Rechtsprechung
FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2 Abs 3 Nr 5 UStG, EGV 414/97, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, EGV 546/97
Vorsteuerabzug aus Gutschriften für den Ankauf von Mastschweinen und Ferkeln durch eine Marktordnungsstelle - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorsteuerabzug aus Gutschriften für den Ankauf von Mastschweinen und Ferkeln; Abgrenzung von Leistungen gegen Entgelt und "echtem Zuschuss"; Entschädigung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest; Tauschähnlicher Umsatz bei Lieferung von ...
- Judicialis
UStG § 2; ; UStG § 3; ; UStG § 14; ; UStG § 15; ; AO 1977 § 176; ; EGV Nr. 370/98 Art. 3 Abs. 1; ; EGV Nr. 370/98 Art. 3 Abs. 3; ; EGV Nr. 414/97 Art. 3 Abs. 1; ; EGV Nr. 414/97 Art. 3 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorsteuerabzug; Leistungsaustausch; Beihilfe; Zuschuss; Beihilfe; Subvention; Schweinepest - Kein Vorsteuerabzug bei Ankauf von gekeulten Masttieren; Einordnung von Beihilfen zur Stützung des Schweinemarktes bei Schweinepest????
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein Vorsteuerabzug bei Ankauf von gekeulten Masttieren; Einordnung von Beihilfen zur Stützung des Schweinemarktes bei Schweinepest
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
- BFH, 03.07.2008 - V R 51/06
Papierfundstellen
- EFG 2007, 549
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (19)
- EuGH, 29.02.1996 - C-215/94
Mohr / Finanzamt Bad Segeberg
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
Nach dem EuGH-Urteil vom 29.02.1996 Rs C-215/94 (UR 1996, 119) setze die Besteuerung einer Leistung einen - im vorliegenden Fall fehlenden - Verbrauch beim Empfänger der Leistung oder am Ende einer Unternehmerkette voraus.e) Die Rechtsprechung des EuGH zur Behandlung von Zuschüssen im Agrarbereich (EuGH-Urteil vom 29.02.1996 Rs C-215/94, UR 1996, 119) sei auf die vorliegende Interventionsmaßnahme nicht anwendbar: Der EuGH habe in der Rechtssache Mohr zwar entschieden, dass die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung keine Dienstleistung im Sinne der Art. 6 und Art. 11 der 6. EG-Richtlinie darstelle, weil die Gemeinschaft für die Ausgleichszahlung keine Gegenstände oder Dienstleistung zur eigenen Verwendung erhalte.
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.02.1996, Rs. C-215/94, HFR 1996, 294) und des BFH (Urteil vom 13.11.1997 V R 11/97 BStBl II 1998, 169) erfolgt eine Leistung gegen Entgelt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann und beim Leistungsempfänger oder am Ende der Unternehmerkette ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt.
aa) Nach dem EuGH-Urteil vom 29.02.1996 (Rs C-215/94 - Mohr - , UVR 1996, 109) ist die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der EG-VO Nr. 1336/86 eingeht und für die er eine Vergütung erhält, nicht als steuerbare Leistung anzusehen, weil weder die EG noch die zuständigen nationalen Stellen durch diese Verpflichtung Vorteile erwerben, auf Grund derer sie als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnten.
b) Ausweislich des Schreibens der OFD an die Klägerin vom 30.12.1998 (Bl. 2 Sonderband) war Anlass für die geänderte Beurteilung der Interventionskäufe zwar das EuGH-Urteil vom 29.02.1996 (Rs C-215/94), gleichwohl steht § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO einer Änderung der angefochtenen Bescheide nicht entgegen.
Vertrauensschutz kann die Klägerin aber gleichwohl nicht beanspruchen, weil eine Rechtsprechungsänderung des EuGH vom Wortlaut des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht erfasst wird und die Änderung der Umsatzsteuerbescheide nicht auf einer geänderten Rechtsprechung des EuGH beruht, sondern gerade auf der Anwendung der in den Streitjahren bereits vorhandenen EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 29.02.1996 Rs C-215/94).
- BFH, 30.01.1997 - V R 133/93
Brachlegung von Ackerflächen nach Fördergesetz (DDR) vom 6. Juli 1990 ist nicht …
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
Für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung eines Unternehmers derart mit einer Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, ist auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden (BFH-Urteil vom 28.07.1994 V R 19/92, BStBl II 1995, 86) bzw. auf den Inhalt der Verpflichtungen (Bewilligungsbedingungen) abzustellen (BFH-Urteil vom 30.01.1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335).Zahlungen aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen bleiben unbesteuert (BFHUrteil vom 30.01.1997 V R 133/93, a.a.O.; BFH-Urteil vom 15.10.1998 V R 51/96, UR 1990, 450).
Nach dem Kriterium, ob der zahlenden Stelle ein Vorteil zugewendet wird (eine Dienstleistung zur Verwendung bzw. zum Verbrauch) hat der Bundesfinanzhof daher - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu diesem Bereich - auch die Brachlegung von Ackerflächen nach dem Fördergesetz vom 06.07.1990 als nichtsteuerbare Leistung und die Zahlung dafür als sog. echten Zuschuss beurteilt (Wagner in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, § 10 Rn 170; BFH-Urteil vom 30.01.1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335).
- BFH, 13.11.1997 - V R 11/97
Öffentlicher Zuschuß zum Bau einer Tiefgarage
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
Bei den Aufkaufaktionen von solchen Schweinen und Ferkeln, die in den TBA entsorgt worden seien, liege weder beim Leistungsempfänger, noch am Ende der Unternehmerkette ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vor (BFH-Urteil vom 13.11.1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169).a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.02.1996, Rs. C-215/94, HFR 1996, 294) und des BFH (Urteil vom 13.11.1997 V R 11/97 BStBl II 1998, 169) erfolgt eine Leistung gegen Entgelt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann und beim Leistungsempfänger oder am Ende der Unternehmerkette ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt.
An einer Leistung gegen Entgelt fehlt es dagegen bei Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers (Unternehmers) gefördert werden soll, sog. echte Zuschüsse (…BFH-Urteil vom 15.10.1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, UR 1999, 450; BFH-Urteil vom 13.11.1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169, m.w.N.; EuGH-Urteil vom 18.12.1997 Rs. C-384/95 - Landboden-Agrardienste -, UR 1998, 102, UVR 1998, 51).
- BFH, 13.11.1997 - V R 66/96
Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
Dazu muss der Lieferer dem Abnehmer Wert, Substanz und Ertrag des Gegenstands der Lieferung unbedingt und endgültig überlassen (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.1999 VII R 3/97, BStBl II 2000, 46, unter 2. c bb; vom 13.11.1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).Jedoch bezieht sich der Begriff der Lieferung nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (BFH-Urteil vom 21.04.2005 V R 11/03, BFHE 184, 134; UR 98, 101;… vgl. EuGH-Urteil vom 21.04.2005 Rs. C-25/03, HE, UR 2005, 324, Rn. 64 ff., m.w.N.).
- BFH, 15.10.1998 - V R 51/96
Leistungsaustausch; Zahlungen an eine Forschungseinrichtung
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
An einer Leistung gegen Entgelt fehlt es dagegen bei Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers (Unternehmers) gefördert werden soll, sog. echte Zuschüsse (BFH-Urteil vom 15.10.1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, UR 1999, 450; BFH-Urteil vom 13.11.1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169, m.w.N.; EuGH-Urteil vom 18.12.1997 Rs. C-384/95 - Landboden-Agrardienste -, UR 1998, 102, UVR 1998, 51).Zahlungen aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen bleiben unbesteuert (…BFHUrteil vom 30.01.1997 V R 133/93, a.a.O.; BFH-Urteil vom 15.10.1998 V R 51/96, UR 1990, 450).
- BVerwG, 17.10.1996 - 3 A 1.95
Recht der Landwirtschaft - Marktordnung, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für …
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
(3) Dies wird dadurch bestätigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsstreits zur Frage, ob der Bund oder das Land den nationalen Anteil an den Kosten einer Marktstützungsmaßnahme für die Schweinepest zu tragen haben, mit Urteil vom 17.10.1996 - 3 A 1/95 (BVerwGE 102, 119 ff; NVwZ 1998, 609) erkannte, dass maßgeblicher Zweck der Übernahmeaktion die Einkommenssicherung der Landwirte gewesen sei. - BFH, 25.04.1990 - I R 78/85
Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von …
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
a) Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sind für jeden Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen selbständig festzustellen und der Sachverhalt und die Rechtslage ohne Bindung an die frühere Beurteilung neu zu prüfen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 25.04.1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630), sodass die im Jahr 1993 geäußerte Rechtsauffassung keine Bindungswirkung für die Streitjahre 1997 und 1998 entfalten kann. - BFH, 28.07.1994 - V R 19/92
Forschungszuschüsse sind nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine …
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
Für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung eines Unternehmers derart mit einer Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, ist auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden (BFH-Urteil vom 28.07.1994 V R 19/92, BStBl II 1995, 86) bzw. auf den Inhalt der Verpflichtungen (Bewilligungsbedingungen) abzustellen (BFH-Urteil vom 30.01.1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335). - BFH, 28.01.1999 - V R 4/98
Strohmann als Unternehmer
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist zwar in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang auf den Leistungsempfänger verbunden (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628, unter II.1.b). - BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung …
Auszug aus FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01
Jedoch bezieht sich der Begriff der Lieferung nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (BFH-Urteil vom 21.04.2005 V R 11/03, BFHE 184, 134; UR 98, 101;… vgl. EuGH-Urteil vom 21.04.2005 Rs. C-25/03, HE, UR 2005, 324, Rn. 64 ff., m.w.N.). - BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
Umsatzsteuer im Konkursverfahren
- BFH, 08.03.1990 - V R 67/89
Frachthilfen i. S. des § 2 Nr. 2 ZRFG sind kein zusätzliches Entgelt i. S. des § …
- EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei …
- BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97
Zufluß bei Zahlungen auf einem Stornoreservekonto
- BFH, 09.10.2003 - V R 51/02
Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss
- BFH, 02.04.1998 - V R 34/97
Option bei Grundstückslieferung
- BFH, 15.12.1988 - V R 24/84
Zur Feststellung des Entgelts bei einer Werkleistung gegen Barvergütung …
- EuGH, 13.12.1989 - 342/87
Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën
- EuGH, 18.12.1997 - C-384/95
Landboden-Agrardienste