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   FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12   

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FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12 (https://dejure.org/2015,41206)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2015 - 5 K 85/12 (https://dejure.org/2015,41206)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. September 2015 - 5 K 85/12 (https://dejure.org/2015,41206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 4 UStG 2005, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, Art 226 Nr 7 EGRL 112/2006, § 163 AO, § 227 AO
    Voraussetzung des Vorsteuerabzugs - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände - Benennung des Lieferdatums - Erforderlichkeit substantiierter Darlegungen zur Leistungserbringung - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug - und die Einzelheiten der Rechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug - und der Vertrauensschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug: Was gehört zu einer korrekten Rechnung?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rechnung falsch - Keine Vorsteuer

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Gleichermaßen sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Behörde nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (C-643/11 Tz. 60; s. a. EuGH Urteil vom 13.02.2014 C-18/13, BB 2014, 863 Tz. 27 ff. Juris; Urteil vom 06.09.2012 C-324/11, UR 2012, 851 Tz. 53).

    Insbesondere die Entscheidungen C-80/11 und 142/11 (Tz. 44 und 52) und C 324/11 (Tz. 43, 49) standen unter der Prämisse, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorlagen und der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen.

    Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei, so der EuGH, nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sich herausstellt, dass die Leistung erbracht, aber nicht von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden bzw. dessen Personal oder dessen Subunternehmer bewirkt wurde, insbesondere wenn dies daraus zu schließen sei, dass die betreffenden Unternehmen nicht über das erforderliche Personal etc. verfügten oder die auf der Rechnung geleistete Unterschrift sich als falsch erwiesen hat (C-18/13 Tz. 31 f.; C-324/11 Tz. 49, 53).

    In der Entscheidung C-324/11 weist der EuGH ausdrücklich darauf hin (Tz. 49), dass durch die genannten Umstände (der Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen als dem Rechnungsaussteller) die Prämisse nicht in Frage gestellt sei, dass die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Vorsteuerrechts erfüllt seien.

    Damit liegt nicht eine den Entscheidungen des EUGH C-18/13 bzw. C-324/11 vergleichbare Fallgestaltung vor, in der offenbar jeweils festgestellt worden war, dass die Leistung zwar erbracht war, aber nicht von den Rechnungsausstellern geleistet wurde.

  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Nach den Entscheidungen zu den Verfahren C-80/11 und 142/11 (vom 21.06.2012, UR 2012, 591), C-642/11 (vom 31.01.2013, DB 2013, 439) und C-643/11 (vom 31.01.2013 UR 2013, 346) kann von dem Steuerpflichtigen nicht generell verlangt werden zu prüfen, ob nach den Umständen der Rechnungsaussteller über die in der Rechnung bezeichneten Gegenstände verfügen und sie liefern konnte und ob der Rechnungsaussteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist.

    Etwas anderes gelte nur, wenn der Steuerpflichtige über Anhaltspunkte verfüge, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen (Entscheidung vom 31.01.2013 Tz. 66 Juris; C-643/11 Tz. 63 Juris).

    Gleichermaßen sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Behörde nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (C-643/11 Tz. 60; s. a. EuGH Urteil vom 13.02.2014 C-18/13, BB 2014, 863 Tz. 27 ff. Juris; Urteil vom 06.09.2012 C-324/11, UR 2012, 851 Tz. 53).

    Der EuGH betont zudem, es dürfe auch nicht mittelbar über die Beweiswürdigung eine generelle Nachprüfungspflicht des Steuerpflichtigen begründet werden (C-642/11 und C-643/11).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Der Kläger verweist zur weiteren Begründung auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf dessen Entscheidung vom 21.06.2012 in den Verfahren C-80/11 und C-142/11.

    Nach den Entscheidungen zu den Verfahren C-80/11 und 142/11 (vom 21.06.2012, UR 2012, 591), C-642/11 (vom 31.01.2013, DB 2013, 439) und C-643/11 (vom 31.01.2013 UR 2013, 346) kann von dem Steuerpflichtigen nicht generell verlangt werden zu prüfen, ob nach den Umständen der Rechnungsaussteller über die in der Rechnung bezeichneten Gegenstände verfügen und sie liefern konnte und ob der Rechnungsaussteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist.

    Insbesondere die Entscheidungen C-80/11 und 142/11 (Tz. 44 und 52) und C 324/11 (Tz. 43, 49) standen unter der Prämisse, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorlagen und der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen.

    Nach dem mitgeteilten Sachverhalt zu der Entscheidung C-80/11, C-142/11 war der Umsatz zudem so durchgeführt, wie es sich aus der zugehörigen Rechnung ergab (Tz. 44).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Gleichermaßen sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Behörde nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (C-643/11 Tz. 60; s. a. EuGH Urteil vom 13.02.2014 C-18/13, BB 2014, 863 Tz. 27 ff. Juris; Urteil vom 06.09.2012 C-324/11, UR 2012, 851 Tz. 53).

    Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei, so der EuGH, nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sich herausstellt, dass die Leistung erbracht, aber nicht von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden bzw. dessen Personal oder dessen Subunternehmer bewirkt wurde, insbesondere wenn dies daraus zu schließen sei, dass die betreffenden Unternehmen nicht über das erforderliche Personal etc. verfügten oder die auf der Rechnung geleistete Unterschrift sich als falsch erwiesen hat (C-18/13 Tz. 31 f.; C-324/11 Tz. 49, 53).

    Damit liegt nicht eine den Entscheidungen des EUGH C-18/13 bzw. C-324/11 vergleichbare Fallgestaltung vor, in der offenbar jeweils festgestellt worden war, dass die Leistung zwar erbracht war, aber nicht von den Rechnungsausstellern geleistet wurde.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Sept. 2013 Rn.400 ff.; wie der BFH mit Hinweis auf den vorbehaltlosen Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe des Lieferdatums in der Entscheidung des EUGH vom 15.07.2010 C-368/09, UR 2010, 693: FG Hamburg Urteil vom 25.11.2014 3 K 85/14, BB 2015, 533 Tz. 75 ff. Juris).

    Auch der EuGH, der in dem Urteil C-368/09 Pannon Gep die besagte Richtlinienregelung zitiert, beschränkt sich in dem dortigen, eine erbrachte Dienstleistung betreffenden Fall bei der Darstellung der Vorschriften auf das Zitat nur des ersten Satzteils einschließlich "erbracht bzw. abgeschlossen wird" und erwähnt auch später (Tz. 43) generell die Notwendigkeit der genauen Angabe des Tages, an dem die Dienstleistung abgeschlossen wurde, ohne eine mögliche Ausnahme zu erwähnen.

  • BFH, 08.10.2008 - V R 63/07

    Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei unzutreffenden

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Nach Prüfung der aufgezeigten Rechtsprechung des EuGH hat der BFH nunmehr seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes allein im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens gem. §§ 163, 227 AO berücksichtigungsfähig sind (BFH Urteil vom 22.07.2015; BFH Urteile vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744, und vom 08.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473).

    Anders als hinsichtlich der Frage der inhaltlichen Richtigkeit von Rechnungsangaben ist ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich objektiv fehlender Angaben nicht ersichtlich (s. a. BFH Urteil vom 08.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473, 1477 Tz. 68 Juris zu fehlenden Angaben zur Leistungsbeschreibung).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Nach Prüfung der aufgezeigten Rechtsprechung des EuGH hat der BFH nunmehr seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes allein im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens gem. §§ 163, 227 AO berücksichtigungsfähig sind (BFH Urteil vom 22.07.2015; BFH Urteile vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744, und vom 08.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473).

    Zu den genannten Entscheidungen des EuGH vertritt der BFH zudem die Ansicht, dass der EuGH das Recht auf Vorsteuerabzug nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkt erweitert, sondern begrenzt habe, da er den Vorsteuerabzug im Falle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Beteiligung an einer Steuerhinterziehung selbst dann versage, wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen (Urteil vom 22.07.2015 und s. schon Urteil vom 30.04.2009 a. a. O.).

  • BFH, 29.11.2002 - V B 119/02

    Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Der BFH hat zur Lieferung von hochpreisigen Uhren und Armbändern entschieden, dass die bloße Angabe der Gattungsbezeichnung nicht genügt (BFH Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518 Tz. 17 Juris).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2003 - 2 V 118/02

    Mangels Belegnachweises kein Vorsteuerabzug aus einer Barrechnung mit nur

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Hinweis auf "Textilien gemischt" auch im Bereich des Niedrigpreissektors nicht für genügend erachtet (Beschluss vom 10.03.2003 2 V 118/02, FGReport 2004, 31).
  • BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07

    Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
    Der BFH hat schon zu der alten Fassung des § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG vor Geltung des JStG 2007 vertreten, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts auch dann zwingend sei, wenn das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, und auf die Angabe nur in den eng begrenzten Fällen der Voraus- und Anzahlungsrechnungen verzichtet werden könne (BFH Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432).
  • BFH, 11.11.2008 - VII R 19/08

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

  • BFH, 05.02.2010 - XI B 31/09

    Umsatzsteuerrechtliche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine zum

  • FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

  • BFH, 06.04.2006 - V B 22/06

    Lieferung von Mobiltelefonen - Vorsteuerabzug; Anforderungen an

  • BFH, 14.10.2002 - V B 9/02

    Vorsteuerabzug; Bedeutung der Leistungsbeschreibung

  • FG Nürnberg, 02.07.2013 - 2 K 360/11

    Anforderungen an eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG im Hinblick auf die Angabe des

  • BFH, 02.09.2010 - V R 55/09

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer -

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 7 V 7027/14

    Gutglaubensschutz im Edelmetallhandel

  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

  • BFH, 20.01.2015 - XI B 112/14

    Keine AdV bei fehlendem Gutglaubensschutz hinsichtlich der Rechnungsangaben des

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • FG Hamburg, 12.01.2012 - 5 V 295/11

    Keine Billigkeitsprüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

  • EuGH, 31.01.2013 - C-642/11

    Stroy trans - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz

  • FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13

    Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers keine

  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    bb) Regelmäßig dürfte die nach diesen Maßstäben erforderliche Bezeichnung mit derjenigen übereinstimmen, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringt und die damit handelsüblich ist (so auch FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2015 - 5 K 85/12, juris, Rz 47; BeckOK UStG/Weymüller, 21. Ed. 24.04.2019, UStG § 14 Rz 355.4).
  • BFH, 14.03.2019 - V B 3/19

    Aussetzung der Vollziehung; Leistungsbeschreibung bei Waren im

    a) Derartige Zweifel folgen bereits daraus, dass zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und diese Frage in der Rechtsprechung der FG unterschiedlich beantwortet wird: Während der 5. Senat des FG Düsseldorf in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Juli 2017 (5 K 1992/14 U, zit. nach Haberland, Umsatzsteuer-Rundschau 2018, 342) davon ausgeht, dass bei Großeinkäufen von Billigartikeln die Angabe der Gattung mit Stückzahl ausreicht, vertreten der 1. Senat des FG Düsseldorf (Urteil vom 15. September 2017  1 K 2978/15 U, juris), das Hessische FG (Urteile vom 12. Oktober 2017  1 K 2402/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 335; vom 31. Juli 2017  1 K 323/14, EFG 2017, 1772; vom 23. Juni 2015  6 K 1826/12, juris) sowie das FG Hamburg (Beschluss vom 29. Juli 2016  2 V 34/16, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 990; Urteil vom 30. September 2015  5 K 85/12, juris) die Auffassung, dass im Niedrigpreissegment die bloße Angabe einer Gattung für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genüge.
  • FG Münster, 14.03.2019 - 5 K 3770/17

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Rechnungen mit bloßen Gattungsbezeichnungen

    Weiter haben sowohl das Hessische Finanzgericht und das Finanzgericht Hamburg als auch der erkennende Senat des Finanzgerichts Münster bei der Lieferung von Textilien lediglich abstrakte Warenbezeichnungen als nicht ausreichend erachtet (Hessisches Finanzgericht, Urteile vom 23.6.2015 6 K 1826/12, juris; vom 31.7.2017, 1 K 323/14, EFG 2017, 1772; FG Hamburg, Urteil vom 30.9.2015 5 K 85/12, BB 2016, 854 (red. Leitsatz), juris; Beschluss vom 29.7.2016, 2 V 34/16, DStRE 2017, 990; FG Münster vom 19.5.2016, 5 K 1010/14 U, n.v.).

    Nach Sinn und Zweck der Regelung sei der Begriff "Art" nicht als Synonym für die Bezeichnung einer Gattung auszulegen, sondern als Synonym für die "Beschaffenheit" zu verstehen, die eine zur Identifizierung erforderliche plastische Beschreibung der entsprechenden Merkmale erfordere (FG Hamburg, Urteil vom 30.9.2015 5 K 85/12, BB 2016, 854 (red. Leitsatz), juris; FG Münster vom 19.5.2016, 5 K 1010/14 U, n.v.).

    d) Mögen auch im Niedrigpreissektor, insbesondere unter Berücksichtigung des bei großen Liefermengen greifenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung geringer sein als im hochpreisigen Bereich, so ist auch hier die Angabe zumindest gewisser Identifizierungsmerkmale zumutbar (FG Hamburg, Urteil vom 30.9.2015 5 K 85/12, BB 2016, 854 (red. Leitsatz), juris; FG Münster vom 19.5.2016, 5 K 1010/14 U, n.v.).

  • FG Hamburg, 29.07.2016 - 2 V 34/16

    Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

    Neben den Herstellerangaben bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört dazu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Joggingshose etc. (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. September 2015 5 K 85/12, juris).
  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    bb) Regelmäßig dürfte die nach diesen Maßstäben erforderliche Bezeichnung mit derjenigen übereinstimmen, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringt und die damit handelsüblich ist (so auch FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2015 - 5 K 85/12, juris, Rz 47; BeckOK UStG/Weymüller, 21. Ed. 24.04.2019, UStG § 14 Rz 355.4).
  • FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14

    UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, MwSt Sys RL, ...

    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

    In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

  • FG Hessen, 31.07.2017 - 1 K 323/14

    § 14 Abs.4 Nr.5 UStG

    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23. Juni 2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30. September 2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29. Juli 2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

    In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30. September 2015 5 K 85/12, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29. Juli 2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

    Die in den Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar und genügt nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 23. Juni 2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30. September 2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29. Juli 2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

  • FG Düsseldorf, 15.09.2017 - 1 K 2978/15

    Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung -

    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23. Juni 2015 - 6 K 1826/12; vom 31. Juli 2017 1 K 323/14; des FG Hamburg vom 30. September 2015 5 K 85/12 jeweils in juris; sowie FG Hamburg Beschluss vom 29. Juli 2016 2 V 34/16, DStRE 2017, 990).

    In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (Urteil des FG Hamburg vom 30. September 2015 - 5 K 85/12, des Hessischen FG vom 31. Juli 2017 1 K 323/14, jeweils in juris; sowie Beschluss des FG Hamburg in DStRE 2017, 990).

    Nichts anderes gilt für Großhändler, da auch deren Waren mittelbar über weitere Händler in den Einzelhandel gelangen (Urteil des FG Hamburg vom 30. September 2015 - 5 K 85/12, des Hessischen FG vom 31. Juli 2017 1 K 323/14, jeweils in juris).

  • FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 547/14

    UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, MwSt Sys RL, ...

    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

    In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

  • FG Hessen, 19.06.2018 - 1 K 1828/17

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG

    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 - 6 K 1826/12 - und des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 - 2 V 34/16 -, n.v., zitiert nach juris).

    In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30.09.2015 - 5 K 85/12 -, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 - 2 V 34/16 -, n.v., zitiert nach juris).

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

  • FG Hessen, 19.06.2018 - 1 K 28/14

    § 15 Abs. 1 Nr. Satz 1 UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, UStDV (2009) § 17a

  • FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14
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