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   FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15   

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https://dejure.org/2016,5763
FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15 (https://dejure.org/2016,5763)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.02.2016 - 1 K 1161/15 (https://dejure.org/2016,5763)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 1 K 1161/15 (https://dejure.org/2016,5763)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Zur Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 11 Abs. 4; BewG § 11 Abs. 1; BewG § 9
    Gemeiner Wert; Rücknahmepreis; Kurswert; Immobilienfonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertung von Anteilscheine eines offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme gem. § 81 Investmentgesetz ausgesetzt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anteile an einem offenen Immobilienfond sind bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht automatisch mit dem Rücknahmepreis sondern unter Umständen mit dem niedrigeren Kurswert anzusetzen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bewertung der Anteile an einem offenen Immobilienfonds

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erben von "geschlossenen" offenen Immobilienfonds geschützt

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anteile an offenem Immobilienfond sind bei Erbschaftsteuerfestsetzung nicht automatisch mit dem Rücknahmepreis anzusetzen - Bewertung der Anteile mit niedrigerem Kurswert unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Offene und geschlossene Fonds in der Erbschaftsteuer - Besteuerung des gemeinen Werts?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 790
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 01.10.2001 - II B 109/00

    Aktiengesellschaft - AG - Gesellschafter - Stichtag - Aktien - Wertpapier -

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Folgerichtig sieht § 11 Abs. 1 BewG zur Bewertung börsennotierter Wertpapiere den Börsenkurs vor, der als "Bewertungsgrundlage für den gemeinen Wert geradezu prädestiniert ist" (Möllmann , Erbschaft- und schenkungsteuerliche Unternehmensbewertung anhand von Börsenkursen und stichtagsnahen Verkäufen in Betriebsberater - BB - 2010, 407 [408], so auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 11, Rdnr 11), gleichzeitig aber auch der Typisierung im steuerlichen Massenverfahren Rechnung trägt (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2001 II B 109/00, BFH/NV 2002, 319).

    Der BFH hat die vom RFH vertretene Rechtsauffassung dahingehend fortentwickelt, dass eine Abweichung vom Kurswert in solchen Fällen zu erfolgen hat, in denen der amtlich festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, d.h. eine Streichung des festgestellten Kurses nach § 29 Abs. 3 des Börsengesetzes in der damals geltenden Fassung (BörsG) hätte erreicht werden können (BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 III R 16/73, BFHE 113, 59, BStBl II 1974, 656, [BFH 26.07.1974 - III R 16/73] vom 23. Februar 1977 II R 63/70, BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427 und BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2001 II B 109/00, BFH/NV 2002, 319; vgl. auch Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, Loseblatt, Stand August 2015, § 11, Rdnr. 68 f., sowie Möllmann, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Unternehmensbewertung anhand von Börsenkursen und stichtagsnahen Verkäufen in BB 2010, 407 [409]).

  • FG Münster, 15.01.2015 - 3 K 1997/14

    Erbschaftsteuer: Bewertung eines Wertpapierdepots

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Zur Begründung verweist es auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 15. Januar 2015 (3 K 1997/14 Erb).

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2015 (3 K 1997/14 Erb, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 793) die Bestimmung des § 11 Abs. 4 BewG dahingehend ausgelegt, dass Anteil/scheine stets mit dem Rücknahmepreis anzusetzen sind.

  • Drs-Bund, 04.03.2013 - BT-Drs 17/12603
    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Durch das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM- StAnpG) vom 18. Dezember 2013 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2013, 4318) wurde die Regelung des § 11 Abs. 4 BewG geändert und an die Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angepasst (Bundestagsdrucksache - BT-Drs.- 17/12603, S. 39).
  • BFH, 16.10.1991 - I R 115/87

    Kapitalgesellschaft - Personenvereinigung - Kapitalverkehrsteuer-GmbH -

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des heute maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung jedoch nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 [BFH 16.10.1991 - I R 115/87] und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, 13 [BFH 13.10.1994 - VII R 37/94] ).
  • BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94

    Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei Erstellung der

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des heute maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung jedoch nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 [BFH 16.10.1991 - I R 115/87] und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, 13 [BFH 13.10.1994 - VII R 37/94] ).
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 96/07

    Anteilstausch in der Einkunftsart § 17 EStG - Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Darüber hinaus hat der BFH anerkannt, dass bei der Bewertung nicht börsennotierter Stammaktien nach § 11 Abs. 2 BewG ein Bewertungsabschlag im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG vorzunehmen ist, wenn die Stammaktien einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, die nicht - bzw. nicht maßgeblich - auf Umständen beruht, die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 BewG nicht berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 96/07, BFHE 223, 190, BStBl II 2009, 45 [BFH 28.10.2008 - IX R 96/07] ).
  • BFH, 26.07.1974 - III R 16/73

    Nichtansatz - Notierter Kurs - Amtlicher Handel - Geregelter Freiverkehr -

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Der BFH hat die vom RFH vertretene Rechtsauffassung dahingehend fortentwickelt, dass eine Abweichung vom Kurswert in solchen Fällen zu erfolgen hat, in denen der amtlich festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, d.h. eine Streichung des festgestellten Kurses nach § 29 Abs. 3 des Börsengesetzes in der damals geltenden Fassung (BörsG) hätte erreicht werden können (BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 III R 16/73, BFHE 113, 59, BStBl II 1974, 656, [BFH 26.07.1974 - III R 16/73] vom 23. Februar 1977 II R 63/70, BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427 und BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2001 II B 109/00, BFH/NV 2002, 319; vgl. auch Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, Loseblatt, Stand August 2015, § 11, Rdnr. 68 f., sowie Möllmann, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Unternehmensbewertung anhand von Börsenkursen und stichtagsnahen Verkäufen in BB 2010, 407 [409]).
  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Die preisbeeinflussende Verfügungsbeschränkung ist auch nicht ungewöhnlich im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BewG, sondern stellt ein "prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko" eines offenen Immobilienfonds dar (Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 29. April 2014 XI ZR 130/13, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen - BGHZ - 201, 55, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2014, 2945).
  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Um den in dem Gesetz zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers umzusetzen, darf der Richter sich der verschiedenen anerkannten Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen und hierbei (in Einzelfällen) auch eine "über den Wortlaut hinausgehende" Auslegung des Steuergesetzes vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2013 XI R 41/12, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135, [BFH 25.09.2013 - XI R 41/12] mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Drüen in Tipke/ Kruse, AO/FGO, Loseblatt, Stand November 2015, § 4, Rdnr. 250 ff., 262, 381).
  • BFH, 23.02.1977 - II R 63/70

    Börsenkurs - Amtlicher Handel - Festsetzung der Erbschaftsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
    Der BFH hat die vom RFH vertretene Rechtsauffassung dahingehend fortentwickelt, dass eine Abweichung vom Kurswert in solchen Fällen zu erfolgen hat, in denen der amtlich festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, d.h. eine Streichung des festgestellten Kurses nach § 29 Abs. 3 des Börsengesetzes in der damals geltenden Fassung (BörsG) hätte erreicht werden können (BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 III R 16/73, BFHE 113, 59, BStBl II 1974, 656, [BFH 26.07.1974 - III R 16/73] vom 23. Februar 1977 II R 63/70, BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427 und BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2001 II B 109/00, BFH/NV 2002, 319; vgl. auch Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, Loseblatt, Stand August 2015, § 11, Rdnr. 68 f., sowie Möllmann, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Unternehmensbewertung anhand von Börsenkursen und stichtagsnahen Verkäufen in BB 2010, 407 [409]).
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Zusicherung der jederzeitigen

  • FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 1507/16

    § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

    Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des heute maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung jedoch nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 [BFH 16.10.1991 - I R 115/87] und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193 ff., BStBl II 1995, 10, 13 [BFH 13.10.1994 - VII R 37/94] ; vgl. auch Urteil des Hessischen FG vom 16. Februar 2016 1 K 1161/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 790).
  • FG Münster, 28.10.2016 - 9 K 2393/14

    Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen;

    Soweit der 3. Senat des FG Münster sich auf diese Bestimmung gestützt hat, betraf dies eine Bewertung von Fondsanteilen für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung (Urteil des Finanzgerichts Münster in EFG 2015, 793; a.A. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.2.2016 1 K 1161/15, EFG 2016, 790 mit Anm. Schmidt).

    bbb) Wenngleich im Streitfall bei allen Fondsgesellschaften die Rücknahme durch den Fonds ausgesetzt war, der Fonds nicht wieder eröffnet wird und damit die Liquidität der Anteilsscheine nicht mehr mit der Qualität eines gesetzlich bestimmten Rücknahmepreises in Verbindung mit einer tatsächlichen Rückgabemöglichkeit zu diesem Preis gewährleistet sein mag (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 2016, 790; Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14.11.2014 2 O 139/14, juris), lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass der Anteilseigner im Rahmen der Verwertung des Fondsvermögens wahrscheinlich keinen anteiligen Erlös entsprechend den nach Maßgabe des InvStG festgestellten Rücknahmepreisen, sondern nur in Höhe der niedrigeren Zweitmarktwerte erwarten durfte.

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