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   FG Hessen, 01.06.2005 - 5 K 3144/03   

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https://dejure.org/2005,30559
FG Hessen, 01.06.2005 - 5 K 3144/03 (https://dejure.org/2005,30559)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.06.2005 - 5 K 3144/03 (https://dejure.org/2005,30559)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - 5 K 3144/03 (https://dejure.org/2005,30559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Nr. 13
    Kraftfahrzeug; Ausländische Zulassung; Standort; Ausland; Nachweis - Umfang der Nachweispflicht für den regelmäßigen Standort eines Kraftfahrzeugs zur Vermeidung der Kfz-Steuerpflicht im Inland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang der Nachweispflicht für den regelmäßigen Standort eines Kraftfahrzeugs zur Vermeidung der Kfz-Steuerpflicht im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kraftfahrzeug; Ausländische Zulassung; Standort; Ausland; Nachweis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.07.2003 - X R 28/99

    Amtsermittlungspflicht: Verhältnis zur Mitwirkungspflicht

    Auszug aus FG Hessen, 01.06.2005 - 5 K 3144/03
    Als Folge dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht ergibt sich eine Minderung der Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörden bzw. des Finanzgerichts mit der Folge, dass ggf. Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind und es dem Gericht erlaubt ist, sich mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu begnügen, als dies in der Regel nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geboten ist (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1989 X R 16/86, Bundessteuerblatt II 1989, 462 und z.B. BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH 2004, 201).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Hessen, 01.06.2005 - 5 K 3144/03
    Als Folge dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht ergibt sich eine Minderung der Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörden bzw. des Finanzgerichts mit der Folge, dass ggf. Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind und es dem Gericht erlaubt ist, sich mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu begnügen, als dies in der Regel nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geboten ist (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1989 X R 16/86, Bundessteuerblatt II 1989, 462 und z.B. BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH 2004, 201).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 70.81

    Kraftfahrzeuganhänger - Inland - Ausland - Standort - Zulassung - Antragspflicht

    Auszug aus FG Hessen, 01.06.2005 - 5 K 3144/03
    Regelmäßiger Standort ist derjenige des Schwerpunkts der Ruhevorgänge, wobei objektive Merkmale maßgeblich sind (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 30. Aufl. § 23 StVZO Rdnr. 16 m.w. Nachweisen; grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 1983 7 C 70.81 DVBl 1984, 527).
  • FG Düsseldorf, 17.08.2020 - 8 K 3008/19

    Befreiung eines auf einen in Polen zugelassenen PKW von der Kraftfahrzeugsteuer

    Dabei ist auf den Schwerpunkt der Ruhevorgänge abzustellen, wobei objektive Merkmale maßgeblich sind (Hessisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 1. Juni 2005, 5 K 3144/03, juris m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 14. April 2011, 2 K 246/10, juris; siehe auch schon Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 21. November 1989, VII R 59/87, BFH/NV 1990, 602).

    Als Indizien für die Standortbestimmung werden die Meldung mit Wohnsitz in Deutschland, der Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie berufliche Tätigkeiten oder der Bezug von Sozialleistungen in Deutschland herangezogen (FG Hamburg, Urteil vom 14. April 2011, 2 K 246/10, juris; Hessisches FG, Urteil vom 1. Juni 2005, 5 K 3144/03, juris).

    Da sich die Verwendung der gehaltenen Fahrzeuge in der persönlichen Sphäre abspielt, ist der Kläger somit in besonderer Weise zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (Hessisches FG, Urteil vom 1. Juni 2005, 5 K 3144/03, juris).

  • FG Hamburg, 05.11.2020 - 4 K 98/20

    Rückwirkung der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer - Abgrenzung der

    Es ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO schätzen darf, soweit sie diese nicht ermitteln kann, und dass ein Schätzungsanlass im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 AO u.a. gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO verletzt hat (vgl. nur BFH, Urteil vom 11.03.1999, V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178; Hessisches FG, Urteil vom 01.06.2005, 5 K 3144/03, juris).
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