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   FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17   

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FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17 (https://dejure.org/2018,18427)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.05.2018 - 10 K 477/17 (https://dejure.org/2018,18427)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 10 K 477/17 (https://dejure.org/2018,18427)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinterziehungszinsen; Akzessorietät; Steuerhinterziehung; Zugewinnausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Festsetzung des hinterzogenen Betrags keine Voraussetzung für Festsetzung von Hinterziehungszinsen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 28.03.2012 - II R 39/10

    Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Insoweit berief sich das FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. März 2012 (II R 39/10).

    Dem stehe auch nicht entgegen, dass keine Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgt sei, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung nicht die Festsetzung der Schenkungsteuer als Grundlagenbescheid erfordere (BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 39/10).

    Auf die Urteile des BFH vom 28. März 2012 (II R 39/10) und des FG Münster vom 20. April 2016 (7 K 2354/13 E) werde verwiesen.

    Eine solche Akzessorietät fehlt u. a. in Bezug auf die Festsetzung von Steuer- und Zinsschuld, da sich die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht akzessorisch nach dem festgesetzten Steuerbetrag richtet (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 39/10, BStBl II 2012, 712 [BFH 28.03.2012 - II R 39/10] ).

    Auch der BFH hat in seinem Urteil vom 28. März 2012 (II R 39/10, BFHE 238, 208, BStBl II 2012, 712) entschieden, dass die Steuerfestsetzung keine Bindungswirkung für die Zinsfestsetzung entfaltet.

  • FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1627/15

    Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Beginn des Zinslaufes 15 Monate nach der Zuwendung sei entsprechend der vom FG Münster vertretenen Auffassung (Urteile vom 24. November 2016 3 K 1627/15 Erb und 3 K 1628/15 Erb, Revision anhängig unter II R 7/17 und II R 8/17) nicht zu beanstanden.

    Insbesondere durfte das FA bei fristgerechter Anzeige gemäß § 30 ErbStG zuzüglich Monatsfrist und mutmaßlicher behördlicher Bearbeitungszeit von einem Zinslauf ab 1. April 2002 ausgehen (vgl. Urteil des FG Münster vom 24. November 2016 3 K 1627/15 Erb, EFG 2017, 628 [FG Münster 24.11.2016 - 3 K 1627/15 Erb] ).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Dies hat zur Folge, dass für die Feststellung einer Steuerhinterziehung im finanzgerichtlichen Verfahren kein höherer Grad an Gewissheit erforderlich ist, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die objektive Beweislast trägt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364 [BFH 07.11.2006 - VIII R 81/04] ).

    Daher hat das Finanzgericht - wie auch sonst - nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu entscheiden, ob eine Steuerhinterziehung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, vorliegt, wobei jedoch der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit einer z. B. bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Reduzierung des Beweismaßes entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364).

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Die Feststellung der Straftat ist strafrechtliche Vorfrage für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979, 570; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1986 I B 49/86, BStBl II 1988, 213).

    Dies hat zur Folge, dass für die Feststellung einer Steuerhinterziehung im finanzgerichtlichen Verfahren kein höherer Grad an Gewissheit erforderlich ist, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die objektive Beweislast trägt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364 [BFH 07.11.2006 - VIII R 81/04] ).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2005 - 2 Ss 139/04

    Urteilsgründe bei Einkommensteuerhinterziehung - Abgrenzung von Versuch und

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Der Eintritt des Erfolges der Steuerverkürzung auf Zeit und damit die Qualifikation als vollendete Tat kann nicht nachträglich dadurch ungeschehen gemacht werden (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2005 III-2 Ss 139/04 - 6/05 III, 2 Ss 139/04 - 6/05 III, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2005, 1960).
  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13

    Höhe der Hinterziehungszinsen nach der Schätzung von Kapitalerträgen und

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Auf die Urteile des BFH vom 28. März 2012 (II R 39/10) und des FG Münster vom 20. April 2016 (7 K 2354/13 E) werde verwiesen.
  • BFH, 25.11.1996 - II B 88/96

    Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Ungeachtet dessen wurde die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung so genannter unbenannter oder ehebedingter Zuwendungen bereits durch die BFH-Urteile vom 2. März 1994 II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) und vom 30. März 1994 II R 105/93 (BFH/NV 1995, 70) - also mehrere Jahre vor der streitgegenständlichen Zuwendung - höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 25. November 1996 II B 88/96, BFH/NV 1997, 444).
  • BFH, 30.03.1994 - II R 105/93

    Vorliegen einer unbenannten ehebedingten Zuwendung - Gewährung eines

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Ungeachtet dessen wurde die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung so genannter unbenannter oder ehebedingter Zuwendungen bereits durch die BFH-Urteile vom 2. März 1994 II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) und vom 30. März 1994 II R 105/93 (BFH/NV 1995, 70) - also mehrere Jahre vor der streitgegenständlichen Zuwendung - höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 25. November 1996 II B 88/96, BFH/NV 1997, 444).
  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bereits in dem Zeitpunkt vollendet und - nach herrschender Meinung - auch beendet, in dem das FA - bei rechtzeitiger Anzeige der Zuwendung - den Schenkungsteuerbescheid bekannt gegeben hätte (zur Tatvollendung und -beendigung, vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10 -, Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen - BGHSt - 56, 298, Rdnr. 41).
  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
    Ungeachtet dessen wurde die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung so genannter unbenannter oder ehebedingter Zuwendungen bereits durch die BFH-Urteile vom 2. März 1994 II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) und vom 30. März 1994 II R 105/93 (BFH/NV 1995, 70) - also mehrere Jahre vor der streitgegenständlichen Zuwendung - höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 25. November 1996 II B 88/96, BFH/NV 1997, 444).
  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 74/95

    Kein Reihengeschäft, wenn der Lieferer gleichzeitig als Abnehmer in der

  • BFH, 28.08.2019 - II R 7/17

    Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige

  • BFH, 28.08.2019 - II R 8/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.08.2019 II R 7/17 - Beginn des Laufs von

  • FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1628/15

    Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur

  • BFH, 18.12.1986 - I B 49/86

    Ernstliche Zweifel an den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung

  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Akzessorietät besteht mithin nicht zu der Festsetzung, sondern nur insoweit, als die Steuer entstanden und tatsächlich hinterzogen sein muss (BFH Urteil vom 20.03.2012 VII R 12/11, BStBl II 2012, 491; Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 235 Lfg. Aug. 2015 Rn. 38, 40; Hess. FG Urteil vom 07.05.2018 10 K 477/17, EFG 2018, 1253).
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