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   FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10   

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FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10 (https://dejure.org/2013,28666)
FG Hessen, Entscheidung vom 03.07.2013 - 1 K 608/10 (https://dejure.org/2013,28666)
FG Hessen, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 1 K 608/10 (https://dejure.org/2013,28666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 27 ErbStG, Art 56 EG-Vertrag, Art 58 EG-Vertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerermäßigung aufgrund einer für den Vorerwerb erhobenen österreichischen Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei Belastung des Erwerbs mit einer ausländischen Steuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei Belastung des Erwerbs mit einer ausländischen Steuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Hinsichtlich der Vereinbarkeit des ErbStG mit dem EU-Recht ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883 vielmehr, dass Art. 56, 58 des EG-Vertrages dahingehend auszulegen seien, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u.a. EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-132/10 "Haaley", BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 "Missionswerk Heukelbach", Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 "Mattner", Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 "Eckelkamp", Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 "Arens-Sikken", Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 "Barbier", Slg. 2003, I-15013).

    In der Rechtssache "Block" (C-67/08 Slg. 2009, I-883) hat der EuGH dagegen entschieden, der Kapitalverkehrsfreiheit stehe es nicht entgegen, wenn bei der Berechnung von Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland auf Kapitalforderungen gegen ein in Spanien ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in Spanien entrichtete Erbschaftsteuer auf die in der Bundesrepublik Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

    Daher verfügten die Mitgliedsstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts über eine gewisse Autonomie und seien nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem an die verschiedenen Steuersysteme der anderen Mitgliedsstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-67/08, "Block", Slg. 2009 I-833; Rdnr. 31; bestätigt durch den EuGH-Beschluss vom 19. September 2012 C-540/11, "Levy und Sebbag", Internationales Steuerrecht - IStR - 2013, 307).

    Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es ggf. zu einer Ermäßigung gekommen wäre, wenn die Erblasserin zum Zeitpunkt des Vorerwerbs bereits ihren Wohnsitz im Inland gehabt hätte, da die Verlegung des Wohnsitzes eines Unionsbürgers in einen anderen Mitgliedsstaat nicht steuerneutral sein muss (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-67/08, "Block", Slg. 2009 I-833; Rdnr. 35).

    Da im Streitfall die unterschiedliche Besteuerung des vorliegenden Sachverhaltes gegenüber einem reinen Inlandssachverhalt nicht darauf beruht, dass ausländisches Vermögen anders als inländisches Vermögen behandelt wird, sondern darauf, dass § 27 ErbStG keine Steuerermäßigung bei einer Belastung des Vorerwerbs mit ausländischer Steuer vorsieht und die Erblasserin vor dem Letzterwerb ihren Wohnsitz von einen anderen Mitgliedstaat in das Inland verlegt hat, ist der Sachverhalt mit der Rechtssache "Block" (C-67/08 Slg. 2009, I-883), in dem über die Anrechnung ausländischer Steuer zu entscheiden war, durchaus vergleichbar.

  • BFH, 19.06.2013 - II R 10/12

    Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, den mehrmaligen Übergang desselben Vermögens innerhalb der Steuerklasse I durch eine Ermäßigung zu entlasten, soweit das Vermögen beim Vorerwerber der Besteuerung (nach dem deutschen ErbStG) unterlag (BT-Drs. 13/4839, S. 71), ist Ausfluss seiner - auch als Mitglied der Europäische Union fortbestehenden - Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 10/12, Der Betrieb - DB - 2013, 1700).

    Wenn aber diejenigen Nachteile, die sich dadurch ergeben, dass mehrere Mitgliedsstaaten ihr Besteuerungsrecht ausüben (sogenannte "Doppelbesteuerung"), regelmäßig keine nach dem EG-Vertrag verbotenen Beschränkungen darstellen, da es Sache des jeweiligen Mitgliedsstaats ist, zu entscheiden, ob und welche Vorkehrungen zu treffen sind, um Mehrfachbelastungen, die sich aus der parallelen Ausübung von Besteuerungsbefugnissen verschiedener Mitgliedsstaaten ergeben, zu vermeiden (EuGH-Beschluss vom 19. September 2012 C-540/11, "Levy und Sebbag", IStR 2013, 307; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 10/12, DB 2013, 1700), steht es dem nationalen Gesetzgeber auch frei, zu entscheiden, ob er in den Ermäßigungstatbestand des § 27 ErbStG die auf den Vorerwerb in anderen Mitgliedsstaaten erhobene (ausländische) Erbschaftsteuer einbezieht.

    Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anhängigen Revisionsverfahren II R 10/12 zugelassen.

  • EuGH, 19.09.2012 - C-540/11

    Levy und Sebbag

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Daher verfügten die Mitgliedsstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts über eine gewisse Autonomie und seien nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem an die verschiedenen Steuersysteme der anderen Mitgliedsstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-67/08, "Block", Slg. 2009 I-833; Rdnr. 31; bestätigt durch den EuGH-Beschluss vom 19. September 2012 C-540/11, "Levy und Sebbag", Internationales Steuerrecht - IStR - 2013, 307).

    Wenn aber diejenigen Nachteile, die sich dadurch ergeben, dass mehrere Mitgliedsstaaten ihr Besteuerungsrecht ausüben (sogenannte "Doppelbesteuerung"), regelmäßig keine nach dem EG-Vertrag verbotenen Beschränkungen darstellen, da es Sache des jeweiligen Mitgliedsstaats ist, zu entscheiden, ob und welche Vorkehrungen zu treffen sind, um Mehrfachbelastungen, die sich aus der parallelen Ausübung von Besteuerungsbefugnissen verschiedener Mitgliedsstaaten ergeben, zu vermeiden (EuGH-Beschluss vom 19. September 2012 C-540/11, "Levy und Sebbag", IStR 2013, 307; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 10/12, DB 2013, 1700), steht es dem nationalen Gesetzgeber auch frei, zu entscheiden, ob er in den Ermäßigungstatbestand des § 27 ErbStG die auf den Vorerwerb in anderen Mitgliedsstaaten erhobene (ausländische) Erbschaftsteuer einbezieht.

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u.a. EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-132/10 "Haaley", BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 "Missionswerk Heukelbach", Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 "Mattner", Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 "Eckelkamp", Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 "Arens-Sikken", Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 "Barbier", Slg. 2003, I-15013).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u.a. EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-132/10 "Haaley", BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 "Missionswerk Heukelbach", Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 "Mattner", Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 "Eckelkamp", Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 "Arens-Sikken", Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 "Barbier", Slg. 2003, I-15013).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u.a. EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-132/10 "Haaley", BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 "Missionswerk Heukelbach", Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 "Mattner", Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 "Eckelkamp", Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 "Arens-Sikken", Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 "Barbier", Slg. 2003, I-15013).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Insoweit verwies er auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. März 2007 C-292/04 "Meilicke" (amtliche Sammlung - Slg. - 2007, I-1835) und vom 7. September 2004 C-319/02 "Manninen" (Slg. 2004, I-7477).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u.a. EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-132/10 "Haaley", BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 "Missionswerk Heukelbach", Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 "Mattner", Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 "Eckelkamp", Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 "Arens-Sikken", Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 "Barbier", Slg. 2003, I-15013).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Insoweit verwies er auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. März 2007 C-292/04 "Meilicke" (amtliche Sammlung - Slg. - 2007, I-1835) und vom 7. September 2004 C-319/02 "Manninen" (Slg. 2004, I-7477).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u.a. EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-132/10 "Haaley", BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 "Missionswerk Heukelbach", Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 "Mattner", Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 "Eckelkamp", Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 "Arens-Sikken", Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 "Barbier", Slg. 2003, I-15013).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • BFH, 27.09.2016 - II R 37/13

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  1 K 608/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2035.

  • BFH, 20.01.2015 - II R 37/13

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben

    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2035.
  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    Den vorgenannten Entscheidungen entnimmt der Senat den Grundsatz, dass innerstaatliche Besteuerungsnormen der Kapitalverkehrsfreiheit immer dann entgegenstehen, wenn Auslandsvermögen aufgrund fehlender Abzugsmöglichkeit von Belastungen oder aus formellen Gründen, z. B. kürzeren Verjährungsfristen, ungünstiger bzw. höher bewertet wird als Inlandsvermögen oder wenn Inländer als unbeschränkt Steuerpflichtige aufgrund höherer Freibeträge oder geringerer Steuersätze weniger Steuer auf gleiche Erwerbe bezahlen müssen als beschränkt Steuerpflichtige (so auch Urteil des Hessischen FG vom 3. Juli 2013 1 K 608/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 2035).
  • FG Hessen, 10.02.2014 - 1 V 2602/13

    Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung

    Den diesbezüglich getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) (u.a. Urteile vom 17. Oktober 2013 C-181/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2013, 1070; vom 15. September 2011 C-132/10 "Halley", BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 "Missionswerk Heukelbach", Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 "Mattner", Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 "Eckelkamp", Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 "Arens-Sikken", Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 "Barbier", Slg. 2003, I-15013) entnimmt der Senat die Grundsätze, dass innerstaatliche Regelungen der Kapitalverkehrsfreiheit immer dann entgegen stehen, wenn Auslandsvermögen - aufgrund fehlender Abzugsmöglichkeit von Belastungen oder aus formellen Gründen, z.B. kürzeren Verjährungsfristen - ungünstiger bzw. höher bewertet wird als Inlandsvermögen oder wenn Inländer als unbeschränkt Steuerpflichtige - aufgrund höherer Freibeträge oder geringerer Steuersätze - weniger Steuer auf gleiche Erwerbe bezahlen als beschränkt Steuerpflichtige (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 1 K 608/10, EFG 2013, ).
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