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   FG Hamburg, 31.01.1996 - I 22/94   

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FG Hamburg, 31.01.1996 - I 22/94 (https://dejure.org/1996,9978)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.1996 - I 22/94 (https://dejure.org/1996,9978)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - I 22/94 (https://dejure.org/1996,9978)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit von Kürzungen für mit Pauschbeträgen geltend gemachte Mehraufwendungen für Verpflegung; Berücksichtigung eines Kürzungsbetrages für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Besteuerung dessen als Eigenverbrauch bei der Gewinnermittlung bei der ...

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 528
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

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  • BFH, 05.11.1987 - IV R 180/85

    Fahrtkosten - Arzt - Eigener Pkw - Praxisvertretung

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  • BFH, 16.02.1994 - XI R 52/91

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug (Kilometerpauschale) bei Aufwendungen für

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2001 - C-52/00

    Commission v France

    Die Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 22/94 vom 6. Juli 1994 in spanisches Recht umgesetzt.

    Medicina Asturiana SA lehnte eine Haftung unter anderem mit dem Argument ab, dass die Artikel 25, 26 und 28 des Gesetzes Nr. 26/84 nach der Regelung des Gesetzes Nr. 22/94 nicht mehr in Geltung seien.

    Das vorlegende Gericht stellt in seinem Vorlagebeschluss fest, dass Blut und Blutprodukte im Sinne sowohl des Gesetzes Nr. 26/84 als auch des Gesetzes 22/94 Produkte und daher grundsätzlich - sei es wegen des Zeitpunktes, zu dem die Bluttransfusion stattgefunden habe (was Gesetz Nr. 26/84 betreffe), sei es wegen des Inverkehrbringens des Produkts (was Gesetz Nr. 22/94 betreffe) - beide Gesetze anwendbar seien; wegen des Gesetzes Nr. 22/94 seien aber die Artikel 25 ff. des Gesetzes Nr. 26/84 von der Anwendung auszuschließen.

    Die Richtlinie und in ihrem Gefolge das Gesetz Nr. 22/94 verlangten nicht nur, dass der Geschädigte Schaden und Kausalzusammenhang beweise, sondern auch den Fehler des Produktes (Artikel 4 der Richtlinie, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22/94), während nach der Richtlinie und dem genannten Gesetz der beklagten Partei mehr Möglichkeiten geboten würden, sich von ihrer Haftung zu befreien (Artikel 7 der Richtlinie bzw. Artikel 6 des Gesetzes).

    Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Gesetzen bestehe darin, dass nach dem Gesetz Nr. 26/84 die klagende Partei gegen den Hersteller, denImporteur, den Lieferanten oder Verkäufer vorgehen könne, die dem Verbraucher gesamtschuldnerisch haftbar seien, während nach der Richtlinie bzw. dem Gesetz Nr. 22/94 Frau González Sánchez in casu Medicina Asturiana SA nicht haftbar machen könne, weil diese Lieferant sei und der "Hersteller" bzw. der "Produzent" der Blutprodukte festgestellt sei, nämlich das Centro Comunitario de Transfusión del Principado de Asturias, das nicht verklagt sei.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das Gesetz Nr. 26/84 einen besseren Verbraucherschutz biete als das Gesetz Nr. 22/94.

    Es stellt weiter fest, dass die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz Nr. 22/94 zu einer Beschränkung der Rechte geführt habe, die den Verbrauchern in Spanien zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie zugestanden hätten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2001 - C-183/00

    González Sánchez

    Die Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 22/94 vom 6. Juli 1994 in spanisches Recht umgesetzt.

    Medicina Asturiana SA lehnte eine Haftung unter anderem mit dem Argument ab, dass die Artikel 25, 26 und 28 des Gesetzes Nr. 26/84 nach der Regelung des Gesetzes Nr. 22/94 nicht mehr in Geltung seien.

    Das vorlegende Gericht stellt in seinem Vorlagebeschluss fest, dass Blut und Blutprodukte im Sinne sowohl des Gesetzes Nr. 26/84 als auch des Gesetzes 22/94 Produkte und daher grundsätzlich - sei es wegen des Zeitpunktes, zu dem die Bluttransfusion stattgefunden habe (was Gesetz Nr. 26/84 betreffe), sei es wegen des Inverkehrbringens des Produkts (was Gesetz Nr. 22/94 betreffe) - beide Gesetze anwendbar seien; wegen des Gesetzes Nr. 22/94 seien aber die Artikel 25 ff. des Gesetzes Nr. 26/84 von der Anwendung auszuschließen.

    Die Richtlinie und in ihrem Gefolge das Gesetz Nr. 22/94 verlangten nicht nur, dass der Geschädigte Schaden und Kausalzusammenhang beweise, sondern auch den Fehler des Produktes (Artikel 4 der Richtlinie, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22/94), während nach der Richtlinie und dem genannten Gesetz der beklagten Partei mehr Möglichkeiten geboten würden, sich von ihrer Haftung zu befreien (Artikel 7 der Richtlinie bzw. Artikel 6 des Gesetzes).

    Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Gesetzen bestehe darin, dass nach dem Gesetz Nr. 26/84 die klagende Partei gegen den Hersteller, denImporteur, den Lieferanten oder Verkäufer vorgehen könne, die dem Verbraucher gesamtschuldnerisch haftbar seien, während nach der Richtlinie bzw. dem Gesetz Nr. 22/94 Frau González Sánchez in casu Medicina Asturiana SA nicht haftbar machen könne, weil diese Lieferant sei und der "Hersteller" bzw. der "Produzent" der Blutprodukte festgestellt sei, nämlich das Centro Comunitario de Transfusión del Principado de Asturias, das nicht verklagt sei.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das Gesetz Nr. 26/84 einen besseren Verbraucherschutz biete als das Gesetz Nr. 22/94.

    Es stellt weiter fest, dass die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz Nr. 22/94 zu einer Beschränkung der Rechte geführt habe, die den Verbrauchern in Spanien zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie zugestanden hätten.

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