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   FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16   

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FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16 (https://dejure.org/2016,33300)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2016 - 6 V 105/16 (https://dejure.org/2016,33300)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. August 2016 - 6 V 105/16 (https://dejure.org/2016,33300)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 114 FGO, Art 12 GG, § 2 Abs 1 UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 2005, UStG VZ 2016
    Einstweilige Anordnung: Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer - Begründung der Unternehmereigenschaft

  • IWW

    FGO § 114

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 114
    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer - verzögerte Erteilung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer - verzögerte Erteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.02.2008 - II B 6/08

    Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an GmbH - Eingriff in

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben (BFH, Beschluss vom 26.02.2008 II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004 mit Hinweis auf § 27a Abs. 1 Satz 6 UStG).

    Die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit ist in § 35 der Gewerbeordnung eingehend geregelt und obliegt den zuständigen Behörden, nicht aber den für die Erteilung einer Steuernummer zuständigen Finanzämtern (BFH, Beschluss vom 26.02.2008 II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004).

    Als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift kommen sogar Domizilgesellschaften und "Strohmänner" in Betracht (BFH, Beschluss vom 26.02.2008 II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004 m. w. N.).

    Dieses Finanzamt kann zudem von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die § 18f UStG hinsichtlich einer Sicherheitsleistung vorsieht (BFH, Beschluss vom 26.02.2008 II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004).

  • BFH, 23.09.2009 - II R 66/07

    Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Ausländerrechtliche oder arbeitsmarktpolitische Fragen können bereits wegen der insoweit fehlenden Zuständigkeit der Finanzämter nicht berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 23.09.2009 II R 66/07, BStBl II 2010, 712).

    Beim Erlass von Umsatzsteuerbescheiden ist vielmehr die Unternehmereigenschaft eigenständig zu prüfen, ohne dass es auf die Erteilung einer Steuernummer ankommt (BFH, Urteil vom 23.09.2009 II R 66/07, BStBl II 2010, 712 m. w. N.).

    Entscheidend sind vielmehr die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, i. S. von § 2 UStG eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt selbständig auszuüben, sowie die Tätigung erster Investitionsausgaben für diesen Zweck (BFH, Urteil vom 23.09.2009 II R 66/07, BStBl II 2010, 712).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG-Urteil vom 28.03.2006 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 300).

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG-Urteil vom 28.03.2006 1 BvR 1054/01 BVerfGE 115, 276, 303 f.).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Dies berechtigt jedoch nicht, die steuerliche Erfassung zu verweigern, um eine mögliche Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden (vgl. EuGH vom 14.03.2013 C-527/11, HFR 2013, 548).
  • BFH, 20.12.2007 - IX B 194/07

    Einstweilige Anordnung: Zuteilung einer Steuernummer - Beginn der

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Gewährt wird vielmehr nur vorläufiger Rechtsschutz mit den sich aus § 114 Abs. 3 FGO ergebenden Folgen (vgl. BFH, Beschluss vom 20.12.2007 IX B 194/07, BFH/NV 2008, 600).
  • FG Nürnberg, 17.12.2007 - 2 V 1958/07

    Strohmann als leistender Unternehmer und damit als Steuerpflichtiger beim

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Eine solche Kompetenz zur Gefahrenabwehr sehen weder die Verfahrensvorschriften der AO noch die materiell-rechtlichen Regelungen des UStG und der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor (FG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2007 2 V 1958/2007, DStRE 2008, 1147 m. w. N.).
  • BFH, 19.02.2008 - XI B 205/07

    Selbständigkeit des leistenden Unternehmers - Beiladung des Leistungsempfängers -

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Die Unternehmereigenschaft des Leistenden ist bei der Steuerfestsetzung gegen den Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug begehrt, und in einem etwaigen Rechtsstreit ebenfalls eigenständig zu prüfen (BFH, Beschluss vom 19.02.2008 XI B 205/07, BFH/NV 2008, 1210).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Dieses Grundrecht steht nicht nur "allen Deutschen" als natürlichen Personen zu, sondern es ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.06.2002 1 BvR 558, 1428/91, BVerfGE 105, 252, 265).
  • BFH, 07.01.1999 - VII B 170/98

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Ein solches Rechtsschutzbegehren ist nur im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz -GG-) gestattet und nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818, m. w. N.).
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

    Auszug aus FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16
    Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO); BFH, Beschluss vom 22.12.2006 VII B 121/06, BFH/NV 2007, 802 m. w. N.).
  • FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Steuernummer;

    In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer anzugeben, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG; BFH-Beschluss vom 26.2.2008 - II B 6/08 BFH/NV 2008, 1004 betreffend die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an eine GmbH; BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712; im Anschluss daran ebenso BMF-Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061:002, BStBl I, 2010, 625, mit der Einschränkung, dass allein die Erklärung des Steuerpflichtigen, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sein soll; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 30.8.2016 - 6 V 105/16; FG des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - 7 V 7203/18

    Einstweiliger Rechtsschutz: Kein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Steuerpflichtige, die ernsthaft erklären, ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG einen Anspruch auf Erteilung einer Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke haben (BFH, Urteil vom 23.09.2009 II R 66/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 712; Finanzgericht -FG- Hamburg, Beschluss vom 30.08.2016 6 V 105/16, juris, jeweils m.w.N.).
  • FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17

    Vorsteuer-Abzug: Nachweis der tatsächlichen Leistung, gültige Adresse,

    Die Finanzämter seien nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, unverzüglich Steuernummern zu erteilen, selbst wenn die Umstände der Firmengründung, die Art der Geschäftsführung und der beabsichtigten Leistungen Anlass gäben, an einer seriösen Tätigkeit zu zweifeln (FG Hamburg, Beschluss vom 30. August 2016 6 V 105/16, juris).
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