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   FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10   

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https://dejure.org/2011,23207
FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10 (https://dejure.org/2011,23207)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.06.2011 - 11 K 1985/10 (https://dejure.org/2011,23207)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 11 K 1985/10 (https://dejure.org/2011,23207)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücktrag eines Erstattungsüberhangs bzgl. Kirchensteuer in das Zahlungsjahr gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids bei Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (rückwirkendes Ereignis); ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsüberhang; Kirchensteuer; Änderungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rücktrag eines Erstattungsüberhangs betreffend Kirchensteuer im Rahmen der Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rücktrag eines sog. Erstattungsüberhangs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 490
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 24/08

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10
    Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ruhte zwischenzeitlich bis zu einer Entscheidung des BFH im Verfahren X R 24/08.

    Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 24/08), da vorliegend nicht das bischöfliche Ordinariat sondern der Beklagte selbst die Kirchensteuer erlassen habe.

    Die Kläger machen im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das BFH-Urteil im Verfahren X R 24/08 erneut geltend, dass vorliegend das Finanzamt selbst die Kirchensteuer erlassen habe.

    Er verweist zur näheren Begründung auf die Einspruchsentscheidung und auf das BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 24/08).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob Steuerpflichtige im Bewusstsein mangelnder Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer entrichtet haben (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568).

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

    Auszug aus FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10
    35 Auch wenn der sog. Erstattungsüberhang - wie im vorliegenden Fall - daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum (hier: 2007) erstattete Kirchensteuer die im Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer übersteigt, ist nach der Rechtsprechung der Steuerbescheid des Zahlungsjahres (hier: 2006) nach § 164 Abs. 2 AO bzw. - wie im vorliegenden Fall - nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).

    So wird auch bei der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer im selben Steuerabschnitt nicht danach unterschieden, ob die Erstattung ihren Rechtsgrund in der fehlenden Beitragspflicht oder in einer Beitragsermäßigung hat (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, a.a.O. und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, a.a.O., jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

    Auszug aus FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10
    35 Auch wenn der sog. Erstattungsüberhang - wie im vorliegenden Fall - daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum (hier: 2007) erstattete Kirchensteuer die im Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer übersteigt, ist nach der Rechtsprechung der Steuerbescheid des Zahlungsjahres (hier: 2006) nach § 164 Abs. 2 AO bzw. - wie im vorliegenden Fall - nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).

    So wird auch bei der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer im selben Steuerabschnitt nicht danach unterschieden, ob die Erstattung ihren Rechtsgrund in der fehlenden Beitragspflicht oder in einer Beitragsermäßigung hat (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, a.a.O. und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, a.a.O., jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 46/07

    Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne

    Auszug aus FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10
    Das Ereignis muss ferner den Sachverhalt ändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon gültige, bestandskräftig getroffene Regelung im Sinne der §§ 118, 157 AO an die Sachverhaltsänderung anzupassen (BFH-Urteil vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229).

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BFH/NV 2008, 2073).

  • BFH, 12.05.2009 - VII R 5/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der in § 18 Abs. 1

    Auszug aus FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10
    Angesichts der vorstehenden Ausführungen können sich die Kläger auch nicht auf das von ihnen angeführte BFH-Urteil vom 12.05.2009 (VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602) berufen.
  • BFH, 19.01.2010 - X B 32/09

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

    Auszug aus FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10
    Im Übrigen ist die steuerliche Auswirkung im Streitfall systemimmanent, weil Grund und Umfang der steuerlichen Auswirkungen der Sonderausgabenabzugs von der Höhe des zuvor zu ermittelnden Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG abhängen (BFH-Beschluss vom 19.01.2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250).
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