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   FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11   

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https://dejure.org/2014,6676
FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11 (https://dejure.org/2014,6676)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.02.2014 - 4 K 1757/11 (https://dejure.org/2014,6676)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 4 K 1757/11 (https://dejure.org/2014,6676)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuern

  • hessen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

  • hessen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1
    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

Papierfundstellen

  • DB 2014, 1232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11
    Dies ist dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden (vgl. auch BFH Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 m. w. N.).

    Die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmenverlusts kann nur dann die regelmäßige private Veranlassung der Kosten der Strafverteidigung überlagern, wenn die private Veranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11
    Dabei muss die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441).

    Dies folgt letztlich daraus, dass zur Last gelegte Taten, die nicht in Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit, sondern nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen wurden, nicht beruflich veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002, a.a.O.).

  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11
    Nach der BFH-Rechtsprechung sind Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern allerdings dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet wurden (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

    Denn nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sind Verteidigerkosten auch insoweit privat veranlasst, wie die Aufwendungen zugleich die Ermittlung des objektiven Steuerstraftatbestandes (einschließlich der Höhe der Einkünfte) betreffen (BFH-Urteil vom 20.09.1989, a.a.O.).

  • BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78

    Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11
    Der Kläger verweist dazu auf das BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl. II 1982, 467).

    Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 19.02.1982 VI R 31/78 -, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467) verweist, ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11
    Der in jedem Fall erforderliche objektive Veranlassungszusammenhang setzt bei Strafverteidigerkosten voraus, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223, BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).
  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11
    Der in jedem Fall erforderliche objektive Veranlassungszusammenhang setzt bei Strafverteidigerkosten voraus, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223, BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).
  • BFH, 08.09.2003 - VI B 109/03

    WK-Abzug, Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11
    Deshalb können Strafverteidigungskosten wegen einer persönlichen Straftat auch dann keine Werbungskosten sein, wenn zusätzlich - d.h. über die drohende Strafe hinaus - mit berufsrechtlichen Folgen zu rechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 08.09.2003 VI B 109/03 BFH/NV 2004, 42 betreffend drohende Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17

    Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten - Berücksichtigung von

    Dagegen sind Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung regelmäßig privat veranlasst (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.02.2014 - 4 K 1757/11, EFG 2014, 984).

    Unabhängig davon ist jedenfalls hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs der Hinterziehung von Einkommensteuer von einer privaten Veranlassung auszugehen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.02.2014 - 4 K 1757/11, EFG 2014, 984).

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