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   FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02   

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FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02 (https://dejure.org/2002,10798)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.11.2002 - 7 K 1596/02 (https://dejure.org/2002,10798)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. November 2002 - 7 K 1596/02 (https://dejure.org/2002,10798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsüberlastung eines Steuerberaters; Verspätungszuschlag wegen schuldhafter Versäumnis der Steuererklärungsfrist

  • Judicialis

    AO § 152 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 152 Abs. 1
    Verspätungszuschlag; Kulanzfrist; Arbeitsbelastung; Steuerberater; Fristverlängerung; Stillschweigend Verspätungszuschlag wegen schuldhafter Versäumnis der Steuererklärungsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verspätungszuschlag wegen schuldhafter Versäumnis der Steuererklärungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 26.04.1989 - I R 10/85

    1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Selbst wer bewusst, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verstreichen lässt, handelt nicht entschuldbar im Sinne des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO (BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 10/85, BStBl II 1989, 693).

    Dem Grunde nach scheidet ein Verstoß gegen das Übermaßverbot auch deshalb aus, weil hier weder eine einmalige kurzfristige Verspätung (bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu fünf Tagen, bei Veranlagungssteuern höchstens bis zu 14 Tagen) - eine Fristüberschreitung von zwei Monaten sieht der BFH (Urteil 26.04.1989 - I R 10/85, BStBl II 1989, 693, 694) schon als "erheblich" an - noch eine dem Erklärungseingang unverhältnismäßig spät nachgefolgte Veranlagung vorliegt.

    Ob man das Verwaltungsermessen auch anders hätte ausüben können, hat diese Instanz in den ihr durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nicht zu entscheiden (vgl. dazu aber noch das BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 10/85, BStBl II 1989, 693: 1.000 DM Verspätungszuschlag bei 61 Tagen Fristüberschreitung und einer Erstattung von ca. 128.000 DM).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Zögert ein Wirtschaftsprüfer / Steuerberater die Erstellung der eigenen Erklärung bis zu dem Zeitpunkt um die Jahreswende hinaus, in dem er wie alle Berufskollegen erfahrungsgemäß und deshalb vorhersehbar mit einem gerade auch aufgrund von Gesetzesänderungen (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl II 2000, 514, 519, und vom 19.06.2001 - X R 83/98, BStBl II 2001, 618, 621) besonders hohen Arbeitsanfall rechnen muss, dann kann er sich damit nicht mehr entschuldigen; von den gesetzgeberischen Maßnahmen, die eine noch über das jeweilige Folgejahresende hinausgeschobene Abgabe der Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 rechtfertigen sollten, datieren das KonTraG und das KapCoRiLiG bereits vom 27.04.1998 bzw. vom 24.02.2000.

    Die in den - alljährlich revolvierten - ländereinheitlichen Fristenerlassen verkörperten Ermessensrichtlinien (vgl. auch dazu das BFH-Urteil vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl II 2000, 514 ff., mit der dort wiedergegebenen Stellungnahme des BMF) gelten sachgerecht nicht für die selbst erstellte eigene Steuererklärung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (BdF, wie vor; TK, § 149 Tz. 9; Urteil des Niedersächsischen FG vom 05.09.1985 - VI 490/84, EFG 1986, 2, des FG Münster vom 22.09.1999 - 8 K 635/96 E,EFG 2000, 103, und des FG Bremen vom 26.09.2000 - 2 00 366 K 2, EFG 2000, 1230).

    Ausweislich der Urteile vom 05.11.1987 - IV R 83/84 (BFH/NV 1989, 2, 3) und vom 28.06.2000 - X R 24/95 (BStBl II 2000, 514, 519) stimmt der BFH mit der Verwaltungsspitze in der "Grundvoraussetzung" eines zur Betreuung von Erklärungspflichtigen "eingeschalteten" Steuerberaters überein.

  • FG Bremen, 26.09.2000 - 200366K 2

    Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters;

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Nach dem (in einem vorbereitenden Verfahren ergangenen) Urteil des FG Bremen vom 26.09.2000 - 200366K 2 (EFG 2000, 1230), das deswegen die Revision zugelassen hat, sei die - auch dort verneinte - Frage, ob sich die in § 3 StBerG genannten Personen auch für die Abgabe ihrer persönlichen Steuererklärungen auf die ländereinheitlichen Fristenerlasse berufen könnten, noch nicht einmal höchstrichterlich geklärt.

    Die in den - alljährlich revolvierten - ländereinheitlichen Fristenerlassen verkörperten Ermessensrichtlinien (vgl. auch dazu das BFH-Urteil vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl II 2000, 514 ff., mit der dort wiedergegebenen Stellungnahme des BMF) gelten sachgerecht nicht für die selbst erstellte eigene Steuererklärung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (BdF, wie vor; TK, § 149 Tz. 9; Urteil des Niedersächsischen FG vom 05.09.1985 - VI 490/84, EFG 1986, 2, des FG Münster vom 22.09.1999 - 8 K 635/96 E,EFG 2000, 103, und des FG Bremen vom 26.09.2000 - 2 00 366 K 2, EFG 2000, 1230).

  • BFH, 29.09.1989 - III R 159/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Dass das FA dafür gleichwohl (noch) keine Verspätungszuschläge verhängt hatte, ist keineswegs ein der Annahme, der Kl. habe bereits die Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 schuldhaft verfristet abgegeben, entgegenstehender Umstand (so auch BFH-Urteil vom 29.09.1989 - III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, 616); insbesondere konnte wegen der nicht unerheblichen Erstattungsansprüche, die sich aus diesen beiden vorangegangenen Steuerfestsetzungen ergeben hatten, dort (noch) von einer solchen Sanktion abgesehen werden.

    Da aber sein eigentlicher Druck nicht von der Wegnahme des erlangten wirtschaftlichen Vorteils, sondern von der darüber hinaus greifenden Auferlegung einer Geldsanktion ausgeht, ist der Verspätungszuschlag innerhalb der zulässigen Höchstgrenzen um so höher zu bemessen, je höher die - in der festgesetzten Steuer abgebildete - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erklärungspflichtigen ist (so schon BFH-Urteil vom 29.09.1989 - III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, 616).

  • BFH, 26.09.2001 - IV R 29/00

    AO 1977 § 126 Abs. 1 und 2, § 152; FGO § 46

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Wegen der nachhaltigen Weigerung des fachkundigen Kl., sein Abgabeverhalten gesetzeskonform zu gestalten, hat der "Edukativ- und Präventivzweck" des Verspätungszuschlags (BFH-Urteil vom 26.09.2001 - IV R 29/00, BStBl II 2002, 120, 122) das Entschließungsermessen des FA zu Lasten der Erklärungspflichtigen - dermaßen vorgeprägt - auf Null reduziert.

    Darf die Finanzbehörde, um - wie hier - zu verhindern, dass sich gerade ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe allein durch sein hartnäckig uneinsichtiges Verhalten eine (weitere) Verlängerung der Abgabefrist ertrotzt, die ihm mangels eines "zwingenden Ausnahmefalls" nicht gewährt werden kann, maßgeblich auf den "Abschreckungseffekt" des § 152 AO abstellen (BFH-Urteil vom 26.09.2001 - IV R 29/00, BStBl II 2002, 120, 123), so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn aufgrund der Gesamtgewichtung Zinserwägungen keinen Eingang in die auf einer "prozentualen Relation" beruhende Berechnung des Verspätungszuschlags gefunden haben, das FA aber auch keinen Anlass gesehen hat, den auf der vorstehenden Basis ermittelten Betrag zu kürzen (BFH-Urteil vom 14.06.2000 - X R 56/98, BStBl II 2001, 60, 63, 64).

  • FG Niedersachsen, 05.09.1985 - VI 490/84
    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Der Einwand, die Erstellung der eigenen Steuererklärung könne nicht in der knapp bemessenen Freizeit erfolgen, vermag nicht zu überzeugen; eine Vielzahl von Steuerpflichtigen aus allen Berufsgruppen, die ebenfalls beruflich stark beansprucht sind, muss die eigene Steuererklärung in der Freizeit erstellen und ggf. andere Verpflichtungen hinter der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung zurückstellen (gl. A. schon das Niedersächsische FG in seinem rkr. Urteil vom 05.09.1985 - VI 490/84, EFG 1986, 2, 3 a.E.).

    Die in den - alljährlich revolvierten - ländereinheitlichen Fristenerlassen verkörperten Ermessensrichtlinien (vgl. auch dazu das BFH-Urteil vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl II 2000, 514 ff., mit der dort wiedergegebenen Stellungnahme des BMF) gelten sachgerecht nicht für die selbst erstellte eigene Steuererklärung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (BdF, wie vor; TK, § 149 Tz. 9; Urteil des Niedersächsischen FG vom 05.09.1985 - VI 490/84, EFG 1986, 2, des FG Münster vom 22.09.1999 - 8 K 635/96 E,EFG 2000, 103, und des FG Bremen vom 26.09.2000 - 2 00 366 K 2, EFG 2000, 1230).

  • BFH, 05.11.1987 - IV R 83/84

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Ausweislich der Urteile vom 05.11.1987 - IV R 83/84 (BFH/NV 1989, 2, 3) und vom 28.06.2000 - X R 24/95 (BStBl II 2000, 514, 519) stimmt der BFH mit der Verwaltungsspitze in der "Grundvoraussetzung" eines zur Betreuung von Erklärungspflichtigen "eingeschalteten" Steuerberaters überein.
  • BFH, 05.06.2002 - X R 40/01

    Heilung von Formmängeln

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Zu Recht hat das FA auch bei der Einstufung des Kl.-Verschuldens als (wiederholungsbedingt) so erheblich, dass die Möglichkeit, nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen, nicht (mehr) in Betracht kam (BFH-Urteil vom 05.06.2002 - X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419, 1420), (unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 09.04.1987 - IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1, 2) die Verspätungen in den beiden Vorjahren mitberücksichtigt.
  • BFH, 19.06.2001 - X R 83/98

    Verspätungszuschlagfestsetzung nicht ermessensfehlerhaft, wenn Steuererklärung 92

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Zögert ein Wirtschaftsprüfer / Steuerberater die Erstellung der eigenen Erklärung bis zu dem Zeitpunkt um die Jahreswende hinaus, in dem er wie alle Berufskollegen erfahrungsgemäß und deshalb vorhersehbar mit einem gerade auch aufgrund von Gesetzesänderungen (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl II 2000, 514, 519, und vom 19.06.2001 - X R 83/98, BStBl II 2001, 618, 621) besonders hohen Arbeitsanfall rechnen muss, dann kann er sich damit nicht mehr entschuldigen; von den gesetzgeberischen Maßnahmen, die eine noch über das jeweilige Folgejahresende hinausgeschobene Abgabe der Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 rechtfertigen sollten, datieren das KonTraG und das KapCoRiLiG bereits vom 27.04.1998 bzw. vom 24.02.2000.
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85

    Festsetzung von Verspätungszuschlag - Hinreichende Bestimmtheit -

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02
    Bei zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Eheleuten hat jeder Ehegatte nicht nur für sein Verschulden, sondern auch für das des anderen Ehegatten einzustehen (BFH-Urteil vom 09.04.1987 - IV R 192/85, BStBl II 1987, 540, 541).
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 8/85

    Nichtigkeit eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter

  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

  • FG Düsseldorf, 13.07.2000 - 18 K 8833/99

    Festsetzungsvorschlag durch Computer; Verwendung von Textbausteinen; Ausübung und

  • BFH, 10.08.2000 - IV B 130/99

    Verspätungszuschläge

  • BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer wegen

  • BFH, 03.08.1961 - IV 96/59 U

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags als Ermessensentscheidung - Verspätete

  • BVerfG, 19.10.1966 - 2 BvR 652/65

    Verfassungsgemäßheit des § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

  • FG Münster, 22.09.1999 - 8 K 635/96
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