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   FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01   

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https://dejure.org/2005,17393
FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01 (https://dejure.org/2005,17393)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.06.2005 - 11 K 3858/01 (https://dejure.org/2005,17393)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - 11 K 3858/01 (https://dejure.org/2005,17393)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 103 § 98; AO § 30a § 208
    Verwertungsverbot; rechtswidrige Durchsuchung; Unterlagen; Besteuerungsverfahrens - Verwertungsverbot anlässlich einer rechtwidrigen Durchsuchung erlangter Unterlagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verwertungsverbot anlässlich einer rechtwidrigen Durchsuchung erlangter Unterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Verwertung anlässlich einer rechtwidrigen Durchsuchung bei einer Bank als Drittem gefundener Unterlagen im Besteuerungsverfahren; Verwertung nachträglich bekannt gewordener neuer steuererheblicher Tatsachen; Bindungswirkung einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Der VIII. Senat des BFH habe in seiner Entscheidung vom 29.01.2002 (Az.: VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ) ausgeführt, dass eine nicht mit der Beschwerde angefochtene Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung entfalte, mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt sei und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen hätten.

    Wird daher der Beschluss des Amtsgerichts betreffend einer Durchsuchung und Beschlagnahme nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, so entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ).

    Umgekehrt kann - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den Ergebnissen einer (rechtswidrigen) Außenprüfung - ein Verwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit einer verfahrensmäßig gesondert zu beurteilenden - d.h. anfechtbaren - Ermittlungsmaßnahme nur dann abgeleitet werden, wenn die Maßnahme in dem dafür vorgesehenen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Januar 2002 VIII B 91/01, a.a.O., vom 10. März 1992 X B 18/91, BFH/NV 1992, 367; vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BStBl II 1995, 497 ).

    Ein Verwertungsverbot entfällt vorliegend auch nicht dadurch, dass bei der Sicherstellung von Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen Bankkunden in Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses gegen die Bank sichergestellt wurden, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 391 AO ) - vorbehaltlich eines offensichtlich groben und greifbaren Gesetzesverstoßes - nicht mehr der finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und damit davon auszugehen ist, dass die Steuerfahndung aufgrund eines hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdachts für eine Steuerhinterziehung tätig geworden ist (vgl. § 386 Abs. 1 AO ; § 152 StPO i.V.m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - BFH, Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, a.a.O.; vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 ; Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ) - der sich der Senat anschließt - ist eine Durchsuchungsanordnung gegen eine Bank im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Bankkunden auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGVertr.

    Ist jedoch die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig, so ist der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, was es ausschließt, in diesem Fall die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten - auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 , m.w.N.).

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Soweit sich der Kläger u.a. auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.07.2000 (Az: VII B 28/99) berufe, sei diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar (Nichtanwendungserlass, BMF, vom 12.12.2000 zu VI A 4-S 0130 a-9/00; BStBl 2000 I 1549).

    Insoweit konnte der Senat offen lassen, ob anlässlich einer Steuerfahndung im rechtlichen Sinne gegenüber nicht verfahrensbeteiligten Dritten gewonnene Erkenntnisse (nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ) von vornherein nicht der Verwertungsbeschränkung des § 30 a Abs. 3 AO unterliegen (so BFH, Beschluss vom 4. September 2000 I B 17/00, BStBl II 2000, 649, a.A, BFH, Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BStBl II 2000, 643).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat die Aufgabenerfüllung der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, der Bedeutung der allgemeinen Steueraufsicht für die Sicherung der Staatseinnahmen sowie unter Abwägung des hohen Stellenwerts, den das Gebot der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit für die Allgemeinheit hat, gegen die Rechte und Interessen des von der Maßnahme der Steufa im Einzelfall Betroffenen, zwar erst dann einzusetzen, wenn für ein Tätigwerden der Steufa ein hinreichender Anlass besteht, welcher vorliegt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objekts oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen (auch konkreten Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art. angezeigt ist; Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BStBl II 2000, 643 (Nichtanwendungserlass: BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2000 - IV A 4 - S 0130a - 9/00, BStBl I 2000, 1549); BFH, Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 ).

    Sofern die Steuerfahndung daher im Rahmen eines Auskunftsersuchens nicht die totale Erfassung aller Auslandsanleger in undifferenzierter Weise verfolgt hätte, was im Ergebnis zu einer unzulässigen Rasterfahndung (die anzunehmen ist, wenn jedwede Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Umstände fehlen oder eine vollständige Erfassung von Bankkunden beabsichtigt ist mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert, d.h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen [vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, a.a.O.]) geführt hätte, sondern unter Berücksichtigung einer sich nach den steuerlichen Freibeträgen gemäß §§ 9a Satz 1 Nr. 1b , 20 Abs. 4 EStG orientierten Erheblichkeitsschwelle, welche der Senat auf 100.000,-- DM Anlage-/Überweisungskapital schätzt, und unter Beschränkung des Erhebungszeitraumes auf die Jahre 1992 bis 1994, d.h. unmittelbar um die Einführung des Zinsabschlagsteuergesetzes herum, ein entsprechendes, mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff AO ) durchsetzbares Auskunftsersuchen nach §§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 93 AO bei der Bank A gestellt hätte, so hätte die Steuerfahndung die maßgeblichen Auslandsüberweisungen des Klägers im Jahre 1992 und 1993 ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt bekommen.

    Soweit der VII. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 25. Juli 2000 ( VII B 28/99, BStBl II 2000, 643) anderer Auffassung ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Sowohl die Anhaltspunkte gegen die Kunden der Bank A, als auch gegen den Kläger selbst, beruhten aber auf nicht verwertbaren Ergebnissen, so dass auch im Einklang mit der Rechtsprechung des I. Senates des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2000 (BFH, BStBl II 2000, 648) eine Verwertung der Ergebnisse der Durchsuchung in der Bank A nicht in Betracht kommen dürfe.

    Hierzu habe I. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 04.09.2000 ( I B 17/00) im Gegensatz zu der bereits erwähnten Entscheidung des VII. Senats des BFH vom 25.07.2000 zutreffend festgestellt, dass eine Steuerfahndungsprüfung keine Außenprüfung i.S.v. § 30 a AO sei, so dass die Feststellung der Steuerfahndung zu legitimationsgeprüften Konten kein Verwertungsverbot i.S.v. 30 a Abs. 3 Satz 2 AO nach sich zöge.

    Insoweit konnte der Senat offen lassen, ob anlässlich einer Steuerfahndung im rechtlichen Sinne gegenüber nicht verfahrensbeteiligten Dritten gewonnene Erkenntnisse (nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ) von vornherein nicht der Verwertungsbeschränkung des § 30 a Abs. 3 AO unterliegen (so BFH, Beschluss vom 4. September 2000 I B 17/00, BStBl II 2000, 649, a.A, BFH, Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BStBl II 2000, 643).

    Auch § 30a Abs. 3 AO , der das Feststellen oder Abschreiben von Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung untersagt, wäre vorliegend nicht anwendbar (vgl. BFH, Beschluss vom 4. September 2000 I B 17/00, BStBl II 2000, 649).

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat die Aufgabenerfüllung der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, der Bedeutung der allgemeinen Steueraufsicht für die Sicherung der Staatseinnahmen sowie unter Abwägung des hohen Stellenwerts, den das Gebot der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit für die Allgemeinheit hat, gegen die Rechte und Interessen des von der Maßnahme der Steufa im Einzelfall Betroffenen, zwar erst dann einzusetzen, wenn für ein Tätigwerden der Steufa ein hinreichender Anlass besteht, welcher vorliegt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objekts oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen (auch konkreten Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art. angezeigt ist; Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BStBl II 2000, 643 (Nichtanwendungserlass: BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2000 - IV A 4 - S 0130a - 9/00, BStBl I 2000, 1549); BFH, Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 ).

    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, notwendig und verhältnismäßig erscheint, sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21. März 2002, VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 ).

    Im Übrigen erachtet der VII. Senat des BFH beim Vorliegen eines selbständigen Auskunftsersuchens nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO , d.h. wenn solche Erhebung nicht anlässlich oder im Zusammenhang mit einer Fahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stattfinden - die Regelung des § 30a Abs. 3 AO ebenfalls nicht für anwendbar (vgl. BFH, Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 ).

  • BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00

    Weitergabe von Beweismaterial durch Steuerfahndung

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Auch die Interpretation des BFH-Beschlusses vom 06.02.2001 ( VII B 277/00) durch den Kläger sei unzutreffend.

    Eine lediglich allgemeine Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder -umgehung stattfinden werde, ist kein rechtfertigender Grund für einen Eingriff in diese EG-vertraglich garantierte Grundfreiheit (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306 ; EUGH, Urteil vom 26. September 2000 Rs. C - 478/98 - Kommision/Belgien - FR 2000, 1360).

    Daraus ergibt sich, dass die Durchführung eines banküblichen Auslandsgeschäfts allein keinen Verdacht für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung begründet und nicht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, a.a.O.).

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Unbeachtlich war auch, dass selbst Zufallsfunde (§ 108 StPO ), die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen, nicht den Verwertungsbeschränkungen des § 30 a Abs. 3 AO unterliegen (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

    So kann die Steuerfahndung auch anlässlich einer Fahndungsprüfung sowohl nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als auch nach Nr. 3 AO vorgehen (zur Zulässigkeit der sog. Doppelfunktionalität: BFH, Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499 ; Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Zu diesem Zweck werden von Verfassungswegen erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt (vgl. ebenda, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654 ).

    Zudem bestand spätestens seit Ergehen der Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 ( 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654 ) die allgemeine Erkenntnis, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen ihre Zinseinkünfte nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärungen (korrekt) angeben und insoweit ein Vollzugsdefizit bestand.

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Ein Verwertungsverbot entfällt vorliegend auch nicht dadurch, dass bei der Sicherstellung von Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen Bankkunden in Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses gegen die Bank sichergestellt wurden, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 391 AO ) - vorbehaltlich eines offensichtlich groben und greifbaren Gesetzesverstoßes - nicht mehr der finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und damit davon auszugehen ist, dass die Steuerfahndung aufgrund eines hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdachts für eine Steuerhinterziehung tätig geworden ist (vgl. § 386 Abs. 1 AO ; § 152 StPO i.V.m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - BFH, Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, a.a.O.; vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 ; Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ) - der sich der Senat anschließt - ist eine Durchsuchungsanordnung gegen eine Bank im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Bankkunden auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGVertr.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Eine lediglich allgemeine Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder -umgehung stattfinden werde, ist kein rechtfertigender Grund für einen Eingriff in diese EG-vertraglich garantierte Grundfreiheit (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306 ; EUGH, Urteil vom 26. September 2000 Rs. C - 478/98 - Kommision/Belgien - FR 2000, 1360).

    a.F. (Art. 58 EGV n.F.) möglich, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um eine Steuerhinterziehung zu verhindern und die Wirksamkeit der Steueraufsicht sicherzustellen (EUGH, Urteil vom 26. September 2000, Rs. C - 478/98 -, a.a.O.).

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 143/84

    Einkommensteuer - Besteuerungsgrundlage - Schätzung

    Auszug aus FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01
    Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung - trotz Bemühens um Aufklärung - nicht möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 143/84, BStBl II 1987, 412 ).
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

  • BFH, 18.09.1975 - III R 76/74

    Kein Abzug von hinterzogenen Steuern vor Aufdeckung der Steuerhinterziehung

  • BFH, 17.07.2003 - X B 19/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • LG Bielefeld, 14.01.1999 - Qs 701/98

    Strafrecht; Durchsuchung bei Kreditinstituten

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
  • BFH, 10.03.1992 - X B 18/91

    Übernahme der Darlegungen der Steuerfahndung durch ein Finanzgericht im Rahmen

  • BFH, 17.05.1995 - I B 118/94

    Steuerfahndung - Besteuerungsverfahren - Spontanauskunft

  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2021 - 3d E 806/21

    Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung von Kontounterlagen wegen Verstoß

    vgl. KG, Beschluss vom 07.07.1999 - 1 AR 786/99 - 3 Ws 368/99 -, juris Rn. 2; Hess. FG, Urteil vom 13.06.2005 - 11 K 3858/01 -, juris Rn. 69; Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, D, Rn. 1771.
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