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   FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12   

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FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12 (https://dejure.org/2013,19878)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2013 - 4 K 26/12 (https://dejure.org/2013,19878)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 2013 - 4 K 26/12 (https://dejure.org/2013,19878)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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    KN Pos. 4202; KN AllgVorschr 3b
    Tarifrecht: Tarifierung eines Etuis für einen Tablet-Computer mit Tuch und Standfuß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tarifrecht: Tarifierung eines Etuis für einen Tablet-Computer mit Tuch und Standfuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hamburg, 07.12.2011 - 4 K 70/11

    Zolltarif: Einreihung von Handytaschen, Abgrenzung zwischen Pos. 4202 und Pos.

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Unerheblich ist, dass sie im Inneren nicht hergerichtet ist, denn es reicht unter Berücksichtigung der zitierten Erläuterung aus, dass sie besonders geformt ist, worunter zu verstehen ist, dass seine Formgebung einem bestimmten aufzunehmenden Gerät oder Instrument entspricht und aufgrund dessen als zur Aufnahme dieser Art von Gegenstand bestimmt identifiziert werden kann (FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2011, 4 K 70/11 mit näherer Begründung).

    Alles in allem ist es eine Hülle von nicht nur einfacher Machart, wobei allerdings auch eine nur einfache Machart einer Einreihung in Position 4202 nicht entgegenstünde (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2012, 4 K 70/11, mit ausführlicher Begründung).

    Denn maßgeblich ist der Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur und nicht eine etwa anderweitige Einreihungspraxis der Zollverwaltung (s. Urteil des FG Hamburg vom 07.12.2011, 4 K 70/11).

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12

    Zolltarif: Tarifierung einer Umhängetasche mit Zubehör (Wickelauflage,

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Sachgerecht kann daher nur eine wertende Betrachtung sein (so die Rechtsprechung des FG Hamburg, vgl. jüngst mit ausführlicher Begründung das Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12).

    Ein spezieller Bedarf kann allerdings auch dadurch gekennzeichnet sein, dass er verschiedene Gegenstände erfordert, die wiederum bei verschiedenen Tätigkeiten, die in engem sachlichen Zusammenhang stehen, zum Einsatz kommen (FG Hamburg, Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

  • OVG Sachsen, 12.12.2016 - 1 A 311/15

    Zuwendung, Rücknahme, vorzeitiger Maßnahmebeginn; rechtliches Gehör

    beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 311/15 4 K 26/12.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2015 - 4 K 26/12 - wird abgelehnt.

  • FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 29/12

    Tarifrecht. Tarifierung eines Etuis für ein Mobiltelefon mit Tuch

    Die Rechtsbehelfsakte (183 Blatt), die in dem Parallelverfahren 4 K 26/12 vorgelegt worden ist, weil sie beide Vorgänge enthält, ist im hiesigen Verfahren beigezogen worden.
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