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   FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03   

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FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03 (https://dejure.org/2006,11005)
FG Hessen, Entscheidung vom 05.09.2006 - 11 K 2034/03 (https://dejure.org/2006,11005)
FG Hessen, Entscheidung vom 05. September 2006 - 11 K 2034/03 (https://dejure.org/2006,11005)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 292 AktG, § 293 AktG, § 294 AktG, § 15 EStG, § 231 HGB
    Zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Anerkennung einer atypischstillen Gesellschaft; Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer; Ausschluss der Gesellschafterstellung bei fehlendem Unternehmerrisiko

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 179; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a; ; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; ; AktG § 293; ; AktG § 294; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Atypisch stille Gesellschaft; Unternehmensvertrag; Fehlerhafte Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko; Globalabfindung - Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH- Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601) ist das volle Mitunternehmerrisiko eines stil- 17 - len Gesellschafters im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverhältnis (d.h. mit schuldrechtlicher Wirkung) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Geschäftsinhabers sowie des stillen Gesellschafters geführt wird.

    Der Gesellschafter der Innengesellschaft muss daher nicht nur - wie im Streitfall nach § 7 des Vertrages vom 01.01.1992 - am laufenden Unternehmenserfolg (Gewinn und Verlust) beteiligt sein; die Regelungen des Gesellschaftsvertrags müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass er grundsätzlich im Fall der Beendigung des - 19 - Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700; vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; in BFH/NV 2003, 601).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesellschafter in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist und ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen (BFHBeschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424 ; BFH-Urteile in BFHE 135, 297 , BStBl II 1982, 389 ; vom 18. Februar 1993 IV R 132/91 , BFH/NV 1993, 647 ; in BFH/NV 1999, 355 ; in BFH/NV 2003, 601 , und in BFH/NV 2003, 36 , m.w.N.).

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 6/93

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Damit sind die Mindestanforderungen für die Annahme einer Mitunternehmerinitiative erfüllt, denn Mitunternehmerinitiative bedeutet die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    Maßgebend für die Auslegung sind danach nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn und Zweck des Vertrages und seine tatsächliche Handhabung durch die Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93 a.a.O.).

    So war der Kläger gerade nicht in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt und es war ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag - neben seiner - 25 - Stimmrechtsausübung - auch nicht das Recht eingeräumt, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2003 VIII R 6/93, a.a.O.).

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Es erlangt darüber hinaus aber auch für die Abgrenzung von typischer und atypischer (d.h. mitunternehmerischer Beteiligung) stiller Gesellschaft deshalb besondere Bedeutung, weil zum einen die Mitunternehmerinitiative des Stillen in beiden Fällen nach den §§ 230 ff. HGB im Wesentlichen auf Kontrollrechte beschränkt ist (BFH-Urteil in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59 ; vgl. auch BGH-Urteil vom 25. September 1963 V ZR 133/61, BB 1963, 1277) sowie zum anderen auch das Vorliegen eines typisch stillen Gesellschaftsverhältnisses zwingend an die Teilhabe am Gewinn gebunden ist (§ 231 Abs. 2, Halbsatz 2 HGB) und auch für den typisch stillen Gesellschafter die Teilhabe - 18 - am Verlust des Unternehmens vereinbart werden kann (§ 231 Abs. 1 HGB; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ; BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

    cc) Im Rahmen der oben dargestellten Grundsätze gewinnt jedoch insbesondere auch Bedeutung, dass für das Mitunternehmerrisiko des Gesellschafters einer Innengesellschaft kennzeichnend ist, dass das Unternehmen im Innenverhältnis (d.h. mit schuldrechtlicher Wirkung) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des nach außen auftretenden Geschäftsinhabers und des anderen Gesellschafters geführt wird (BFH-Urteile in BFHE 173, 28 , BStBl II 1994, 282; vom 18. Februar 1998 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; vom 1. August 1996 VIII R 12/94 , BFHE 181, 423 , BStBl II 1997, 272).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesellschafter in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist und ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen (BFHBeschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424 ; BFH-Urteile in BFHE 135, 297 , BStBl II 1982, 389 ; vom 18. Februar 1993 IV R 132/91 , BFH/NV 1993, 647 ; in BFH/NV 1999, 355 ; in BFH/NV 2003, 601 , und in BFH/NV 2003, 36 , m.w.N.).

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Der Stille muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein; darüber hinaus müssen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 , BFHE 171, 510 , BStBl II 1994, 700).

    Es erlangt darüber hinaus aber auch für die Abgrenzung von typischer und atypischer (d.h. mitunternehmerischer Beteiligung) stiller Gesellschaft deshalb besondere Bedeutung, weil zum einen die Mitunternehmerinitiative des Stillen in beiden Fällen nach den §§ 230 ff. HGB im Wesentlichen auf Kontrollrechte beschränkt ist (BFH-Urteil in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59 ; vgl. auch BGH-Urteil vom 25. September 1963 V ZR 133/61, BB 1963, 1277) sowie zum anderen auch das Vorliegen eines typisch stillen Gesellschaftsverhältnisses zwingend an die Teilhabe am Gewinn gebunden ist (§ 231 Abs. 2, Halbsatz 2 HGB) und auch für den typisch stillen Gesellschafter die Teilhabe - 18 - am Verlust des Unternehmens vereinbart werden kann (§ 231 Abs. 1 HGB; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ; BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

    Der Gesellschafter der Innengesellschaft muss daher nicht nur - wie im Streitfall nach § 7 des Vertrages vom 01.01.1992 - am laufenden Unternehmenserfolg (Gewinn und Verlust) beteiligt sein; die Regelungen des Gesellschaftsvertrags müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass er grundsätzlich im Fall der Beendigung des - 19 - Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700; vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; in BFH/NV 2003, 601).

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Insgesamt muss sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergeben, dass der Beteiligte auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BStBl. II 1994, 700, BFHE 171, 510 m.w.N. sowie Schmidt, Kommentar zum EStG, 25. Auflage 2006, § 15 Anm. 343, 345).

    Der Stille muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein; darüber hinaus müssen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 , BFHE 171, 510 , BStBl II 1994, 700).

    Der Gesellschafter der Innengesellschaft muss daher nicht nur - wie im Streitfall nach § 7 des Vertrages vom 01.01.1992 - am laufenden Unternehmenserfolg (Gewinn und Verlust) beteiligt sein; die Regelungen des Gesellschaftsvertrags müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass er grundsätzlich im Fall der Beendigung des - 19 - Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700; vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; in BFH/NV 2003, 601).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (BFH-Entscheidungen vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408 , BStBl II 1986, 311).

    Beide Merkmale (Mitunternehmerrisiko und -initiative) müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (vgl. allgemein BFH- Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83 , BFHE 145, 408 , BStBl II 1986, 311).

    Dieses Erfordernis entspricht zum einen der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gebotenen Angleichung an die Mitunternehmerstellung des Kommanditisten, der nach den handelsrechtlichen Bestimmungen (§§ 738 ff. BGB; §§ 155, 161 Abs. 2, 105 HGB i.V.m. § 138 HGB a.F. sowie § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB n.F.) bei Ausscheiden und Beendigung der Gesellschaft (KG) an den stillen Reserven unter Einschluss des Geschäftswerts beteiligt ist (dazu BFH-Urteil in BFHE 145, 408 , BStBl II 1986, 311).

  • BFH, 03.03.1998 - VIII B 62/97

    Mitunternehmerschaft bei fehlerhafter Gesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Zu beachten sei auch die BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 03.03.1998, VIII B 62/97), wonach der als Gesellschaftsvertrag zu qualifizierende Vertragsschluss nicht allen formellen Anforderungen des Zivilrechts genügen müsse und es sich bei einer fehlerhaft zustande gekommenen Gesellschaft zivilrechtlich um ein Gesellschaftsverhältnis handele.

    Die - 12 - Regeln zu den Unternehmensverträgen sind auch bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH anwendbar (vgl. hierzu im Einzelnen §§ 291 ff. AktG; BGH-Urteile vom 14. Dezember 1987 II ZR 170/87, BB 1988, 361, BGHZ 103, 1-11; vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88, BB 1989, 95, BGHZ 105, 324; vom 30. Januar 1992 II ZB 15/91, BB 1992, 662; BFH-Beschluss vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BStBl. II 1998, 401, BFHE 185, 131; Hüffer, Kommentar zum Aktiengesetz , 7. Auflage 2006, § 292 Anm. 12, 13, 14, 15 m.w.N; Bp-Bericht vom 11. Mai 1998, S. 3 und 4 sowie die Vereinbarung zwischen dem Kläger, der GmbH und dem Beigeladenen B vom 23.12.1997).

    Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft setzt jedoch voraus, dass der Unternehmensvertrag, obwohl nichtig, gleichwohl durchgeführt worden ist (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. im Einzelnen z.B. BGHUrteile vom 29. Juni 1970 II ZR158/69, BGHZ 55, 5; vom 14. Dezember 1987 II ZR 170/87a.a.O. und vom 14. Oktober 1991 II ZR 212/90, BB 1992, 385; BFH-Beschluss vom 3. März 1998 VIII B 62/97 a.a.O.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. November1997 XIV 484/93, GmbHR 1998, 710).

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Der Gesellschafter der Innengesellschaft muss daher nicht nur - wie im Streitfall nach § 7 des Vertrages vom 01.01.1992 - am laufenden Unternehmenserfolg (Gewinn und Verlust) beteiligt sein; die Regelungen des Gesellschaftsvertrags müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass er grundsätzlich im Fall der Beendigung des - 19 - Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700; vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; in BFH/NV 2003, 601).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesellschafter in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist und ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen (BFHBeschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424 ; BFH-Urteile in BFHE 135, 297 , BStBl II 1982, 389 ; vom 18. Februar 1993 IV R 132/91 , BFH/NV 1993, 647 ; in BFH/NV 1999, 355 ; in BFH/NV 2003, 601 , und in BFH/NV 2003, 36 , m.w.N.).

  • BFH, 22.01.1981 - IV B 41/80

    Abschreibungs-KG - Gesellschafter - Einkommensteuer

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (BFH-Entscheidungen vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408 , BStBl II 1986, 311).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesellschafter in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist und ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen (BFHBeschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424 ; BFH-Urteile in BFHE 135, 297 , BStBl II 1982, 389 ; vom 18. Februar 1993 IV R 132/91 , BFH/NV 1993, 647 ; in BFH/NV 1999, 355 ; in BFH/NV 2003, 601 , und in BFH/NV 2003, 36 , m.w.N.).

  • BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79

    Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am

    Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03
    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesellschafter in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist und ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen (BFHBeschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424 ; BFH-Urteile in BFHE 135, 297 , BStBl II 1982, 389 ; vom 18. Februar 1993 IV R 132/91 , BFH/NV 1993, 647 ; in BFH/NV 1999, 355 ; in BFH/NV 2003, 601 , und in BFH/NV 2003, 36 , m.w.N.).
  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92

    Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

  • BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91

    Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag

  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

  • FG Niedersachsen, 13.11.1997 - XIV 484/93

    Stellung als zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft als

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 6 K 1045/04

    Steuerrechtliche Anerkennung einer GmbH & atypisch Still: zivilrechtliche

    Im Streitfall kann es dahingestellt bleiben, ob durch den Vertrag vom 12. Dezember 1995 zivilrechtlich wirksam eine GmbH & atypisch Still zwischen der Beigeladenen und dem Kläger gegründet worden ist (vgl. zum Meinungsstreit über das notwendige Quorum für eine wirksame Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beteiligten GmbH sowie über die analoge Anwendung der Rechtsgrundsätze des "Supermarkt"-Beschlusses des Bundesgerichtshofs - BGH - auf den Vertrag über die Gründung einer GmbH & atypisch Still: Hess. FG, Urteil vom 5. September 2006 11 K 2034/03, [...]; BayObLG, Beschluss vom 18. Februar 2003 3Z BR 233/02, GmbH-Rundschau -GmbHR - 2003, 534; LG Darmstadt, Urteil vom 24. August 2004 8 O 96/04, Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - ZIP - 2005, 402; Altmeppen, in: Roth, GmbHG, 5. Aufl., Anh. § 13 Rz. 112 ff.; Emmerich, in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Anh. Konzernrecht Rz. 217: Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 6. Aufl., Rz. 7.34, jeweils m.w.N.); denn § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fordert nach Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung einer Mitunternehmerschaft nicht zwingend, dass der Vertrag über die Gründung der betr.
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