003 - II 110/03
    Streitigkeiten in diesem Zusammenhang führen zu einem bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 e ARBGG), für den ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (FG Nürnberg, Urteil vom 02. Februar 1995 VI 80/94, EFG 1995, 578).
  • FG Hamburg, 31.01.2006 - II 202/05

    Finanzgerichtsordnung: Örtliche Unzuständigkeit des Finanzgerichts bei bindendem

    Das Finanzgericht Hamburg hat bereits in seinem Beschluss vom 30.06.2003 ( II 110/03, EFG 2003, 1639 -1640) ausgeführt, dass für derartige Streitigkeiten der Finanzrechtsweg im Sinne des § 33 FGO nicht geöffnet ist.
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