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   FG Hessen, 02.08.2001 - 4 K 1065/00   

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https://dejure.org/2001,19268
FG Hessen, 02.08.2001 - 4 K 1065/00 (https://dejure.org/2001,19268)
FG Hessen, Entscheidung vom 02.08.2001 - 4 K 1065/00 (https://dejure.org/2001,19268)
FG Hessen, Entscheidung vom 02. August 2001 - 4 K 1065/00 (https://dejure.org/2001,19268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zinslose Stundung einer ausstehenden Stammeinlage als verdeckte Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 20; BGB § 246
    Stammeinlage; Forderung; Zinslos; Stundung; Verzugszins; Verdeckte Gewinnausschüttung; Vorteilsausgleich - Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Stundung einer ausstehenden Stammeinlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Stundung einer ausstehenden Stammeinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

    Auszug aus FG Hessen, 02.08.2001 - 4 K 1065/00
    Soweit der Bundesfinanzhof für den Vorteilsausgleich eine klare und eindeutig im voraus getroffene Vereinbarung verlangt (vgl. BFH, BStBl II 1990, 649, 650) bezieht sich dies auf beherrschende Gesellschafter; als solcher ist W im Streitfall mit einer Minderheitsbeteiligung von 16, 6 % nicht anzusehen.

    Hinsichtlich der Höhe der vGA weist das Finanzamt zutreffend darauf hin, dass bei Personen, die nicht gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben als angemessene Verzinsung, das Mittel zwischen banküblichen Soll- und Habenzins anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 28.02.1990 I R 83/87, BStBl II 1990, 649).

  • BFH, 13.09.2000 - I R 10/00

    VGA nur bei Forderungsverzicht, nicht wenn Bilanzausweis fehlt

    Auszug aus FG Hessen, 02.08.2001 - 4 K 1065/00
    Mangels konkreter Anhaltspunkte, wonach die Gesellschafter auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet hätten, - es ist streitig, ob ein solcher Verzicht überhaupt möglich ist (vgl. Scholz, Kommentar zum GmbH-G, 12. Aufl., § 20 GmbH-Gesetz , Rn. 20 m.w.N.) - besteht die Forderung fort (BFH-Urteil vom 13.09.2000 I R 10/00, BFH/NV 2001, 584 ).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Hessen, 02.08.2001 - 4 K 1065/00
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 1989, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 09.12.1987 - I R 260/83

    1. Ausschüttung i. S. des § 27 KStG ist das Abfließen der Gewinnanteile bei der

    Auszug aus FG Hessen, 02.08.2001 - 4 K 1065/00
    Eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist zugleich eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG , wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Mittel bei der Kapitalgesellschaft abfließen (BFH-Urteil vom 09.12.1987 I R 260/83, BStBl II 1988, 460).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus FG Hessen, 02.08.2001 - 4 K 1065/00
    Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1990 I R 6/89, BFHE 160, 459 , BStBl II 1990, 795 ).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Auszug aus FG Hessen, 02.08.2001 - 4 K 1065/00
    Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1996 I R 78/92 BFHE 173, 412 , BStBl II 1994, 479).
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