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   FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13   

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FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13 (https://dejure.org/2013,40061)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - 3 K 90/13 (https://dejure.org/2013,40061)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 3 K 90/13 (https://dejure.org/2013,40061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 21 EStG 2002, § 710 BGB, § 712 BGB
    Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1; BGB § 712
    Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Das ist stets anzunehmen, wenn es der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (BFH-Urteile vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 23.05.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621).

    Keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen liegt vor, wenn an der Besitzgesellschaft neben der mehrheitlich bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Person oder Personengruppe mindestens ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist (sog. Nur-Besitzgesellschafter) und im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gilt (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).

    Dass die Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips eine personelle Verflechtung ausschließt, gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der überlassenen Wirtschaftsgüter, die sogenannten Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt und der Nur-Besitzgesellschafter deshalb die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschende Person oder Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsguts durchsetzt (BFH-Urteile vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 21.01.1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771).

    Zu diesen Verwaltungsgeschäften, die somit keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, gehören bei einer GbR - anders als bei Personenhandelsgesellschaften - nicht nur solche Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, sondern alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen auch ungewöhnlicher Art und damit auch die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung wesentlichen Maßnahmen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlage (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).

    Ein GbR-Gesellschafter, dem gem. § 710 BGB die Geschäftsführung übertragen wurde und der - ggf. gemeinsam mit weiteren Personen, die ebenfalls an der Betriebs-GmbH beteiligt sind - zugleich die Anteilsmehrheit in der Besitz-GbR innehat, beherrscht die Besitz-GbR (BFH-Urteile vom 24.08.2006 IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; oben 4. a. dd.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 01.07.2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Das setzt voraus, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören (sachliche Verflechtung) und die Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung; BFH-Urteile vom 16.05.2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557; vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 23.03.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 7787; vom 25.08.2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312).

    Dieses soll vor allem nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 23.03.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778).

    Keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen liegt vor, wenn an der Besitzgesellschaft neben der mehrheitlich bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Person oder Personengruppe mindestens ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist (sog. Nur-Besitzgesellschafter) und im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gilt (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).

    Gilt für diese Geschäfte dagegen das Mehrheitsprinzip, ist der Mehrheitsgesellschafter aufgrund seiner Stimmrechtsmacht in der Lage, auch gegen den Willen des Nur-Besitzgesellschafters die seinem Geschäftswillen entsprechenden Beschlüsse herbeizuführen, um den Abschluss der Miet- oder Pachtverträge mit dem Betriebsunternehmen zu bewirken oder deren einseitige Beendigung gegen seinen Willen zu verhindern (BFH-Urteil vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136).

    Zu diesen Verwaltungsgeschäften, die somit keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, gehören bei einer GbR - anders als bei Personenhandelsgesellschaften - nicht nur solche Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, sondern alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen auch ungewöhnlicher Art und damit auch die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung wesentlichen Maßnahmen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlage (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).

  • BFH, 24.08.2006 - IX R 52/04

    Personelle Verflechtung auch dann, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer der

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Ein GbR-Gesellschafter, dem gem. § 710 BGB die Geschäftsführung übertragen wurde und der - ggf. gemeinsam mit weiteren Personen, die ebenfalls an der Betriebs-GmbH beteiligt sind - zugleich die Anteilsmehrheit in der Besitz-GbR innehat, beherrscht die Besitz-GbR (BFH-Urteile vom 24.08.2006 IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; oben 4. a. dd.).

    Ein Minderheitsgesellschafter, dem gem. § 710 BGB die Geschäftsführung übertragen wurde, beherrscht die Besitz-GbR dagegen nicht ohne weiteres, da ihm die Geschäftsführungsbefugnis gem. § 712 Abs. 1 BGB wieder entzogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2006 IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Das setzt voraus, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören (sachliche Verflechtung) und die Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung; BFH-Urteile vom 16.05.2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557; vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 23.03.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 7787; vom 25.08.2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312).

    Dieses soll vor allem nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 23.03.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778).

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Dass die Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips eine personelle Verflechtung ausschließt, gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der überlassenen Wirtschaftsgüter, die sogenannten Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt und der Nur-Besitzgesellschafter deshalb die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschende Person oder Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsguts durchsetzt (BFH-Urteile vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 21.01.1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771).
  • BGH, 09.03.1990 - V ZR 244/88

    Entscheidung über einen Antrag auf Parteivernehmung

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Liegt hingegen der Vollmacht keine Kausalvereinbarung zugrunde, dann ist auch eine unwiderruflich erteilte Vollmacht nach der feststehenden Rechtsprechung frei widerruflich (BGH-Urteile vom 26.02.1988 V ZR 231/86, DB 1988, 1211; vom 09.03.1990 V ZR 244/88, NJW 1990, 1721).
  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 231/86

    Widerruflichkeit einer unwiderruflich, aber ohne Rechtsgrund erteilten Vollmacht

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Liegt hingegen der Vollmacht keine Kausalvereinbarung zugrunde, dann ist auch eine unwiderruflich erteilte Vollmacht nach der feststehenden Rechtsprechung frei widerruflich (BGH-Urteile vom 26.02.1988 V ZR 231/86, DB 1988, 1211; vom 09.03.1990 V ZR 244/88, NJW 1990, 1721).
  • BFH, 15.06.2011 - X B 255/10

    Keine Betriebsaufspaltung bei Einstimmigkeitsprinzip in der Besitz-GbR

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der BFH im Beschluss vom 15.06.2011 X B 255/10 (BFH/NV 2011, 1859) bemängelt, es sei nicht dargelegt, "dass --über die bisherige Rechtsprechung hinaus-- mit einer Vereinbarung nach § 710 BGB nicht nur das Einstimmigkeitserfordernis abbedungen, sondern zugleich auch das steuerrechtliche Erfordernis einer Mehrheitsbeteiligung an der GbR durch die die Betriebs-GmbH beherrschenden Personen überspielt werden könnte".
  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 306/80

    Treuepflicht eines Verkaufsbevollmächtigten gegenüber seinem Auftraggeber -

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    Beruht die Vollmachtserteilung, was regelmäßig der Fall sein wird, im Innenverhältnis auf einer (ggf. stillschweigend abgeschlossenen) Vereinbarung, wonach der Bevollmächtigte mittels der Stimmrechtsausübung unentgeltlich die dem Vollmachtgeber zustehenden Rechte wahrzunehmen hat, hat der Bevollmächtigte auf Grund dieses Auftrags (§ 662 BGB) nämlich die Interessen des Vollmachtgebers wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 24.02.1982 IVa ZR 306/80, NJW 1982, 1752).
  • BFH, 02.07.2009 - X B 230/08

    Keine Verhinderung der Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch Bestellung des

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13
    In diesem Fall kann der Vollmachtgeber durch den jederzeit möglichen Widerruf der Vollmacht seine personelle Beherrschung der Gesellschaft sicherstellen (BFH-Beschluss vom 02.07.2009 X B 230/08, BFH/NV 2009, 1647).
  • FG Niedersachsen, 02.09.2008 - 13 K 534/06

    Begründung einer Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung eines

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06

    Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91

    Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 39/05

    Gewerblicher Grundstückshandel; Klagebefugnis bei GbR in Liquidation

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 28.08.2002 - XI B 158/01

    Aussiedler-/Asylantenheim: Abgrenzung Vermögensverwaltung/Gewerbebetrieb

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 20/93

    Notwendigkeit der Beiladung sämtlicher Gesellschafter einer aufgelösten

  • BFH, 25.08.2010 - I R 97/09

    Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 40/05

    Erstrecken der Nachlassinsolvenzmasse auf einen sich im Privatvermögen der Erben

  • FG Köln, 07.12.2016 - 9 K 2034/14

    Gewerblichkeit von Einkünften aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude und

    Keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen liegt vor, wenn an der Besitzgesellschaft neben der mehrheitlich bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Person oder Personengruppe mindestens ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist (sog. Nur-Besitzgesellschafter) und im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gilt (BFH-Urteile vom 8. September 2011, IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 1. Juli 2003, VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 3 K 90/13 -, Rn. 80, juris).
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