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   FG Hessen, 01.12.2015 - 4 K 1355/13   

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https://dejure.org/2015,47368
FG Hessen, 01.12.2015 - 4 K 1355/13 (https://dejure.org/2015,47368)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.12.2015 - 4 K 1355/13 (https://dejure.org/2015,47368)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - 4 K 1355/13 (https://dejure.org/2015,47368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 20 Abs. 8, Abs. 7 S. 3 u. Abs. 2 S. 4 sowie Abs. 4 S. 1 UmwStG 1995
    §§ 20 Abs.8, Abs.7 S.3 u. Abs.2 S.4 sowie Abs.4 S.1 UmwStG 1995

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entnahmen; rückbezogener Umwandlungsstichtag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entnahmen nach dem rückbezogenen Umwandlungsstichtag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 687
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Nürnberg, 30.06.2009 - I 21/06

    Zulässigkeit einer Klage bei Beschwer mit Auswirkung in späteren

    Auszug aus FG Hessen, 01.12.2015 - 4 K 1355/13
    Auch aus der Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.06.2009 I 21/2006 und dem Aufsatz von Patt/Rasche (DStR 1995, 1534) könne nichts anderes entnommen werden, weil es dort jeweils um andere Sachverhalte gegangen sei.

    Aus § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1995 folgt insoweit notwendig, dass die stillen Reserven des Sacheinlagegegenstandes zumindest soweit aufzudecken sind, dass ein vollständiger Abzug der Entnahmen von den sich durch den Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens ergebenden Anschaffungskosten überhaupt möglich ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Patt/Rasche DStR 1995, 1529 und Urteil des FG Nürnberg vom 30.06.2009 I 21/2006, juris sowie ausführlich zu dem gleichlautenden Regelungen der neueren Rechtslage Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 20 UmwStG Rz. 223 ff.).

    Darüber hinaus folgt gerade aus der Regelungen des § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1995, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum gerade auch rückwirkend auf den Einbringungsstichtag für die Höhe der Anschaffungskosten und den Veräußerungspreis zu berücksichtigen sind (vgl. auch insoweit wegen des Meinungsstreits im Einzelnen Patt/Rasche DStR 1995, 1529 und Urteil des FG Nürnberg vom 30.06.2009 I 21/2006, juris, dort insbes. Rz. 47ff. sowie ausführlich zu dem gleichlautenden Regelungen der neueren Rechtslage Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 20 UmwStG 1995 Tz. 223 ff.).

  • BFH, 29.04.1987 - I R 192/82

    Werklieferungsvertrag - Bilanz - Forderungen - Realisierung des Gewinns -

    Auszug aus FG Hessen, 01.12.2015 - 4 K 1355/13
    Durch diese Vorschrift soll lediglich vermieden werden, dass durch die grundsätzliche Anwendung körperschaftsteuerrechtlicher Vorschriften Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert werden, die nach dem für die Einbringenden maßgeblichen Recht Entnahmen gewesen wären (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 29.04.1987 I R 197/82, BStBl. II 1987, 797).
  • BFH, 08.06.2011 - I R 79/10

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

    Auszug aus FG Hessen, 01.12.2015 - 4 K 1355/13
    Aufgrund der Bindungswirkung des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 und weil es mit der Rechtswegegarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre, eine gerichtliche Überprüfung des Wertansatzes im Rahmen einer Einbringung gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 überhaupt auszuschließen, gestattet es die Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennenden Senat anschließt, dem Einbringenden im Wege der Drittanfechtung die Bescheide der aufnehmenden Kapitalgesellschaft für das Jahr der Einbringung anzufechten und geltend zu machen, dass der bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzte Wert überhöht ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.06.2011 I R 79/10, BStBl. II 2012, 421mit weiteren Ausführungen und Nachweisen).
  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Auszug aus FG Hessen, 01.12.2015 - 4 K 1355/13
    Der von dem Kläger gestellte Hilfsantrag, dass dann, wenn entsprechend der Ansicht des Finanzamtes zu dem Übertragungsstichtag 02.01.2005 ein Zwischenwert i.H.v.401.615,27 EUR für das eingebrachte Betriebsvermögen anzusetzen ist, in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 KStG und anderer Vorschriften zum 31.12.2005 und 31.12.2006 ein um diesen Wert erhöhtes steuerliches Einlagekonto festzustellen ist, ist für sich genommen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 30.01.2013 I R 35/11 (BStBl II 2013, 560) zulässig, weil der Kläger als Anteilseigner im Hinblick auf zukünftige Ausschüttungen durch diese Feststellung inhaltlich betroffen ist.
  • BFH, 07.03.2018 - I R 12/16

    Berücksichtigung negativer Anschaffungskosten im Rahmen des § 20 Abs. 7 Satz 3

    Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005, Gewerbesteuermessbetrags 2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005, gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 2005 wird eingestellt, nachdem der Kläger die Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 insoweit zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 aufgehoben und der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. Mai 2013 dahin geändert, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 EUR zzgl.

    Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 687).

    Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 den Bescheid des FA wegen Körperschaftsteuer 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2013 dahingehend zu ändern, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 EUR zzgl.

  • FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 73/18

    Kein Drittanfechtungsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft gegen den

    Der Gesellschafter sei insofern neben der Gesellschaft unmittelbar von der Regelungswirkung des Feststellungsbescheids betroffen, so dass er - wie auch in anderen Fällen einer materiell-rechtlichen Bindungswirkung anerkannt - selbst im Wege der Drittanfechtung gegen eine fehlerhafte Feststellung vorgehen können müsse, ohne dass es darauf ankomme, ob der Adressat des Bescheids (auch) selbst über eine Rechtsbehelfsbefugnis verfüge (Hinweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13, EFG 2016, 687).

    (1) Zwar hat das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 (EFG 2016, 687) - allerdings ohne vertieftere Begründung und ohne dass es darauf im Ergebnis angekommen wäre - entschieden, dass ein Anteilseigner den gegen eine Gesellschaft ergangenen Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG anfechten könne.

  • BFH, 21.12.2022 - I R 53/19

    Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

    a) In der Rechtsprechung der Finanzgerichte und in der Literatur wird die Rechtsfrage kontrovers beurteilt (befürwortend: z.B. Hessisches FG, Urteil vom 01.12.2015 - 4 K 1355/13, EFG 2016, 687; Brühl, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 1129; Ott, Steuern und Bilanzen --StuB-- 2018, 273; Binnewies/Gravenhorst, DStR 2020, 1542; Streck/Binnewies, KStG, 10. Aufl., § 27 Rz 123; Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 27 Rz 70; demgegenüber ablehnend: z.B. FG München, Beschluss vom 28.05.2019 - 7 V 803/19, EFG 2020, 68; Mössner in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 27 Rz 159; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 113a; Brandis/Heuermann/Oellerich, § 27 KStG Rz 46; Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 350 Rz 24).
  • BFH, 10.12.2019 - I B 35/19

    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des

    Ob wegen der bestehenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft neben dieser gegen den Feststellungsbescheid als Drittanfechtungsberechtigte klagen können, hat der Senat noch nicht entschieden (bejahend z.B. Urteil des Hessischen FG vom 01.12.2015 - 4 K 1355/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 687; Brühl, Deutsches Steuerrecht 2017, 1129; Ott, Steuern und Bilanzen 2018, 273; Streck/Binnewies, KStG, 9. Aufl., § 27 Rz 42; verneinend z.B. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 19.09.2019 - 1 K 73/18, juris; Mössner in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 27 Rz 159; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 113a; wohl auch Wernicke in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 27 Rz 118; den Streit referierend z.B. Pohl in Micker/Pohl, BeckOK KStG, § 27 Rz 257).
  • FG München, 28.05.2019 - 7 V 803/19

    Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bezüglich der

    Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts, Urteil vom 01. Dezember 2015 (4 K 1355/13, EFG 2016, 687), wonach Anteilseigner im Hinblick auf zukünftige Ausschüttungen durch den Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG in einer Weise inhaltlich betroffen sind, dass ihnen eine Rechtsbehelfsbefugnis einzuräumen ist.
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