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   FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04   

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https://dejure.org/2005,24344
FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04 (https://dejure.org/2005,24344)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 V 3012/04 (https://dejure.org/2005,24344)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. April 2005 - 6 V 3012/04 (https://dejure.org/2005,24344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15
    Vorsteuerabzug; Ehegatte; Grundstücksgemeinschaft; Vorsteuerabzug; gemischt genutztes Grundstück; Bauleistung; Vermietungsabsicht; Verwendungsabsicht - Nachweis der Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachweis der Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug eines Unternehmers; Grundsatz des "Sofortabzugs" beim Vorsteuerabzug in der Investitionsphase

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04
    Streitig ist, ob der Antragstellerin - einer Ehegattengrundstücksgemeinschaft - der Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für ein gemischt genutztes Grundstück nach den Grundsätzen der EuGH Rechtsprechung in Sachen Seeling ( EuGH Urteil vom 8.5.2003 Rs C-269/00, UR 2003, 288) zusteht.

    Hierbei kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Widerruflichkeit einer Zuordnungsentscheidung nach den Grundsätzen der EuGH Rechtsprechung in Sachen Seeling ( EuGH Urteil vom 8.5.2003 Rs C-269/00, UR 2003, 288) nicht an.

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04
    Für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH ) zu Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 Rs C-110/94 - INZO -, BStBl II 1996, 655; vom 8. Juni 2000 Rs C-400/98 - Breitsohl -, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 329; vom 8. Juni 2000 Rs C-396/98 - Schlossstrasse -, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2000, 308) und des BFH (Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 bis 877) der Grundsatz des "Sofortabzugs", wonach der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.

    Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 ).

  • BFH, 29.08.2002 - V R 40/01

    EuGH -Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Ehegatten

    Auszug aus FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04
    Wegen der Vorlagebeschlusses des BFH (vom 29.8.2002 V R 40/01, BFH/NV 2003, 432 ) zur Klärung der Frage, ob bei einer Ehegattengemeinschaft dem Unternehmer auch die Vorsteuerbeträge des anderen Ehegatten zuzurechnen seien, schlug das FA eine nach § 165 AO vorläufige Steuerfestsetzung vor.

    Erst als das FA darauf hingewiesen hatte, dass der in den Voranmeldungen des Ehemannes geltend gemachte volle Vorsteuerabzug rechtliche Schwierigkeiten entgegenstehen würden, weil nach bisheriger Rechtslage (BFH Urteil vom 7.11.2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402 , vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BFH vom 29.8.2002 V R 40/01, BFH/NV 2003, 432 ) bei hälftigem Miteigentumsanteil nur ein hälftiger Vorsteuerabzug in Betracht kam, wurde am 12.2.2004 die Voranmeldung für eine Vermietungsgemeinschaft beim FA eingereicht und die Vorlage des Mietvertrages angekündigt.

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04
    Für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH ) zu Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 Rs C-110/94 - INZO -, BStBl II 1996, 655; vom 8. Juni 2000 Rs C-400/98 - Breitsohl -, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 329; vom 8. Juni 2000 Rs C-396/98 - Schlossstrasse -, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2000, 308) und des BFH (Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 bis 877) der Grundsatz des "Sofortabzugs", wonach der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.

    Er braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen, wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt ( EuGH -Urteil in der Rs C-400/98, Breitsohl).

  • BFH, 07.11.2000 - V R 49/99

    Vorsteuerabzug bei Pachtverhältnissen

    Auszug aus FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04
    Erst als das FA darauf hingewiesen hatte, dass der in den Voranmeldungen des Ehemannes geltend gemachte volle Vorsteuerabzug rechtliche Schwierigkeiten entgegenstehen würden, weil nach bisheriger Rechtslage (BFH Urteil vom 7.11.2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402 , vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BFH vom 29.8.2002 V R 40/01, BFH/NV 2003, 432 ) bei hälftigem Miteigentumsanteil nur ein hälftiger Vorsteuerabzug in Betracht kam, wurde am 12.2.2004 die Voranmeldung für eine Vermietungsgemeinschaft beim FA eingereicht und die Vorlage des Mietvertrages angekündigt.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04
    Gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist eine Steuerfestsetzung auszusetzen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, sodass sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Entscheidungen des BFH - BFHE - 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04
    Für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH ) zu Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 Rs C-110/94 - INZO -, BStBl II 1996, 655; vom 8. Juni 2000 Rs C-400/98 - Breitsohl -, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 329; vom 8. Juni 2000 Rs C-396/98 - Schlossstrasse -, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2000, 308) und des BFH (Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 bis 877) der Grundsatz des "Sofortabzugs", wonach der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04
    Für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH ) zu Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 Rs C-110/94 - INZO -, BStBl II 1996, 655; vom 8. Juni 2000 Rs C-400/98 - Breitsohl -, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 329; vom 8. Juni 2000 Rs C-396/98 - Schlossstrasse -, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2000, 308) und des BFH (Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 bis 877) der Grundsatz des "Sofortabzugs", wonach der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.
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