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   FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16   

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FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16 (https://dejure.org/2016,58668)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.10.2016 - 9 K 372/16 (https://dejure.org/2016,58668)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - 9 K 372/16 (https://dejure.org/2016,58668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    § 4 Abs. 3 S. 4 EStG bei Goldbeständen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anwendung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG bei Goldbeständen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 15.11.2012, 11 K 3175/09) habe dies in einem vergleichbaren Fall ebenfalls so beurteilt.

    Eine andere Auffassung verneint eine Vergleichbarkeit, da allein der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB keine Forderung darstelle, die einem Wertpapier vergleichbar sei (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15.11.2012, 11 K 3175/09, EFG 2013, 503; Heuermann, DStR 2014, 169; jeweils m.w.N.).

    Es ist somit auf die Vergleichbarkeit mit einem Wertpapier abzustellen (zutreffend Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.11.2012, EFG 2013, 503).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 21.01.1999 IV R 40/98 BStBl II 1999, 563 und vom 09.02.2011 IV R 15/08 BStBl II 2011, 764) und der Kommentarliteratur (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung § 180 AO Tz. 377 jeweils m.w.N.) ein Feststellungsbescheid sich als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen darstellt, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten - auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und demgemäß einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen.

    Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit der Klage angreifen und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht habe, ist durch Auslegung der Klageschrift oder darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (BFH BStBl II 2011, 764).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 10/14

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Mit Beschluss vom 19.10.2015 wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof - BFH - zum vorliegenden Problem anhängige Verfahren IV R 10/14 angeordnet.

    Der Beklagte hielt an seinem Antrag auf Ruhen des Verfahrens aufgrund des beim BFH anhängigen Verfahren IV R 10/14 fest.

  • FG München, 15.01.2014 - 10 K 2321/12

    § 3 Abs. 3 Satz 4 EStG - Sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 51/04 BStBl II 2008, 137, 139 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; so auch Finanzgericht München, Urteil vom 15.01.2014, 10 K 2321/12, DStRE 2015, 577 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.12.2015, 3 K 304/14, EFG 2016, 916 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesfassung ist somit bewusst nicht in die Gesetzesfassung übernommen worden (vgl. hierzu auch Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 15.01.2014, 10 K 2321/12, DStRE 2015, 577).

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 40/98

    Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 21.01.1999 IV R 40/98 BStBl II 1999, 563 und vom 09.02.2011 IV R 15/08 BStBl II 2011, 764) und der Kommentarliteratur (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung § 180 AO Tz. 377 jeweils m.w.N.) ein Feststellungsbescheid sich als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen darstellt, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten - auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und demgemäß einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen.

    Selbstständiger Teil einer Feststellung in diesem Sinne ist auch die Aussage zur Art der Einkünfte (BFH BStBl II 1999, 563).

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 59/10

    Ein Steuerstundungsmodell setzt Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10 BStBl II 2014, 465) kann als Konzept in diesem Sinne nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden.

    Insbesondere muss das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt worden sein (BFH BStBl II 2014, 465, dort Tz. 16 ff).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 51/04 BStBl II 2008, 137, 139 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; so auch Finanzgericht München, Urteil vom 15.01.2014, 10 K 2321/12, DStRE 2015, 577 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.12.2015, 3 K 304/14, EFG 2016, 916 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 07.09.2004 - IX R 73/00

    Abgrenzung Gewerbebetrieb - private Vermögensverwaltung; Spekulationsverluste für

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Zwar weist der Beklagte zutreffend auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung eines gewerblichen Wertpapierhandels von privater Vermögensverwaltung hin, wonach Wertpapiergeschäfte regelmäßig der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 07.09.2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51; vom 30.07.2003 X R 7/99 BStBl II 2004, 408).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Zwar weist der Beklagte zutreffend auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung eines gewerblichen Wertpapierhandels von privater Vermögensverwaltung hin, wonach Wertpapiergeschäfte regelmäßig der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 07.09.2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51; vom 30.07.2003 X R 7/99 BStBl II 2004, 408).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16
    Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 51/04 BStBl II 2008, 137, 139 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; so auch Finanzgericht München, Urteil vom 15.01.2014, 10 K 2321/12, DStRE 2015, 577 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.12.2015, 3 K 304/14, EFG 2016, 916 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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