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   FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01   

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https://dejure.org/2005,12063
FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01 (https://dejure.org/2005,12063)
FG Hessen, Entscheidung vom 14.03.2005 - 10 K 2686/01 (https://dejure.org/2005,12063)
FG Hessen, Entscheidung vom 14. März 2005 - 10 K 2686/01 (https://dejure.org/2005,12063)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 1 Abs 2 LStDV, § 1 Abs 3 LStDV, § 3 Nr 12 S 2 EStG
    Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses - AStA - einer Hochschule in Hessen in den Jahren 1997 bis 2000

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1; ; LStDV § 1 Abs. 1; ; LStDV § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1, Abs. 2
    AStA; Studentenschaft; Arbeitnehmer; Lohnsteuerhaftung; Aufwandsentschädigung - Aufwandsentschädigung für ein AStA-Mitglied als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwandsentschädigung für ein AStA-Mitglied als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides; AStA-Mitglied als Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1866
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.01.1998 - VI R 47/97

    Lohnsteuer; Arbeitgebereigenschaft des Allgemeinen Studentenausschusses

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01
    Steuerrechtlich werden AStA-Mitglieder nach einer Auffassung im Anschluss an die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, Urteil vom 17.02.1972 I 144/70, EFG 1072, 343, und des FG Münster, Urteil vom 14.03.1997 11 K 2374/95 L,EFG 1997, 746 (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97, JURIS) nicht als Arbeitnehmer angesehen (so etwa Altehoefer, in Lademann/Söffing, EStG, § 19 Rz. 45 , Thürmer, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 19 EStG Rz. 120 ; Fumi/Urban, in krit EStR, LStR, KStR, LStK 67 Anm. 10 ; Eisgruber, in Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, § 19 Rz. 100 ).

    Nicht abschließend geklärt ist, ob die Studentenschaft selbst Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder ist (dahingestellt bei BFH, Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97, JURIS; dagegen Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 1972, 343, 344 f. unter Hinweis auf ein eigenes Mandat der AStA-Mitglieder).

  • FG Münster, 14.03.1997 - 11 K 2374/95
    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01
    Steuerrechtlich werden AStA-Mitglieder nach einer Auffassung im Anschluss an die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, Urteil vom 17.02.1972 I 144/70, EFG 1072, 343, und des FG Münster, Urteil vom 14.03.1997 11 K 2374/95 L,EFG 1997, 746 (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97, JURIS) nicht als Arbeitnehmer angesehen (so etwa Altehoefer, in Lademann/Söffing, EStG, § 19 Rz. 45 , Thürmer, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 19 EStG Rz. 120 ; Fumi/Urban, in krit EStR, LStR, KStR, LStK 67 Anm. 10 ; Eisgruber, in Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, § 19 Rz. 100 ).

    Unstreitig dürfte zumindest sein, dass AStA-Mitglieder nicht Arbeitnehmer des AStA, seines ersten Vorsitzenden oder des Studentenparlaments sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 1972, 343 f., FG Münster, EFG 1997, 746 f., wobei in beiden Fällen nach dem mitgeteilten Sachverhalt der AStA in Anspruch genommen worden war und dagegen klagte).

  • BVerfG, 21.01.1999 - 1 BvR 2077/98

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in den Studentenschaften nach dem

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01
    Die Studentenschaft ist eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 19.07.2004 8 TG 107/04, NVwZ-RR 2005, 114, 115, BVerfG, Beschluss vom 21.01.1999 1 BvR 2077/98, NVwZ 1999, 867) mit eigener Rechtsfähigkeit, § 95 Abs. 1 HHG n. F. Organ der Studentenschaft ist (u. a.) als oberstes Rechtssetzungs- und Beschlussfassungsorgan das Studentenparlament (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und 6; § 95 Abs. 2 HHG n. F.), das aus einer bestimmten Anzahl von der gesamten Studentenschaft gewählter Studentenvertreter besteht, die weisungsunabhängig sind.
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91

    Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01
    Unerheblich ist dabei, dass die Arbeitnehmerstellung nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag oder einen weiteren öffentlich-rechtlichen Akt begründet wird (vgl. auch BFH, Urteil vom 23.10.1992 VI R 59/91, BStBl II 1993, 303, 305).
  • VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04

    AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01
    Die Studentenschaft ist eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 19.07.2004 8 TG 107/04, NVwZ-RR 2005, 114, 115, BVerfG, Beschluss vom 21.01.1999 1 BvR 2077/98, NVwZ 1999, 867) mit eigener Rechtsfähigkeit, § 95 Abs. 1 HHG n. F. Organ der Studentenschaft ist (u. a.) als oberstes Rechtssetzungs- und Beschlussfassungsorgan das Studentenparlament (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und 6; § 95 Abs. 2 HHG n. F.), das aus einer bestimmten Anzahl von der gesamten Studentenschaft gewählter Studentenvertreter besteht, die weisungsunabhängig sind.
  • BFH, 09.11.2004 - VI B 150/03

    ArbN-Eigenschaft: Zustellung von Wochenblättern

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Arbeitnehmer-Begriff ein offener Typus-Begriff, der durch eine größere und nicht festgeschriebene Anzahl von Merkmalen umschrieben wird, die im Einzelfall unter Beachtung der Vorschrift des § 1 LStDV zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.1985 VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 621 ff.; zuletzt etwa Beschluss vom 09.11.2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347; Drenseck, in Schmidt, a.a.O., § 19 Rz. 8).
  • BFH, 22.07.2008 - VI R 51/05

    Mitglieder des allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1866 veröffentlichten Gründen ab.
  • LSG Sachsen, 04.03.2009 - L 1 KR 92/07
    Er hat sich damit der Ansicht des erstinstanzlich zuständigen Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 14.03.2005 (10 K 2686/01) angeschlossen, in welchem dieses ausgeführt hat, dass die AStA-Mitglieder mit der Annahme der Wahl durch das Studentenparlament ein Dienstverhältnis zur Studentenschaft begründeten.
  • FG Düsseldorf, 09.06.2011 - 12 K 3963/09

    Referenten der Studierendenvertretung als Arbeitnehmer der Studierendenschaft

    Das Urteil sei in EFG 2005, Seite 1866 veröffentlicht worden und hätte - so das Finanzamt - der Klägerin bekannt sein können.
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