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   FG Hessen, 10.08.2005 - 6 K 1413/04   

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https://dejure.org/2005,17308
FG Hessen, 10.08.2005 - 6 K 1413/04 (https://dejure.org/2005,17308)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.08.2005 - 6 K 1413/04 (https://dejure.org/2005,17308)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. August 2005 - 6 K 1413/04 (https://dejure.org/2005,17308)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG, § 362 BGB, § 364 Abs 2 BGB
    (Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 UStG bei Umwandlung einer Schuld des Leistungsempfängers in eine Darlehensschuld und späterem Verzicht des Leistenden auf die Darlehensforderung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 17 Abs. 1; BGB § 364 Abs. 2
    Lieferung; Darlehen; Novation; Vorsteuerberichtigung; Schuldumwandlung - Vorsteuerberichtigung nach Novation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerberichtigung nach Novation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs; Einvernehmliche Umwandlung einer aus erhaltenen Druckereileistungen herrührenden Schuld in eine Darlehensschuld; Entgeltvereinnahmung infolge der Schuldumwandlung; Novation

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.02.2005 - V R 76/03

    Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste

    Auszug aus FG Hessen, 10.08.2005 - 6 K 1413/04
    Im Anschluss an die BFH-Entscheidung vom 10.02.2005 (V R 76/03) entsprach das Finanzamt in einem weiteren Änderungsbescheid (vom 12.07.2005) auch dem Klagebegehren hinsichtlich des vollständigen Vorsteuerabzugs aus Anlass der Bewirtungsaufwendungen.
  • BFH, 28.09.2000 - V R 37/98

    Forderungsverzicht: Entgeltsminderung i.S. des § 17 UStG

    Auszug aus FG Hessen, 10.08.2005 - 6 K 1413/04
    Der Verzicht eines Unternehmers auf Forderungen aus erbrachten steuerpflichtigen Leistungen führt zur Uneinbringlichkeit dieser Forderungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (BFH-Urteil vom 28.9.2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491).
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