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   FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14   

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https://dejure.org/2015,24753
FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14 (https://dejure.org/2015,24753)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 K 150/14 (https://dejure.org/2015,24753)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 4 K 150/14 (https://dejure.org/2015,24753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KN Unterpos. 9028 9090; KN Unterpos. 7307 1910
    Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.05.2002 - VII B 189/01

    Tarifierung von "Titan-Interferenz-Schrauben"

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Dies gilt selbst dann, wenn die Waren aufgrund ihrer speziellen Konstruktion für einen ganz bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.05.2002, VII B 189/01).

    Jedenfalls bindet diese verbindliche Zolltarifauskunft das Gericht nicht und bietet auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 07.05.2002, VII B 189/01) keinen Anlass, nicht an der bisherigen Senatsrechtsprechung festzuhalten.

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 5/07

    Zollrecht: Tarifierung von Überwurfmuttern

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Damit ist sie aus dem Kap. 90 ausgewiesen (so bereits ausdrücklich für eine Überwurfmutter zum Anschluss an einen Gaszähler FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2009, 4 K 5/07).

    Folglich sind Rohrverbindungsstücke in die Position 7307 einzureihen, auch wenn es sich um Spezialrohrverbindungsstücke handelt, die, weil sie etwa besonders konstruiert sind, konkret für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt werden und auch nur für diesen Zweck eingesetzt werden können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2009, 4 K 5/07).

  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

  • FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern (sog.

    Folglich sind Waren aus Kupfer, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie ihrer Bestimmung, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen, als Rohrverbindungsstücke aus Kupfer in die Position 7412 KN einzureihen, selbst wenn es sich um Spezialrohrverbindungsstücke handelt, die, weil sie etwa besonders konstruiert sind, konkret nur für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt werden und auch nur für diesen besonderen Zweck eingesetzt werden können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15. April 2009, 4 K 5/07, juris zur Einreihung von Überwurfmuttern aus Eisen, die zur Verschraubung von Gasmessgeräten mit Gasleitungen dienen, als Rohrverbindungsstücke in die Position 7307 KN; FG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2015, 4 K 150/14, juris, zur Einreihung einer Überwurfmutter als Rohrverbindungsstück der Position 7309 KN).
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