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   FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08   

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FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08 (https://dejure.org/2012,25192)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.08.2012 - 10 K 761/08 (https://dejure.org/2012,25192)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. August 2012 - 10 K 761/08 (https://dejure.org/2012,25192)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung von Zahlungen für den vorzeitigen Auszug aus angemieteten Praxisräumen als außerordentliche Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindungszahlungen zur Auflösung eines Mietverhältnisses als steuerbegünstigte Entschädigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abfindungszahlungen zur Auflösung eines Mietverhältnisses als steuerbegünstigte Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Problematik steuerbegünstigter Entschädigungen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Zur Problematik steuerbegünstigter Entschädigungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Nicht immer verminderter Steuersatz

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2123
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06

    Mitunternehmerschaft von Ehegatten - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens

    Auszug aus FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08
    Auch das Urteil des BFH vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2009, 933, bestätigte seine Rechtsauffassung.

    Nach Ansicht des Beklagten stehe die von ihm vorgenommene rechtliche Wertung auch im Einklang mit den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des BFH vom 20 Juli 1978  IV R 43/74, BStBl II 1979, 9 und vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933.

    Dazu ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. Urteile des BFH vom 18. Oktober 2011  IX R 58/10 a.a.O., vom 11. Januar 2005  IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 und vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).

    Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er - so wie im vorliegenden Fall - vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B. Urteile des BFH vom 21. September 1993  IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 1994  12 K 1662/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 313 sowie Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 31. Aufl., § 24 Anm. 6).

    Auch aus dem Urteil des BFH vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933 ergibt sich keine andere rechtliche Wertung.

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08
    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 1978  IV R 43/74, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979, 9, ist der Kläger der Meinung, dass auch in seinem Fall in Höhe von       DM von einer Entschädigung auszugehen sei.

    Nach Ansicht des Beklagten stehe die von ihm vorgenommene rechtliche Wertung auch im Einklang mit den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des BFH vom 20 Juli 1978  IV R 43/74, BStBl II 1979, 9 und vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933.

    Der Entscheidung IV R 43/74 habe eine Vereinbarung zugrunde gelegen, wonach die Entschädigung ausdrücklich u.a. auch "als Ausgleich für den entgangenen Gewinn in den Folgejahren" geleistet worden sei.

    Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der vorliegende Fall nicht mit der Entscheidung des BFH vom 20. Juli 1978  IV R 43/74, a.a.O., vergleichbar ist.

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 58/10

    Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine

    Auszug aus FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08
    Nach § 24 Nr. 1 a EStG sind Entschädigungen Leistungen, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten (vgl. Urteile des BFH vom 18. Oktober 2011  IX R 58/10, BStBl II 2012, 286 sowie vom 24. Oktober 2007  XI R 33/06, BFH/NV 2008, 361 m.w.N.).

    Dazu ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. Urteile des BFH vom 18. Oktober 2011  IX R 58/10 a.a.O., vom 11. Januar 2005  IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 und vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Auszug aus FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08
    Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er - so wie im vorliegenden Fall - vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B. Urteile des BFH vom 21. September 1993  IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 1994  12 K 1662/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 313 sowie Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 31. Aufl., § 24 Anm. 6).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    Auszug aus FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08
    Dazu ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. Urteile des BFH vom 18. Oktober 2011  IX R 58/10 a.a.O., vom 11. Januar 2005  IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 und vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).
  • BFH, 24.10.2007 - XI R 33/06

    Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

    Auszug aus FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08
    Nach § 24 Nr. 1 a EStG sind Entschädigungen Leistungen, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten (vgl. Urteile des BFH vom 18. Oktober 2011  IX R 58/10, BStBl II 2012, 286 sowie vom 24. Oktober 2007  XI R 33/06, BFH/NV 2008, 361 m.w.N.).
  • FG Hessen, 05.12.1994 - 12 K 1662/94
    Auszug aus FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08
    Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er - so wie im vorliegenden Fall - vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B. Urteile des BFH vom 21. September 1993  IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 1994  12 K 1662/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 313 sowie Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 31. Aufl., § 24 Anm. 6).
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