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   FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04   

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FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04 (https://dejure.org/2005,22291)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.09.2005 - 11 K 3284/04 (https://dejure.org/2005,22291)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. September 2005 - 11 K 3284/04 (https://dejure.org/2005,22291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung; GmbH; Fortsetzungsbeschluss; Überschuldung - Auflösung einer Gesellschaft bei Widerruf des Auflösungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auflösung einer Gesellschaft bei Widerruf des Auflösungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzung für das Entstehen eines Auflösungsverlusts; Rückgängigmachung der Liquidation durch formfreien Fortsetzungsbeschluss; Auflösung einer Gesellschaft bei Widerruf des Auflösungsbeschlusses; Zulässigkeit eines Fortsetzungsbeschlusses bei Überschuldung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Auflösungsverlustes im Sinne von § 17 EStG ist in Bezug auf das Jahr der Verlustentstehung zudem, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731 , m.w.N.; BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 unter II. 2 b der Gründe).

    Auch die weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Auflösungsverlustes im Sinne von § 17 EStG , dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und dass feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731 , m.w.N.; BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 unter II. 2 b der Gründe), war bereits im Jahre 1996 erfüllt.

    Die Beachtung des Realisationsprinzips hat zur Folge, dass es sich im Falle der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen lässt, ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, a.a.O., m.w.N.), es sei denn, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (vgl. BFH, Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes setzt zunächst die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162 , m.w.N.; Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass es nur einen Auflösungs-/Veräußerungsgewinn oder -verlust nach § 17 Abs. 2 EStG gibt, der auf einen Zeitpunkt zu ermitteln ist (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162 ).

    Denn bereits im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung kann feststehen, dass mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu rechnen ist, und ferner, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter nachträglich Anschaffungskosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind; der Auflösungsverlust ist dann zu diesem Zeitpunkt entstanden und muss - ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde - bereits auf diesen Zeitpunkt ermittelt werden (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162 ).

  • BayObLG, 04.02.1998 - 3Z BR 462/97

    Anmeldung der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Jedoch ist hierbei zu beachten, dass ein solcher Fortsetzungsbeschluss nur zulässig ist, wenn zumindest keine Überschuldung im Sinne des § 63 GmbHG (ab Inkrafttreten der Insolvenzordnung - InsO - nun § 64 GmbHG ) vorliegt, denn eine GmbH darf als werbende Gesellschaft (nur) fortgesetzt werden, wenn keine Pflicht zur Konkurs- bzw. Insolvenzantragstellung besteht (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 4. Februar 1998 3 Z BR 462/97, GmbHR 1998, 540).

    Eine Überschuldung i.S.v. § 63 GmbHG a.F. liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Februar 1998 3 Z BR 462/97, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes setzt zunächst die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162 , m.w.N.; Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).

    Die Beachtung des Realisationsprinzips hat zur Folge, dass es sich im Falle der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen lässt, ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, a.a.O., m.w.N.), es sei denn, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (vgl. BFH, Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).

  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Auflösungsverlustes im Sinne von § 17 EStG ist in Bezug auf das Jahr der Verlustentstehung zudem, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731 , m.w.N.; BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 unter II. 2 b der Gründe).

    Auch die weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Auflösungsverlustes im Sinne von § 17 EStG , dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und dass feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731 , m.w.N.; BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 unter II. 2 b der Gründe), war bereits im Jahre 1996 erfüllt.

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Denn Forderungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Leistungen sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit für sie keine Rangrücktrittsvereinbarung abgegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 II ZR 88/99, NJW 2001, 1280 ); dies gilt entsprechend bei Bürgschaften eines Gesellschafters, wobei es eines Verzichts des Gesellschafters auf Regressansprüche mit gleichzeitiger Verpflichtung gegenüber der GmbH bedarf, sie im Falle der Inanspruchnahme durch den Kreditgeber freizustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1987 II ZR 104/86, NJW 1987, 1697 ).
  • BGH, 09.02.1987 - II ZR 104/86

    Berücksichtigung einer Rangrücktrittserklärung im Überschuldungsstatus der GmbH

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Denn Forderungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Leistungen sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit für sie keine Rangrücktrittsvereinbarung abgegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 II ZR 88/99, NJW 2001, 1280 ); dies gilt entsprechend bei Bürgschaften eines Gesellschafters, wobei es eines Verzichts des Gesellschafters auf Regressansprüche mit gleichzeitiger Verpflichtung gegenüber der GmbH bedarf, sie im Falle der Inanspruchnahme durch den Kreditgeber freizustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1987 II ZR 104/86, NJW 1987, 1697 ).
  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 52/02

    Veräußerungsverlust bei wesentlichen Beteiligungen

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Denn allenfalls lägen insoweit im Veranlagungsjahr 1996 zu erfassende nachträgliche Anschaffungskosten auf die ursprüngliche - aber eben nicht wesentliche - Beteiligung vor, wobei ein etwaiger Rückgriffsanspruch des Klägers gegen die GmbH aus einer erfolgenden Bürgschaftsinanspruchnahme bereits im Jahre 1996 wertlos war (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 20. April 2004 VIII R 52/02, BStBl II 2004, 556).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 748/05 anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 01. März 2005 VIII R 25/02 (BStBl II 2005, 436 ) war nicht angezeigt, da die dort strittige Rechtsfrage auf Grund der vom Senat vertretenen Auffassung, der Auflösungsverlust sei bereits 1996 realisiert worden, für den Streitfall nicht entscheidungserheblich ist.
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04
    VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343 , m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2004 - VIII B 129/04

    Wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG : Wesentlichkeitsgrenze

  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 432/83

    Bei der Gewährung des Verlustrücktrags sind innerhalb des Korrekturspielraums

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

    a) Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen deren Fortsetzung nur beschließen, wenn der ursprüngliche Grund für die Auflösung entfallen ist, mithin jedenfalls im Fall der Fortsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Insolvenzreife mehr besteht (BayObLG, ZIP 1998, 739, 740; Brünkmans/Brünkmans, NZI 2019, 431, 433; Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 763; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rn. 44; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn. 62; MünchKommGmbHG/Berner, 3. Aufl., § 60 Rn. 271; Frank in Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 67; HK-GmbHR/Koch, 8. Aufl., § 60 Rn. 21; nur zu § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG: Fichtelmann, GmbHR 2003, 67, 71; Nerlich in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 356; zur Aktiengesellschaft: Großkomm. AktG/K. Schmidt, 4. Aufl., § 274 Rn. 11; einschränkend auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung: FG Hessen, Urteil vom 12. September 2005 - 11 K 3284/04, juris Rn. 23;Gehrlein, DStR 1997, 31, 32; Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 132; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 100; Gesell in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 68; zur Aktiengesellschaft: Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 274 Rn. 3).
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